Beiträge von Butterfly_Effect

    Hallo erstmal,


    lange nichts gehört aber die Mühlen der Justiz mahlen, wie jeder weiß langsamer als man glaubt!


    Mittlerweile um auf den aktuellen Stand der Dinge zu kommen, liegt mein Fall vorm Sozialgericht als Klage vor.


    Meine Rechtsanwältin die mich heute kontaktiert hat, hat aber allerdings ein Problem, und das wiederum hat mich dazu gebracht dringend Euren Rat einzuholen, bevor mein Kopf platzt und ich vor Wut gegen die Wand laufe.


    Also mir wird von der Arge "grobe Fahrlässigkeit" vorgeworfen, meine Rechtsanwältin hat jetzt das Problem eine Klageschrift vorzubringen, wo sie begründet das keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt und wir auf den Vertrauensschutz zurück greifen können.


    Das Problem, die Arge ist der Meinung das ich hätte erkennen müssen das ich zuviele Leistungen erhalte.


    Bzw. um die Worte der arge zu benutzen : ich hätte stutzig werden müssen das ich zuviel Geld (Leistungen) erhalte.


    Meine Frage an Euch, wie kann ich glaubhaft versichern das ich nicht grob fahrlässig gehandelt habe?


    Zu mal ich doch gar nicht davon wissentlich ausgegangen bin das ich zuviel Leistungen erhalte, ich habe auf die Richtigkeit des Verwaltungsaktes vertraut.


    Woher soll man wissen das man zuviel Geld bekommt wenn man keinen Vergleich hat, ich habe stets nur die Berechnungsbögen der Weiterbweillung erhalten wo die Berechnung der erhaltenen Summe aufgelistet war und nicht eine Vergleichssumme der Leistungen die man erhalten darf.


    Also um mich klar auszudrücken, ich kann doch nur dann eine Überzahlung erkennen und melden wenn ich eine Vergleichsmöglichkeit habe.


    Ich bin ja davon ausgegangen das durch die Bestätigung der arge "Bewilligungsbescheid der Leistungen", alles seine Richtigkeit hat.


    Ich habe meiner Anwältin auch gesagt das es ein absolutes Unding ist, das sich die arge an einen § aufhängen kann und damit seine Fehler zu vertuschen und im Endeffekt den Leistungsempfänger damit die Schuld in de Schuhe schieben kann, obwohl die Arge den Bock geschossen hat.


    DENN es wird mir schriftlich bestätigt das ich keine unvollständigen oder gar falsche Angaben gemacht habe.


    Es geht es einzig alleine darum ob ich "hätte" erekennen müssen das die Arge Mist gemacht hat. :mad:


    Liebe Leute, mittlerweile habe ich eine Hasskappe gegen unser Rechtssystem das ich am liebsten hier Dinge schreiben möchte aber dieses unterlasse weil ich mich dann vergessen würde.:mad:


    Also wie bekomme ich es hin zu beweisen das ich nicht grob fahrlässig gehandelt habe:confused:


    Ich meine es ist soviel bei den Leistungen schief gelaufen, was ich meiner Anwältin auch mitgeteilt habe, zum ersten wurden mir Unterhaltsleistungen angerechnet obwohl ich nie für meine Tochter welche erhalten hatte, dann ist denen das von der arge aufgefallen, und ich bekam Rückzahlungen von der arge von 1500 Euro! Dann habe ich ständig neue Änderungsbescheide erhalten, zumal ich nämlich UVG (Unterhaltsvorschussgesetz) beantragt hatte.


    Dann fing der Kindsvater, nach dem ich mit Gehaltspfändung gedroht wurde an zu zahlen und wieder neue Änderungen der Leistungen.


    Dann wurde durch meine Beanstandung nach drei Jahren festgestellt das ich Anspruch auf Mehrbedarf hatte aber nie erhalten habe, weil die arge das wiederum auch versemmelt hatte. Und ich erhielt wieder eine Rückzahlung von über 3500 Euro.


    Wider eine Änderung wo der Mehrbedarf dann berücksichtigt wurde und berechnet wurde.


    Bei diesen ständigen Hin und Her und dutzendfacher Änderung der Leistungen soll ich bitte schön noch tatsächlich wissen was mir zusteht oder nicht?


