Beiträge von klaus

    Hallo Jea,


    du kannst die Abrechnung von einem Mieterverein oder der Verbraucherzentrale checken lassen.
    Die ARGE wird wohl dagegen nichts unternehmen, wär ja auch ein Wunder.
    Wenn du mit deinem Vermieter nicht reden kannst, dann teile es ihm schriftlich mit und warte die Antwort ab.


    Wenn die Nachzahlung im angemessenen Rahmen liegt, übernimmt das die ARGE, ausser Strom und Warmwasser, da in den Regelleistungen enthalten.


    Gruß Klaus

    Hallo Donauinsel,


    mit dem Hartz IV Bezug bist du eigentlich pflichtig in der GKV geworden. Um in der PKV zu bleiben musstest du dich zu dem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht befreien lassen und das entweder bei der AOK oder der letzten GKV bei der du warst.
    Solltest du das nicht gemacht haben, könnte man dich in die GKV zwingen, da du ja Pflichtmitglied sein müsstest. Dabei spielt es keine Rolle, wer das versemmelt hat.
    Aufpassen musst du nur auf eines, denn die Befreiung ist endgültig und du kannst nie wieder in eine GKV.


    Gruß klaus


    Berthold2008


    um in eine PKV zu wechseln muss sich niemand von der Versicherungspflicht befreien lassen, sondern in die PKV kann jeder der 3 Jahre aufeinanderfolgend freiwilliges Mitglied ist oder Selbstständige und Freiberufler sofort.
    §8 SGB bezieht sich auf bereits PKV Versicherte die aus irgendeinem Grund pflichtig werden.

    Hallo Stilli,


    wenn du auf eigenen Beinen stehen willst, darfst du keine Sozialleistungen beantragen.
    Das widerspricht sich.


    Mit so einer Fülle von Angaben wirst du von keinem hier eine vernünftige Antwort erwarten können b.z.w. ist eine solche auch nicht machbar.


    Gruß Klaus

    Hallo Ralph,


    wenn du aus der Widerspruchsfrist raus bist, kannst du nur noch einen Überprüfungsantrag stellen.


    2.Sparbuch


    Du wirst sanktioniert werden und je nachdem wieviel Geld auf deinem Sparbuch ist oder war, wirst du Leistungen zurückzahlen müssen und zusätzlich bekommst eventuell einen Brief von der Staatsanwaltschaft.
    Lies dir deine Rechtsbelehrung über falsche oder unvollständige Angaben durch.
    Die ARGE wird dir eventuell Sozialbetrug vorwerfen.


    Gruß Klaus

    Hallo,


    mit deinen Angaben kann keiner eine Aussage treffen.


    Habe immer noch keine GLASKUGEL, advokat hilf ! :D:D:D


    Du musst uns schon genauers mitteilen, da wir dieselben Daten brauchen wie die ARGE.


    Gruß Klaus

    Hallo Lady,


    da du ja vorher weniger Kosten für die KDU verursacht hast, könnte das zum Problem werden, muss aber nicht. Ich nehme an, dass du jetzt mehr für die Unterkunft zahlen musst, als vorher.


    Gruß klaus(BayernBoy)

    Hallo Xela,


    du musst niemanden in deine Wohnung lassen. Selbst die Polizei braucht einen Durchsuchungsbefehl, ausser wenn Gefahr in Verzug ist.
    Das gilt für alle ohne Ausnahme.


    Gruß klaus

    Nein, die Schulden und die sich daraus ergebenden Zahlungen werden beim ALG II nicht berücksichtigt.
    D.h. es wird so getan als ob er keinen Unterhalt zahlen müsste.


    Gruß Klaus

    Hallo,


    die Versicherungspflicht besteht für alle die der GKV zuzuordenen sind seit 01.04.2007 und damit ist die Beitragsnschforderung rechtlich gesehen in Ordnung. Nur weil du Selbstständige warst bist du nicht automatisch der PKV zuzuordnen. Der Termin 01.01.2009 gilt nur die Nichtversicherten, die der PKV zuzuordnen sind. Das sind Menschen die zuletzt in der PKV waren.
    Leg gegen den negativ beschiedenen Antrag Widerspruch ein, da du solange dein Beitragskonto nicht ausgeglichen ist keine vollen Leistungen aus der GKV bekommst. Die ARGE hat eine geisse Fürsorgepflicht.


