Beiträge von klaus

    Ja,


    und zwar den gesamten Beitrag.Der Beitrag in der PKV richtet sich nur nach den Leistungen und dem Einommen.
    Wenn dein Mann auch PKV-Versichert ist, und er den Arbeitgeberzuschuss noch nicht voll ausgeschöpft hat kann er den PKV-Beitrag für Kind und Dich bis zum Höchstzuschuss beim Arbeitgeber beantragen.


    Gruß Klaus

    Hallo Mel,


    Hole dir einen Beratungsschein beim Amtsgericht.
    Gehe damit zum Anwalt, der kostet dann max. 10€.


    Wenn dein Mann so gut verdient hat nicht nur eure Tochter sondern auch Du Anspruch auf Unterhalt.
    Du kannst einen Antrag auf ALG II stellen und stelle auch gleich einen Antrag auf Umzug.
    Der Unterhalt und das Kindergeld, sofern es Du bekommst, wird dir von den ALG II-Leistungen abgezogen.
    Frage bei der Arge oder Job-Center, heißt überall anders, wie teuer und groß die Wohnung sein darf.


    Dein Anwalt wird Dir bei allem weiterhelfen.


    Gruß Klaus

    Hallo Sally,


    eine Direktversicherung ist eine Form der betrieblichen Altersvorsorge und du kannst normalerweise nicht vor dem 60. bzw 65. Lebensjahr hin.
    Lasse Sie weiter beitragsfrei laufen.
    Für die Arge dürfte es kein verwertbares Vermögen darstellen, da ausschließlich für die Rente.


    Gruß Klaus

    Hallo,


    1. Beim Job Center ALG II beantragen ( ALG II gibt es erst ab Antragseingang)


    2. Dann gleich fragen, was die Wohnung kosten darf.


    3. Wohnung suchen und vom Job Center Umzug und Wohnung genehmigen lassen


    4. Erstausstattung beantragen


    u.s.w.


    Wohnung und Umzug wird erst genehmigt werden wenn ALG II Bescheid da ist.
    Bei uns in München dauert das ca. 6- 12 Wochen.


    Gruß Klaus

    Hallo,


    das Arbeitsamt übernimmt nur dann die Beiträge für die Krankenversicherung in dem Zeitraum in dem du Leistungen beziehst.


    Keine Leistung von der Arge - Keine KV-Beiträge von der Arge


    Gruß Klaus

    Hallo,


    Höhe hängt von der ARGE ab. Normalerweise bekommst du dafür einen Betrag x, je nachdem was du brauchst. Die Beträge sind aber nicht so hoch dass du einfach in ein Möbelhaus gehen kannst und bestellen.
    Du musst dann der Arge auch nachweisen wie du das Geld "verbraten" hast.
    Sorry ein bischen Ironie muste sein.


    Sachleistungen werden nur noch selten erbracht.



    GrußKlaus

    Hallo,


    gehe davon aus dass du nicht arbeitest.


    Dir steht eine maximal 45 qm große Wohnung für dich alleine zu.
    Was Sie kosten darf, sagt dir deine ARGE. Das ist von Ort zu Ort unterschiedlich.
    Du könntest auch Unterhaltsberechtigt gegenüber deiner Frau sein ?
    Kann dir aber ein Scheidungsanwalt sagen.
    Beratungsschein gibt es beim Amtsgericht.
    Dann wird dir der Unterhalt auf die Harzt iV-Leistungen angerechnet.
    Wenn Du deinen Umzug nicht alleine stemmen kannst bzw. Kaution u.s.w. musst du dir den Umzug von der ARGE genehmigen lassen.
    Erstausstattung für die neue Wohnung sollte dir gewährt werden.


    Gruß Klaus

    Meines Wissens nein.