    Jedesmal eine schriftliche Anfrage zu stellen : Sind Sie (arge) sich sicher das meine Leistungsberechnung auch wirklich richtig ist?


    Wo leben wir?


    Also wenn es vor Gericht geht, werde ich den Richter nach seiner Entscheidung fragen müssen ob er sich sicher ist das seine Entscheidung auch richtig ist und er nicht vielleicht eine falsche Richterliche Entscheidung getroffen hat, könnte ja sein das er das falsche Gesetzbuch zur Hand genommen hat oder die Auflage verjährt ist.


    Oder ich seine Entscheidung durch seinen Vorgesetzten prüfen lassen miuß da ich ja nicht weiß ob ich auf seine Amtsentscheidung vertrauen kann.



    Glaubt mir ich bin grad gar nicht gut drauf, da mir es jetzt obliegt eine schriftlich detallierte und glaubhafte Version des beschriebenen Sachverhalt für meine Rechtsanwältin vorzutragen auf den Sie dann eine Klage aufbauen kann.


    Und nur weil diese Leute auf einen § zurück greifen können, der einen kaum eine Chance lässt seine Unschuld zu beweisen.


    Verdammt noch mal, ich habe nicht grob fahrlässig gehandelt, was soll ich denn machen:confused:es kann doch nicht sein das die damit gewinnen und ihren Fehler vertuschen können!



    HELFT MIR BITTE DRINGEND!



    Viele liebe Grüße


    Butterfly_Effect

    Hallo Ihr Lieben,


    nach langer langer Wartezeit ist jetzt heute Post von der Arge gekommen! 2 1/2 Seiten.


    Also der Standard Satz lautet bei mir:


    Dieser Mitteilungspflicht wurde nicht nachgekommen, so dass die Vorraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X vorliegend erfüllt sind.


    Sie haben von der gegebenen Möglichkeit der Äußerung auf meine Anhörung vom xx.xx.xxxx Gebrauch gemacht und u.a. folgendes vorgetragen:


    Laut Ihrem Schreiben vom xx.xx.xxxx sind Sie davon ausgegangen, dass Sie Ihrer Mitwirkungspflicht ordnungsgemäß und wahrheitsgemäß nachgekommen sind.
    Weiterhin haben sie alle Anweisungen der Sachbearbeiter stets befolgt.
    Im Folgeantrag, Eingang am xx.xx.xxxx , haben sie angegeben, dass Sie ab xx.xx.xxxx Arbeitslosengeld I beziehen.
    Dieses wurde bei der Weiterbewilligung mit Bescheid vom xx.xx.xxxx nicht berücksichtigt.
    Im Folgeantrag vom xx.xx.xxxx wurden die Einkünfte aus AlG I nicht angegeben.
    Sie hätten erkennen müssen, das die Einkünfte nicht berücksichtigt wurden.


    Die Entscheidung über die Bewilligung von AlG II wird teilweise zurückgenommen. Die Entscheidung für den Zeitraum vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx wird ganz zurückgenommen, da keine Hilfebedürfigkeit bestand.


    Den Bezug des AlG I nach Beendigung der Elternzeit für den Zeitraum xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx hätten Sie anzeigen müssen. Außerdem hätten Sie erkennen müssen, dass das AlG I nicht auf die Leistungen angerechnet wurde.Weiterhin hätten Sie uns den von der Agentur für Arbeit erlassenen Bewilligungsbescheid und evtl. Änderungsbescheide vorlegen müssen.



    Sodele erst einmal sacken lassen! Ich werde Natürlich Einspruch durch meine Rechtsanwältin einlegen lassen.


    Freue mich aber trotzdem auf Rückantworten von Euch.


    vlG


    Butterfly

    Hi abermals,


    also die Katze beißt sich doch hier glatt selbst in den Schwanz, oder nicht?!


    @ TheNextOne


    Nein mein Beispiel mit dem Onkel Doktore hinkt dann nicht, wenn man davon ausgehen würde das der Arzt mit zwei "mouse klicks" oder einmal "durchblättern" der Akte, seine Medikation somit kontroliiert hätte.



    Oder muss der Patient den Arzt darauf aufmerksam machen. Ich glaube kaum oder?


