Alles anzeigenHallo Hummel08,
die Kinder haben in deiner temp. Bedarfsgemeinschaft kein Einkommen, das ihren eigenen Bedarf übersteigt.
Wäre das so, also hätten Sie mehr als den Regelsatz, fallen Sie aus der Bedarfsgemeinschaft heraus. Dann
entsteht plötzlich eine Haushaltsgemeinschaft, bei der vermutet wird, das einer für den anderen einsteht und
somit Bedarfsüberschüssiges Einkommen auf die anderen hilfsbedürftigen Haushaltsmitglieder zu verteilen ist
(§ 9 Abs. 5 SGB II). Selbst dann muß das Einkommen noch um einige Faktoren bereinigt werden, bevor die
verbleibenden Mittel den hilfebedürftigen Personen im Haushalt zugeordnet werden dürfen. Die Kinder sind aber
hier selber hilfebedürftig.
Also so weit kommt es hier ja gar nicht. Die Einkommensanrechnung ist unzulässig, weil das anteilige Sozialgeld ja den Bedarf des
Kindes decken soll. Die Anrechnung des anteiligen Sozialgeldes der Kinder auf deinen eigenen Regelsatz, KdU etc., halte ich daher für rechtswidrig.
Gegen den Widerspruchsbescheid würde ich bei dem zuständigen Sozialgericht Klage erheben, da die Wahrnehmung des
Umgangsrechtes durch die Kürzung gefährdet ist, würde ich das im Eilverfahren versuchen. Beantrage die Aufhebung
des ergangenen Bescheides und schildere die Folgen der ungerechtfertigten Kürzung der Mittel deiner temporären Bedarfsgemeinschaft.
Die rechtliche Grundlage ermittelt das Sozialgericht von Amts wegen selbst.
Vielen Dank für deine Info