Alles anzeigenGem. § 7 Abs 3a SGB II ist dieser wechselseitige Wille zu vermuten, wenn Partner
1.länger als ein Jahr zusammenleben,
das liegt bei uns ja noch nicht vor!
2.mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Da zumindest die Nr. 3 des Abs. 3a bei euch vorliegt, wird dein Freund zur BG hinzugezählt.
Aber es handelt sich doch nicht um ein gemeinsames Kind.
Das heißt, lediglich sein Einkommen wird mitberechnet. Ihr könnt euch nun selber ausrechnen, ob er "draufzahlen" muss oder nicht:
Ist sein Einkommen höher als der Regelsatz von 316 € zuzüglich der anteiligen Mietkosten (1/3 der angemessen Wohnungskosten...
Das hat er ja. Er hat mehr als 316 Euro aber nur den Selbstbehalt.
Sorry, aber so richtig einleuchtend ist der Text für mich jetzt nicht. Kann aber auch sein das ich auf dem Schlauch stehe.
LG Lotte