Beiträge von TheNextOne

    Da dies im "falschen" Thema gelandet ist, habe ich es erst jetzt entdeckt.


    Du wirst mit deinen 300 € weiterhin ALG II erhalten, als aufstockende Leistung.


    Grund: die 300 € (ich schätze mal netto) reichen gerade mal aus, deinen Grundbedarf von 281 € zu decken. Somit würden diese abgezogen.

    BAFöG wird nur 3 Monate nach dem Monat, in dem die Krankheit zum ersten Mal zur Krankschreibung geführt hat, weitergezahlt. D.h. wenn am 06.02.2008 die erste Krankmeldung erfolgte, wird gerechnet ab dem 01.03. drei Monate (bis zum 31.05.) BAFöG weiter gezahlt. Danach müsst ihr euch beurlauben lassen und es muss Sozialhilfe (SGB XII) beantragt werden.

    Da du im Eigentum der Eltern wohnst, ist es unerheblich, ob du einen Mietvertrag mit ihnen hast oder nicht.


    § 12 Abs. 3a BAFöG schrieb:


    ...
    (3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.
    ...

    einen 1-€-Job kann man nur ablehnen, wenn er unrechtmäßig ist, oder das Ziel, einen Arbeitsplatz im 1. Arbeitsmarkt zu finden, unmöglich macht (Zeitaufwand). Die rechtsprechung und auch die Durchführungsanweisungen der ARGEN sprechen von ca. 30 Stunden pro Woche, damit man noch genügend Zeit für Bewerbungen haben kann und nicht in die Kategorie "Vollzeitbeschäftigung" fällt.


    Eine Sanktion würde nur dich (deine Regelleistungen) betreffen, "Sippenhaft" darf es nicht geben!

    Du bildest mit deiner Tochter zeitweise eine BG. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können (§ 9 Abs. 2 S. 2 SGB II). Dies ist vorliegend der Fall. Denn einem Haushalt kann auch derjenige angehören, der mit einer gewissen Regelmäßigkeit in einem nicht unerheblichen Umfang ein Elternteil besucht (BSG, Urteil v. 07.11.2006, B 7b AS 14/06 R, Rn. 27). Und deine Tochter besucht dich ja nicht, sondern wohnt zeitweise bei dir.


    Auf Grund des o.g. Urteils des BSG gehe ich von Folgendem aus:


    Die Miete wird dir, sofern du in einer angemessenen Wohnung wohnst, in vollem Umfang gezahlt. Hier gehe ich aber davon aus, dass als angemessene Wohnungskosten die einer 45m² großen Wohnung zu Grunde gelegt werden.


    Die Regelleistungen müssten anteilig für die Tage dir gezahlt werden, an denen sich deine Tochter bei dir aufhält.

    Es geht nur um den Kindesunterhalt, der Unterhalt deiner Ex-Frau ist hier nicht angesprochen worden.


    Beim Kindesunterhalt spricht man vom Barunterhalt und vom Naturalunterhalt (Betreuung etc.).


    Da das Kind bei euch beiden lebt, leistet ihr beide Naturalunterhalt. Dabei ist es unerheblich, bei wem das Kind gemeldet ist. So könnte das Kind auch einen Zweitwohnsitz bei dir haben.

    Sobald du ohne ALG II deinen Lebensunterhalt bestreiten kannst, fällst du aus der BG heraus und landest in der Haushaltsgemeinschaft. Das bedeutet, dass ihr euch gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet seid. Dem könnt ihr durch durch einen gegenseitigen Verzicht auf Unterhaltszahlungen widersprechen. Damit wird aus der Haushaltsgemeinschaft eine Wohngemeinschaft.


    In einer Wohngemeinschaft wird lediglich dein Mietanteil aus der Berechnung des ALG II deiner Mutter und deines Bruders herausgerechnet. Diesen musst du dann deiner Mutter erstatten.

    Der Umzug und auch die Umzugskosten werden bei der alten Arge beantragt. Bei der neuen lediglich die Kosten der Unterkunft (auch die evtl. Mietkaution) und die Regelleistungen, dies muss in einem neuen Antrag erfolgen.


    § 22 Abs. 3 SGB II: schrieb:


    ...
    3) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.
    ...


    Die Erstausstattung trifft auch auf einzelne Gegenstände zu, die nur einmal vorhanden sind und bei einem der Partner verbleibt. Der zugehörige Gesetztestext ist der § 23 SGB II.


    Da du durch die Teilung des Sorge-, Pflege- und Aufenthaltsbestimmungsrechtes nicht barunterhaltspflichtig bist, entfällt eine Unterhaltszahlung für das Kind.


    Das Kindergeld müsste dir zur Hälfte ausgezahlt werden.


    Der Status alleinerziehend ist ausgeschlossen.


    Die Berechnung des ALG II muss ich selber erstmal erfragen.

    Zu dem Ganzen muss dir ein bescheid der ARGE vorliegen, dass dir Leistungen nachträglich nicht zustehen und diese zurück zu erstatten sind. Wenn dieser Bescheid nicht vorliegt, handelt die ARGE unrechtmäßig.


    Dringender Rat: Anwalt aufsuchen!

    Wenn du deinen Lebensunterhalt nicht selber bestreiten kannst und nicht in einer BaFög-fähigen Ausbildung bist, steht dir ALG II zu. Bafög-fähig heißt, dass eigentlich Bafög gezahlt werden würde, aber auf Grund deiner persönlichen Vorraussetzungen dieses nicht gezahlt wird. Dann stehen dir andere Leistungen zu. Z.B. Wohngeld.

    Die ARGE kann keine Gelder fremder Leistungsträger einfrieren. Sie kann lediglich ihre eigenen Leistungen kürzen. Gegen dieses "Einfrieren" musst du dich bei der Elterngeldstelle beschweren und das Einfrieren aufheben lassen. Notfalls ist hier ein Anwalt einzuschalten.

    Nein, da ein neuer Anspruch entstanden ist, kann dir nicht die Hilfe verwehrt werden. Es wird natürlich nun genauer geprüft, ob dein Anspruch berechtigt ist, insbesondere hinsichtlich der "vermeintlichen" Vorraussetzungen, die damals vorlagen, die zur Rückzahlungsaufforderung führten.