Die Bewilligung eines Umzuges benötigst du nur, wenn du Kosten erstattet bekommen musst (Umzugskosten, Mietkautionen, Maklergebühren). Solang du den Umzug selber finanzieren kannst und in eine angemessene Wohnung umziehst, kann dir der Umzug ansich nicht versagt werden. Bei einem Umzug in eine nicht angemessene Wohnung hast du keinen Anspruch auf erhöhte Kosten gem. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Die Kosten der Unterkunft (Miete, Heizung u. Nebenkosten) müssen sich auch nach einem Umzug am dann tatsächlichen Betrag richten und nicht an den bisherigen Leistungen. Der Umzug ist in deinem Fall erforderlich, um eine alterskonforme Trennung vom Elternhaus zu vollziehen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung von ALG II Beziehern und Nicht ALG II Beziehern gleichen Alters ist hier zu berücksichtigen.
Artikel 11 Grundgesetz: schrieb:
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
Dazu ein passendes Gerichtsurteil:
Urteil des BSG vom 07.11.2006 (Az.: B 7b AS 8/06): schrieb:
Trotz nicht notwendigem Umzug hat ein ALG II Bezieher Anspruch auf ungekürzte Mietübernahme, dies ergibt sich direkt aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Insoweit hat inzwischen auch das BSG festgestellt, dass es zur Übernahme der örtlich angemessenen Unterkunftskosten keiner Zusicherung bedarf.
Gegen den 1. Bescheid Widerspruch einlegen, notfalls Klage vor dem Sozialgericht einreichen.