Beiträge von Hartzzwölf

    Vollkommener Quatsch. Selbstverständlich bist du HartzIV berechtigt. Siehe Deutsches Sozialgesetzbuch II, Paragraph 7, Absatz 6, Nummer 1. Es ist ausdrücklich geregelt, dass wer nicht nach dem Bafög-Gesetz gefördert werden kann, Anspruch auf ALG II hat. Es ist nicht relevant, ob der Studierende, drei viertel, sieben sechstel oder gar nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Wenn ich dieses Gewäsch schon wieder höre von den ganzen Leuten, die keine Ahnung haben!!! Also, es bedeutet für dich: Du stellst jetzt einen Antrag, anbei muss der Ablehnungsbescheid der zuständigen Bafög-Behörde sein, falls du ihn jedoch noch nicht besitzt, musst du leider vorher einen Bafög-Antrag stellen. Du verweist außerdem darauf, dass deine Lebenssituation (mit Freundin, etc.) ein schwerwiegender Grund ist, sodass du bereits unter 25 nicht mehr zu Hause wohnen kannst. Normalerweise sind diese Personen unter 25 von den Leistungen ausgeschlossen (eigene Wohnung). Sollte von der ARGE dennoch ein Ablehnungsbescheid kommen, legst du per Fax Widerspruch ein (formlos) und sorgst möglichst dafür, dass du von diesem Widerspruch einen Nachweis hast. Mit diesem und allen anderen Unterlagen, die du schon bei der ARGE einreichen musstest (Kontoauszüge,Mietvertrag,etc.) gehst du zu einem zuständigen Gericht, meist Amtsgericht oder auch Verwaltungsgericht genannt, suchst die Rechtsantragsstelle auf, in der Hartz IV-Verfahren in erster Instanz immer kostenlos sind!!! und wirst mit einer Einstweiligen Verfügung das Geld vollstrecken lassen (Dauer ca. 2 Wochen). Die Aussichten von dir auf Akzeptanz der einstw. Verfügung sind sehr gut, da ja die oben genannte Rechtsgrundlage s.o. besteht. Es gibt also diesen Weg oder du findest einen anderen. MFG :p