    Versuch es mal so.


    Gruß klaus

    Hallo,


    die Verkaufserlös ist kein Einkommen, sondern eine Vermögensumschichtung, da das Haus als Vermögen ja schon da war. wurde ja nur aus Sachwert Gekdwert gemacht. solltest du damit unter den Freigrenzen bleiben, wird nichts angerechnet.
    Mit der Miete kann schwierig werden, da es ja wie ein Umzug gewertet werden wird.
    Versuch macht schlau.


    Gruß klaus

    Die Freibeträge die du meinst, gelten meines Wissens nur bei Erwebseinkommen und nicht für Steuerrückerstattungen.



    Besondere Regelungen für Einkommen Erwerbstätiger


    Grundfreibetrag und anrechenbare Kosten
    Bei Erzielen von Erwerbseinkommen wird gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 anstelle der abziehbaren Beiträge für Versicherungen (Ziff. 3) und Altersvorsorge (Ziff. 4) sowie für Werbungskosten (Ziff. 5) ein pauschaler Grundfreibetrag von 100,00 € abgezogen. Übersteigt das Nettoerwerbseinkommen 400,00 € können anstatt dieser Pauschale die tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt werden.


    Die tatsächlichen Aufwendungen sind im Wesentlichen die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro, die Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 Euro, die Kosten für Riesterrente und KFZ-Haftpflichtversicherung sowie die Entfernungspauschale in Höhe von 0,20 € je Entfernungskilometer. Statt der Enfernungspauschale können jedoch auch die tatsächlichen Kosten abgesetzt werden, soweit diese notwendig sind und vom Antragsteller nachgewiesen werden.



    Freibetrag als Anreiz für Erwerbstätigkeit
    Darüber hinaus bleibt vom „monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit“ nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 30 SGB II anrechnungsfrei. Als Einkommen wird hier das steuerrechtliche Bruttoeinkommen angesetzt. Der Freibetrag beträgt:


    20 % des Bruttoeinkommens zwischen 100,00 € und 800,00 € und
    10 % des Bruttoeinkommens zwischen 800,00 € und 1.200,00 bzw. 1.500,00 €
    Einkommensanteile über 1.200,00 € werden in voller Höhe angerechnet. Hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige mindestens ein minderjähriges Kind, oder befindet sich mindestens ein minderjähriges Kind in der Bedarfsgemeinschaft, gilt dies erst für Einkommensanteile über 1.500,00 €. Das heißt: Bei 400,00 € Zusatzverdienst bleiben 160,00 € (100,00 € Grundfreibetrag + 20 % von 300,00 € Erwerbstätigenfreibetrag) anrechnungsfrei, bei 600,00 € Zusatzverdienst sind es 200,00 Euro (100,00 € + 20 % von 500,00 €). Die dafür aufgewendete Arbeitszeit spielt keine Rolle, da Alg II auch aufstockend bei einer gering bezahlten Erwerbstätigkeit (z. B. Frisör, Florist) bezogen werden kann. Einen Überblick über anzurechnendes Einkommen erhält man beim Einkommensrechner der Bundesregierung[18].


    Vielleicht findest du bei tante google noch was anderes.


    Gruß klaus

    Hallo,


    das Urteil besagt nicht dass der Satz für Kinder zu wenig ist, sondern es moniert nur, dass der Betrag willkürlich festgelegt und nicht berechnet wurde.


    Gruß klaus

    Hallo,


    wenn Eigenheim angemessen, dann bekommt man die Zinsen plus Nebenkosten ( Grundsteuer u.s.w.)
    von der ARGE erstattet. Nicht erstattet werden die Tilgung von Darlehen, da sonst auf Kosten der Allgemeinheit Vermögensaufbau betrieben würde.



    Ansonsten sind deine Angaben viel zu dürftig.


    Kommt mal wieder die Frage nach der Glaskugel, denn ich hab immer noch keine.


    @ kitty121
    Schön dass eine Frau auch nicht alles weiss grins



    Gruß Klaus


    Bin heute gut drauf