    Und das werfe ich der Arge vor, beim Überprüfen meiner Anträge hätte den das auffallen müssen. Ich bin nicht die Aufsichtsbehörde für einzelne Sachbearbeiter der Arge.
    Ich kontrolliere dessen Arbeit? Wo doch kein Schw..... durchsteigt wie die Berechnungen überhaupt zustande kommen. Habe dutzendfach Änderungsbescheide erhalten, die Summen haben sich dauernd geändert.


    Hier macht sich der Verein " Agentur für Arbeit " es sich einfach in dem Sie die schuld stets dem LE zuschiebt um von der eigenen verschuldung zu distanzieren.


    Das es schon Tatsache war das man einen Kurs braucht um den Antrag ob es nun ALG I oder ALG II zu verstehen und korrekt auszufüllen, muß ich doch hier nicht erwähnen.


    @ TheNextOne


    Fortzahlungs- oder Weiterbewilligungsantrag


    Nochmal, wenn ich davon gewusst hätte, sprich mir wäre klar gewesen ich bekomme zuviel Leistungen, dann hätte ich mit sicherheit der Arge und dem zuständigen Sachbearbeiter/in dieses auch gemeldet.


    Da ich aber davon ausgegangen bin meiner Mitwirkungspflicht ordnungsgemäß und wahrheitsgemäß nachgekommen zu sein. Habe ich auch weiterhin diese Fortzahlungsanträge nach meiner Einschätzung nach ausgefüllt und zurück geschickt.
    Insbesondere habe ich alle Anweisungen der Sachbearbeiter stets befolgt.


    Es war mir zu keinem Zeitpunkt bewusst oder erkenntlich gewesen, dass ich zu Unrecht Leistungen empfangen habe.


    Es hilft wohl nur eines meine Anwältin muss alle vorhandenen Akten anfordern und sichten.
    Dort nur Dort ist dann wahrscheinlich die Wahrheit zu finden.


    @ advokat


    Ich kenne diese Art der Behördenwillkür und mir stinkt es mächtig. Lasse aufjedenfall meine Rechtsanwältin für mich Widerspruch einlegen. Danke auch für deine Antworten.


    lg Butterfly_Effect

    Hallo mal wieder,


    danke für die schnelle Antwort. Aber es stellen sich für mich immer noch absolute Unklarheiten und Lücken auf.


    Es kann doch nicht sein das ich für den entschuldige " dähmlichen Fehler " der Arge zur Verantwortung gezogen werden kann.


    Folgendes auch wenn es sich als schlechtes Beispiel heraus stellen sollte:


    Du gehst zu deinem Hausarzt deines Vertrauens, bist sehr krank und benötigst verschreibungspflichtige Medikamente, dein Hausarzt verschreibt dir ein wirkungsvolles Medikament mit dem Kommentar das dieses Medikament ab Einahme binnen 10 Tage Linderung und Heilung verspricht.
    ER schreibt Ihnen die tägliche Dosis auf und gibt Ihnen das Rezept.


    Jetzt holt man sich das Medikament nimmt dieses nach Anweisungen des Arztes und bekommt einen schweren Asthmaanfall.


    Nach dem lesen der Packungsbeilage, stellt sich heraus das dieses Medikamnt nicht eingenommen werden darf, wenn der Patient an Bronchialasthma leidet.


    Wer ist jetzt schuld, der Arzt des Vertrauens, der deine Akte vorliegen hat und mit einem Blick entweder in die Akte oder in den Computer feststellen hätte müssen das dieses von ihm gewählte Medikament nicht an den Patienten verschrieben hätte dürfen.


    Oder der Patient der auf das Vertrauen des Arztes sich komplett verlassen hat und nach Anweisungen und Rat des Arztes ohne die Packungsbeilage zu lesen das Medikament zu sich genommen hat?!



    Freue mich auf Antwort!


    Hier noch eine Passage von 123recht.net


    Ob die Rücknahme derartiger rechtswidriger, begünstigender Verwaltungsakte möglich ist, bestimmt § 45 Absatz 2 S.1, S.2 SGB X. Die Vorschrift hat nachstehenden Wortlaut:


    Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.



    Und wenn ich bis zur letzten Distanz für mein Recht kämpfen muß, ........................!


    lg Butterfly_Effect

    Hallo liebe Leute,


    vielen Dank für die Antworten die ich bereits erhalten haben.
    Möchte unbedingt das heutige Telefonat mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Arge hier los werden.


