@ TheNextOne
ZITAT:
"Eine Aufenthaltsgenehmigung hat nichts mit einem Anspruch auf ALG II zu tun, der Antrag wird abgelehnt, da sie sich ausschließlich in Deutschland aufhält um entweder Arbeit zu suchen oder Soziallleistungen zu erhalten. Das ist durch das Gesetz ausgeschlossen."
Zu deiner obigen Aussage moechte ich dir mitteilen das diese nicht korrekt zu sein scheint.
Wir waren gestern auf der Behoerde und die Sachbearbeiterin fragte ihre Kollegin ob ueberhaupt ein Anspruch besteht. Die Kollegin bat uns die Aufenthaltsgenehmigung vorzulegen. Auf dem Titel steht unter Anmerkungen ein Paragraph. Diesen verglich sie mit einer Liste (vom Amt) und stellte dann fest das ein Anspruch besteht.
Der Antrag wurde angenommen und mit einem Eingangsstempel versehen.
Ich denke das du ganz bestimmt schon vielen Menschen hier im Forum mit deinen Aussagen helfen konntest und das ist eine gute Sache. Dafuer vielen Dank. Andererseits solltest du jedoch mit Aussagen welchen du dir nicht absolut sicher bist etwas vorsichtiger sein. Speziell wenn diese solch einen definitiven Charakter haben.
Trotzdem Danke fuer deine Bemuehungen.
MFG
Sompet
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