Beiträge von gode

    Hallo,
    gibt es zusätzliche Unterstützung zum Kauf von Kleidung.
    Mein 16 jähriger Sohn ist aus sämtlicher Kleidung heraus gewachsen. Ich bin ratlos, wie ich die Kleidung aus den mir zustehendem Hartz IV-satz bezahlen soll.


    Viele Grüße
    schlappi2

    Hallo,
    das Einkommen für das Pflegekind wird angerechnet. Wenn ich aber in der Schrift von der Bundesagentur für Arbeit, NRW S.10 ff nachschlage, müsste nur ein Teil des Kindergeldes als Einkommenberücksichtigt werden.
    (Schrift: h4pflegefamilien.pdf)
    Auswirkungen von „Hartz IV“ auf Pflegefamilien nach § 33 SGB VIII
    Erhalten die Pflegeeltern für das Pflegekind/die Pflegekinder Kindergeld, so stellt dies grundsätzlich bei ihnen Einkommen dar, weil es nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes benötigt wird.Dieser ist durch die Leistungen nach § 39 SGB VII gedeckt. Das Kindergeld wird jedoch in Höhe der Hälfte (für ältestes Kind der Pflegefamilie) bzw. eines Viertels des Kindergeldes, das für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf das Pflegegeld angerechnet (§39 Abs. 6 SGB VIII). Eine Anrechnung des Kindergeldes ist daher nur in dem Umfang vorzunehmen, in dem es bei der Bewilligung des Pflegegeldes noch nicht berücksichtigt wurde.
    Pflegegeld für den erzieherischen Aufwand ( Erziehungsbeitrag) und
    Kindergeld sind wie folgt anzurechnen:
    Erziehungsbeitrag
    1. Pflegekind keine Anrechnung
    2. Pflegekind keine Anrechnung
    3. Pflegekind 156,75 € (75 %)
    4. Pflegekind 209,00 €
    Kindergeld:
    77,00 € für das 1. Pflegekind (sofern ältestes Kind der Pflegefamilie)
    115,50 jeweils für das 2. und 3. Pflegekind



    Viele Grüße
    gode

    Hallo Nurmalso,
    ich darf mich ganz herzlich für deine Antwort bedanken!!!
    Deine Angaben macht es mir leicht in den Widerspruch zu gehen!
    Viele herzliche Grüße
    gode

    Hallo Nurmalso,
    herzlichen Dank für Deine Antwort.
    Gibt es irgendeine gesetzliche Regelung auf die ich mich bei einem Widerspruch beziehen kann?
    Viele Grüße
    gode

    Hallo Horst Grunert,
    herzlichen Dank für Ihre Antwort!
    Ich bin mir da sehr unsicher. Laut Urteil des Hessischen Sozialgerichtes (10.4.2006)darf das Pflegegeld nicht als Einkommen angerechnet werden, da es sich um zweckbestimmte Leistungen für den Unterhalt und die Erziehung des Pflegekindes handelt. Da das Urteil noch nicht rechtsgültig ist, weiss ich nicht um die Gültigkeit.


    Unter www.arbeitsratgeber.de/arbeitslosengeld-2_0012.html steht, dass der Aufwendungssatz für das erste und zweite Pflegekind nicht angerechnet wird.


    Mir ist unklar, wie sicher diese Quelle ist und auf welchen Gesetzestext sich diese Aussage bezieht?
    Viele Grüße
    gode

    Liebe Forenteilnehmer,
    vielleicht habe ich das Glück, dass einer von Euch weiss, mit wieviel Geld eine arbeitslose Mutter mit 3 Kindern neben der Erstattung der Mietkosten und Nebenposten rechnen kann?
    Mutter 351 €
    Kind I 19 jahre, Schüler ??? €
    Kind II 17 Jahre Schülerin 281 € (80% der Regelleistung)
    Pflegekind 7 jahre Schülerin ??? € + Pflegegeld (siehe bei vorh. Beitrag)


    Wie wird das Kindergeld berechnet? Wird es von den Beträgen abgezogen? Wird für die Kinder das Kindergeld als ausreichend betrachtet und nichts gezahlt?


    Ich würde mich sehr freuen, wenn Ihr mir hier weiterhelfen könntet!
    Viele Grüße
    gode

    Liebe Forenteilnehmer,
    wird das Pflegegeld eines Pflegekindes bei Hartz IV angerechnet?
    Steht die Leistung den Pflegeeltern ohne Abstriche voll zur Verfügung?
    Gruß
    gode

    Hallo,
    von der Pflegekasse steht mir ein Betrag von 1470 € für die Verhinderungspflege zu. Ich möchte gerne meine Nachbarin 4h bis 5 h ( 40 € bis 50€) wöchentlich um diese Aufgabe bitten.
    Wenn Ihr ein Betrag von der Arge angerechnet und abgezogen wird, kann ich Ihr diese Aufgabe nicht zumuten.
    Ist es in diesem Fall möglich, dass Ihre 18 jährige Tochter diese Aufgabe versieht. (Sie steht noch in der schulischen Ausbildung)
    Viele Grüße
    gode

    Hallo TheNextOne,
    ganz herzlichen Dank für Deine hilfreiche Antwort.
    Aber wie beantrage ich ganz Konkret diese Umzugskosten.Wo muss er beantragt werden: in der neuen oder alten Gemeinde? Auf welchen § könnte ich mich berufen.Könnte ein Schreiben wie folgt aussehen.
    Ich beabsichtige wegen Trennung von meinem Ehepartner in die Nachbargemeinde umzuziehen. Der Mietvertrag wurde inzwischen zur Genehmigung der Arge der Nachbargemeinde vorgelegt. Nach meinen Informationen muss der Umzug von Ihnen genehmigt und die Kosten von Ihnen getragen werden, auch wenn die Wohnung in einer neuen Gemeinde liegt.


    Bei einer Trennung ist es auch schwierig eine Erstausstattung zu erhalten, weill die Haushaltsgegenstände auf die einzelnen Partner aufgeteilt wird. Gibt es eine Möglichkeit die fehlenden Haushaltsgegenstände zu erhalten. Trifft dein angegebener § dafür zu?


    Viele Grüße
    gode

    Hallo,
    ist es richtig, dass bei einer Trennung von seinem Ehepartner die Umzugskosten nicht ersetzt werden, wenn man in eine andere Gemeinde - auch wenn es die direkte Nachbargemeinde ist - ziehe.
    Ausnahme: Umzug zu einem neuen Lebensgefährten in dieser Nachbargemeinde; Pflege eines Angehörigen in der Nachbargemeinde,


    Auch eine Erstausstattung wird nicht gewährt, wenn man sich von seinem Ehepartner trennt.
    Sie wird nur gewährt, wenn ein Unverheirateter sich selbständig macht.


    Viele Grüße
    gode