    Und zwar vorab habe ich diesem Sachbearbeiter meine Stellungnahme zum aktuellen Sachverhalt geschildert.
    Und alle Vorwürfe von mir gewiesen.


    Daraufhin führten wir folgendes Telefonat.


    Der Sachbearbeiter Herr XY sagte mir: Ich habe heute Ihr Schreiben mit der Stellungnahme zum genannten Sachverhalt der Überzahlung erhalten.
    Tatsache ist Sie haben zuviel Leistung erhalten. Und das in beträchtlicher Höhe. Diese Überzahlung muß ich Ihnen zu 30 % anteilig von Ihrem Alg II abziehen.


    Herausgestellt hat sich dieser Vorfall nur aufgrunde der überrechnung von der zuständigen Rentenkasse ohne diese Überprüfung wäre dieser Vorfall nicht aufgetaucht.


    Das die Überzahlung zurückgefordert werden muß ist ja durchaus klar.
    Haben Sie nicht bemerkt das sie zuviel Leistungen erhalten?


    Meine Antwort: Ich habe Ihnen bereits meine Stellungnahme geschrieben dabei bleibe ich das es für mich nicht erkenntlich war das ich zuviele Leistungen erhalte. Bis dato bin ich davon ausgegangen alles habe seine Richtigkeit.
    Ich habe weder arglistig noch absichtlich noch unabsichtlich diese Überzahlung verursacht.


    Sachbearneiter XY: Ja, das glaube ich Ihnen auch, da wir keinen Anhalt in Ihren Akten finden konnten und Sie sich auch korrekt ab und angemeldet haben.
    Trotzdem ist die Überzahlung entstanden und muss jetzt rückgeführt werden.
    Sind sie mit einer Summe von mtl. xxx Euro einverstanden?


    Meine Antwort: Nein, ich lasse diesen Fall durch meine Rechtsanwältin prüfen.


    Sachbearbeiter XY: Hörbar angepisst! Ja dann kann sich Ihre Rechtsanwältin sich mit dem Sozialgericht auseinander setzten. Wir stoppen bis dato die Leistungen und sie haben 4 Wochen Zeit um Widerspruch einzulegen.


    Meine Antwort: Gut dann bekommen sie den Widerspruch von meiner Anwältin.


    Sachbearbeiter XY: Sie bekommen Post von mir.


    ENDE



    Hallo erstmal,
    wie kann es sein das ich unverschuldet die Überzahlung zurück zahlen muss.:confused:
    Also mit mir nicht!
    Folgendes im Internet gefunden:


    Grundsätzlich ist damit eine Rückforderung von Sozialleistungen dann ausgeschlossen, wenn der Betroffene das Geld ausgegeben hat. Da selbst der größte Sparfuchs kaum Rücklagen aus Sozialleistungen bilden können wird, scheitert eine Rückforderung in dem Großteil aller Fälle. Ausnahmen von der Möglichkeit, sich auf Vertrauensschutz zu berufen, sieht das Gesetz in § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X vor.


    Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.


    Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz in diesem Sinn wäre anzunehmen, wenn der Leistungsberechtigte bei Stellung eines Erstantrages oder eines Folgeantrages Einkommen und/oder Vermögen verschweigt. Nur einfache Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Leistungsberechtigte eine Änderung der Einkommens – und Vermögensverhältnisse nicht rechtzeitig mitteilt. Es gilt demnach: hat der Leistungsberechtigte die Überzahlung verursacht, ist eine Rückforderung möglich. Hat dagegen die Behörde die Überzahlung verursacht, scheidet eine Rückforderung aus.



    So und nun Ihr! Was denkt Ihr dazu !


    lg Butterfly_Effect

    Hallo erstmal,


    ich hoffe ich bin hier einigermaßen richtig, wenn nicht, dann möchte ich mich im Vorfeld dafür entschuldigen!


    Folgender Sachverhalt:


    Ich habe gestern einen Schrieb von der Agentur für Arbeit erhalten das ich in einem bestimmten Zeitraum ALG II zu Unrecht bezogen habe.


    Die Summe ist erheblich da ein Jahr lang zu Unrecht gezahlt wurde.


    Habe natürlich gleich meine Aktenordner gezückt und alles kontrolliert, Belege und Bescheide.


    Und zwar habe ich 1 Jahr lang ALG I plus ALG II erhalten.