    1. Es gibt eine Möglichkeit, indem Ihr Mann Sie anstellt.
    Nur muß Sie über 400€ verdienen. Einen sogannten Ehegattenarbeitsvertrag.
    Wie hoch das Einkommen sein muß, kann Ihnen Ihr Steuerberater sagen, sodass es anerkannt wird.
    Allerdings muss er dann für Sie Sozialabgaben zahlen und Sie muss ein eigenes Konto haben.
    Genaue Details wird euch der Steuerberater nennen.
    Nach 2 Jahren hätte sie dann sogar Anspruch auf ALG I.


    2. Sie muss sich als freiwillig Versicherte bei der GKV melden. Der Beitrag richtet sich dann nach den Einnahmen von deiner Schwiegermutter.


    3. Sie beantragt eine PKV. Das ist wohl die teuerste Lösung.


    Zur Info:


    Es gibt seit dem 01.04.2007 eine Krankenversicherungspflicht für alle GKV-Versicherten. Alle die der PKV zuzuordnen sind gilt dies ab dem 01.01.2009.
    Vorsicht !!!
    Sollte sie im Augenblick nicht versichert sein, kann die GKV Beiträge rückwirkend bis zum 01.04.2007 verlangen, sollte sie Ihr dahinterkommen.


    Gruß Klaus

    Hallo,


    sollte er Leisungen von der Arge bekommen ist er pflichtig und muss somit in die GKV(Dann hat er ein Sonderkündigungsrecht in der PKV), die dann von der ARGE bezahlt wird, außer er bekommt die Leistungen nur als Darlehen.
    Dann muss er sich freiwillig versichern und die Arge bezaht Ihm auf Darlehensbasis die Beiträge.


    Bis dahin muss er in der PKV bleiben und der Tarif der PKV wird von einem Studententarif in einen Volltarif umgewandelt.


    Möglichst schnell den Antrag fertig machen und abgeben.
    Dann wird vieles klarer.


    Gruß Klaus

    Hallo Morgy Lord,


    Wenn Du keine Leistungen von der ARGE beziehst, dann bist Du auch nicht krankenversichert.
    Das gilt auch wenn Du ALG II nur auf Darlehensbasis bekommst.
    Du musst dich dann freiwillig in deiner gesetzlichen Krankenversicherung versichern.
    Höhe des Beitrags richtet sich dann nach deinen Einnahmen, mindestens jedoch so ca. 120 €.
    Wird ab 2009 etwas mehr werden, da der Gesundheitsfond kommt und die Beitragssätze bei den meisten GKV`s dadurch deutlich steigen werden.
    In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es seit dem 01.04.2006 eine Versicherungspflicht.


    Die Private Krankenversicherung wird wohl zu teuer sein, da sich die nicht Nach dem Einkommen berechnet und es in der PKV keine Familienversicherung gibt.


    Gruß Klaus

    Danke für die Info,


    wenn Sie von der ARGE zum Verkauf genötigt wird, ist das wohl nicht die schlechteste Lösung.
    Wir haben noch ca. 170.000 € Belastung auf der Wohnung(Verkehrswert wird bei ca. 180.000- 190.000 € liegen). Da wird beim Verkauf nicht viel übrig bleiben, da die Banken auch eine Vorfälligkeitsentschädigung wollen.
    Wird dann das ALG II ab 01.11.2008 bei mir rückwirkend von Darlehen auf Zuschuss umgewandelt, sollte beim Verkauf kein Gewinn übrigbleiben. Die Wohnung gehört ja eigentlich noch den Banken.


    Ich habe außerdem gehört, dass man Vermögen nicht anrechnen kann, wenn die Verwertung eine besondere Härte darstellen würde.( Wenn man deutlich unter dem Marktwert beim Verkauf erzielen würde).
    In München ist der Markt mit Eigentumswohnungen nicht so rosig, zumal wir unsere Wohnung nur an jemanden verkaufen dürfen, der eine öffentliche Förderung erhält. Die Bindung läuft noch 4 Jahre. Ansonsten müssten wir 50.000 € nachzahlen.
    Gibt es so eine Regelung ?


