ZitatAlles anzeigenSGB II § 10 Zumutbarkeit
(1)Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass
1.er zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,
2.die Ausübung der Arbeit ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Arbeit
wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,
3.die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden
würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht
gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der
Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen
kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur
Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,
4.die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht
auf andere Weise sichergestellt werden kann,
5.der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.
Sollte also ein Tagesbetreuung durch was auch immer nicht möglich sein. Ist das Kindswohl gefährdet! Wir haben das nämlich selbst grade durch und da sagt auch das Jugendamt nein, in unserem Fall ist zumutbar eine Arbeitszeit von 8:00 bis 11:30 Abzüglich Arbeitsanfahrt. Allerdings ist unser Kind schwererziehbar und das Mutter/Kind verhältnis ist gestört!