    Auf meinen Kontoauszügen habe ich auch die Bestätigung dafür das zwei Summen an mich überwiesen wurden.


    Vorab möchte ich glaubhaft versichern das ich keinen absichtlichen Betrug ausgeübt habe.


    Meine Recherche hat für mich folgende Tatsachen hervor gebracht:


    Ich bin am 01.06.2004 gekündigt worden, in diesem Zeitraum war ich bereits schwanger mit meinem Kind das im September geboren wurde.


    Vom 13.06.2004 - 15.08.2004 habe ich Arbeitslosengeld erhalten.
    Das wurde nach der Geburt meines Kindes eingestellt wegen der Elternzeit.


    Ich erhielt ab September dann Erziehungsgeld und Kindergeld.
    Ich habe dann aufgrund das ich alleinstehend und alleinerziehend bin einen Antrag auf Kinderzuschlag gestellt ( April 2005) , der allerdings abgewiesen worden ist.
    Mit dem Verweis das ich aber mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf ALG II habe.


    Darauf wurde mir ab April 2005 ALG II bewilligt.


    Im September 2006 ( Elternzeit 2 Jahre ) habe ich bei den zuständigen Behörden zwei Monate vor Ablauf bescheid gegeben das ich mich arbeitslos ( arbeitssuchend melde ).
    Der Landkreis hat das Erziehungsgeld eingestellt.
    Bei der Agentur für Arbeit habe ich mich arbeitslos / arbeitssuchend gemeldet.


    Ab September 2006 habe ich dann meinen berechtigten Anspruch auf ALG I bezogen, allerdings auch ALG II weiterhin erhalten.


    Jetzt meinen vielleicht welche, das ich das hätte merken müssen sogar wissen müssen das man ALG I und ALG II nicht erhalten darf.


    Ich bin davon ausgegangen das alles seine Richtigkeit hat, sonst würden die Agentur für Arbeit nicht die Summen zahlen.


    Ich erkläre mir es so das mir bei den ausfüllen der Anträge aus Unwissenheit eventuell ein Fehler unterlaufen sein könnte.


    Aber niemals habe ich wissentlich und arglistig diesen Fehler verursacht. Mir war nicht klar das ich einen der Beträge zu Unrecht beziehe.


    Jetzt möchten die Agentur für Arbeit eine Stellungnahme der vorgesehenen Aufrechnung.


    Zum ersten verwundert mich natürlich das es möglich war beide Bezüge zuerhalten, jetzt im Nachhinein denke ich das vergessen wurde die ALG II Bezüge von Seiten der Arge zu beenden.


    Sowas muss doch auffallen, oder weiß der eine nicht was das der andere bei der Arge tut.


    Da ich nicht wissentlich diesen Fehler unterstützt habe, habe ich mir natürlich Anwaltliche HIlfe besorgt.


    Leider wurde mir vom Amtsgericht heute mitgeteilt das ich keinen Berechtigungschein für die Beratungshilfe erhalten kann.
    Da ich erst auf das Schreiben von der Agentur für Arbeit Stellungnahme ohne Rechtsbeistand nehmen soll.


    Habe dieses auch schon mit meiner Anwältin besprochen die diesem Verfahrensweg zustimmt.


    Jetzt meine Frage, soll ich der Agentur für Arbeit meine Sicht der Dinge so schreiben wie hier, also lange detaillierte Erklärung oder den einfachen Satz das der vorgeworfene Sachverhalt nicht zutrifft.


    Zumindest nicht das ich dieses absichtlich verursacht habe.


    Meine Rechtsanwältin würde bei einem Rückforderungsbescheid dann für Widerspruch einlegen.


    Ich habe das ungute Gefühl das ich als wissentliche Betrügerin dargestellt werde. Ich meine wenn mir ein Fehler unterlaufen ist der nicht wissentlich und arglistig und ein Täuschung gleich kommt dann kann man mich doch nicht der Rückerstattung verpflichten.


    Ich weiß, es gibt wahrscheinlich unmengen an betrügerischem Fehlverhalten, aber ich möchte mich davon absolut distanzieren.


    Vielleicht noch mal kurz gefragt, ist irgend einem, so etwas in der Art auch passiert?
    Oder bin ich die unabsichtlich Ausnahme?



    Gruss Butterfly_Effect