    Gruß Klaus

    Hallo,


    kein Problem man muss dir für deinen Einsatz hier, ja ein riesen Kompliment machen.


    Meine Nochehefrau kann die Wohnung nicht kaufen, wegen Geldmangel.
    Sie bezieht noch bis Ende Oktober ALG I von 220€ und ALG II aufstockend.
    Ab November muss sie selber auch ALG II beantragen, da ja mein ALG II dann eingestellt wird.
    Wir sind ja dann keine BG mehr, da ich hoffe dass der Umzug zum 01.11. klappt.
    Mein bisheriger SB hält es seit 3 Tagen nicht für notwendig mich zurückzurufen.
    Werde am Montag persönlich bei der ARGE erscheinen, da ich am Mittwoch schon einen Termin bei der neuen, dann für mich zuständigen ARGE habe und die ja die Unterlagen brauchen.
    Gebe ein Freudenfest wenn ich von diesem SB weg bin.


    Gibt es eine andere Lösung ?


    Gruß Klaus

    Hallo,


    hier der Gesetzestext zur Familienversicherung:


    Sozialgesetzbuch SGB V Gesetzliche Krankenversicherung


    SGB V § 10 Familienversicherung
    (1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
    1.ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
    2.nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
    3.nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
    4.nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
    5.kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro.
    Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.
    (2) Kinder sind versichert
    1.bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
    2.bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
    3.bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus,
    4.ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war.
    (3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
    (4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.
    (5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.
    (6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.


    Mit Lebenspartner ist eine eingetrage Lebensgemeinschaft(gibt es bei gleichgeschlechtlichen Partnern) gemeint.
    Somit ist bei dir keine Familienversicherung möglich.


    Gruß Klaus

    Hallo,


    Du bist nur Krankenversichert wenn Du Leistungen von der ARGE beziehst.
    Familienversicherung besteht nur bei Ehepaaren in der gesetzlichen Krankenversicherung.


    Gruß Klaus

    Hallo TheNextOne,


    war heute bei der neu für mich zuständigen ARGE( nur für KDU zuständig ).
    Erstmal war ich positiv überrrascht, denn es ging alles schnell und problemlos und er hat meine Unterlagen sofort kopiert und Antrag auch sofort mit mir aufgenommen
    Habe Bestätigung bekommen dass Mietvertrag o.k. und Miete u.s.w. angemessen.
    Nun will er prüfen ob die KDU nur auf Darlehensbasis gewährt wird, da mir ja die Hälfte der Eigentumswohnung gehört aus der ich ausziehe und sie ja kein geschützes Vermögen mehr darstelle, da ich nicht mehr darin wohne und ich Sie verwerten könnte.
    Meine Nochehefrau bleibt aber mit unseren 2 Kindern 9+11 darin wohnen.
    Er meinte ich könnte ja meine Hälfte an der Wohnung verkaufen.
    Wie soll ich eine halbe Eigentumswohnung verkaufen ?
    Kannst du mir da weiterhelfen.
    Nun hoffe ich dass das bei der anderen ARGE zuständig für meinen Lebensunterhalt auch alles so gut läuft.
    Man soll die Hoffnung ja nie aufgeben.


    Gruß Klaus

    Hallo,


    habe nach Aufgabe meiner Selbstständigkeit ca. 25000€ Schulden.
    Ich beziehe seit Anfang Juli ALG II.
    Wenn meine Mutter einen Teil der Schulden zahlt auf was muss ich achten ?
    Gilt das als Einkommen ?


    Gruß Klaus

    Hallo,


    Du sagst dein Mann ist Selbstständig und in der PKV.
    Wo bist du versichert?
    Wenn dein Mann unter der Jahresentgeldgrenze an Gewinn (48150€) hat und du in der GKV bist, kannst du deine Tochter in die Famileinversicherung mit aufnehmen und somit auch den Enkel.


    Gruß Klaus