Das hat nichts mit beurlaubt zu tun.
Hast du schriftlich, dass du keinen Anspruch auf ALG II hast?
Bei Ausländern ist es oft so, dass Anspruch besteht, aber die SB/FM die Antragsteller im Vorfeld falsch informieren.
Das hat nichts mit beurlaubt zu tun.
Hast du schriftlich, dass du keinen Anspruch auf ALG II hast?
Bei Ausländern ist es oft so, dass Anspruch besteht, aber die SB/FM die Antragsteller im Vorfeld falsch informieren.
Also, ihr habt nur einen Antrag für deine Freundin gestellt.
Da ihr aber eine Haushaltsgemeinschaft bildet, wird dein Einkommen mit berechnet. Die Miete wird dann auf die Hälfte berechnet, da nur deine Freundin ALG II erhält. Nach der Geburt (Veränderungsmitteilung sofort machen!) bekommt ihr dann 2/3 erstattet.
Wenn du auch einen Antrag stellst, besteht die Chance, dass du deine Hälfte der Miete bezahlt bekommst und sogar noch etwas von der Regelleistung.
Also: ANTRAG STELLEN!
Eine Schwangerschaftsberaterin wird dieses ebenso nicht absolut wissen, wie wir hier auch
Also, ich gehe momentan von meiner Berechnung aus, bei der ihr beide RL bekommt.
Dies ist alles Gut und Schön.
Die von dir zitierten Rechtssprechungen beruhen auf den Bereich "erwerbsfähig", nicht, weil er prinzipiell Ausländer ist.
Die Erwerbsfähigkeit ist hier gegeben (er arbeitet bereits - hoffentlich gesetzlich richtig ). Und er hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD.
Du hast also von 01/08 bis 04/08 Leistungen bezogen? ALG2 + KdU? oder nur ALG2?
Also, wenn du keinen Einstellungsbescheid erhalten hast und die Leistungen einfach nicht bezahlt worden sind, mahne die Zahlungen schriftlich an. (Einschreiben mit Rückschein in diesem Fall).
Für das Leihen von Geldern bei eigenen Kindern und Bekannten reicht ein formloses Schreiben aus, in dem diese bestätigen, dass sie dir das Geld geliehen haben, damit dein Lebensunterhalt gesichert ist. Notarielle beurkundungen sind Quatsch und nicht notwendig.
Welche Begründung steht in dem Schreiben, in dem die ARGE angibt, du hättest 1032 € zu unrecht bezogen?
In welchem Zeitraum (steht auch in dem Schreiben, soll dir diese Leistung zuviel gezahlt worden sein?
der eine Euro kann durch Rundungen von Beträgen entstehen, also bekommst du deine vollen Leistungen nach ALG II
also, als BG stehen dir 773 € zu
davon ziehst du
- das Kindergeld für dich
- das Kindergeld für deine Kinder und
- den Unterhalt deiner Kinder ab
wenn du dann auf 171 € kommst, stimmt die Rechnung.
Diese Berechnung findest du außerdem in deinem Bescheid. Schau dort noch einmal nach, was die alles abgezogen wird.
hast du mal daran gedacht, nen Schwerbehindertenantrag zu stellen und dann in die speziellen Förderprogramme zu gelangen?
*dolle daumen drück*
Ich schicke dir mal per PN nen Widerspruch wegen der Haushaltsgemeinschaft. Diesen Ausfüllen und von deiner Mutter untschreiben lassen.
Ebenso schicke ich dir mal eine sogenannte Abtretungserklärung für die Unterkunftskosten zu.
Eine Genehmigung brauchst du nur, wenn du die Umzugskosten und evtl. Mietkaution bezahlt bekommen musst.
Dir steht das Grundrecht auf freie Wohnungswahl immer noch zu. Dich kann niemand zwingen, in einer bestimmten Wohnung wohnen zu müssen. Wie gesagt, du musst bei einem von der ARGE nicht genehmigten Umzug die Kosten selber tragen.
Frage: Trennst du dich gleichzeitig von deiner Freundin? Oder zieht diese mit um?
Zum einen, keiner darf dir vorschreiben, welche Wohnung du nehmen musst, solang sie angemessen ist.
Auch ein "Umzugsverbot" kann dir niemand aussprechen. Bei einem nicht genehmigten Umzug werden dir dann höchstens die Umzugskosten und Mietkaution nicht erstattet.
Die ARGE an deinem Heimatort kann dir den Umzug also nicht verbieten.
Da es dringend ist, denke ich, solltest du schnellstmöglich dich selber mit deinem Sozialamt in Verbindung setzen. Zumindest parallel zu dem erneuten Kontakt zu der Schule. Fragen kann nix Schaden.
M.E. ist es unerheblich, ob jemand Ausländer ist, um ALG II zu beantragen. Dahingehend schreibt das Gesetz nach meinem Kenntnisstand nix vor. Wenn ja, berichtige mich. Ich lerne gerne dazu.
Das Gesetz schreibt nur vor, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik haben muss. Dieses liegt bei ihm ja vor.
Sorry, aber gleich platzt mir hier der Kragen.
Armin, du hast nur Parolen im Kopf, die du sinnlos hier verbreitest. Ich hoffe nur, dass dich hier keiner Ernst nimmt und dir und deinen Ausführungen nicht folgt.
Also, ich habe beide Systeme leider selber mal erfahren müssen. Bin nun aber in der "glücklichen" Lage, diese Leistungen nicht mehr in Anspruch nehmen zu müssen.
Aber gerne gebe ich meine Erfahrungen weiter und versuche zu helfen, wo es möglich ist.
Hallo grunzelotte,
ich habe mich nochmal hinsichtlich der Haushaltsgemeinschaft etwas schlauer gemacht.
- Eine Haushaltsgemeinschaft von Verwandten und Verschwägerten liegt nur vor, wenn aus einem Topf gewirtschaftet wird.
- Die Unterhaltsvermutung darf nur angenommen werden, soweit dies nach Einkommen und Vermögen erwartet werden kann (§ 9 Abs 5 SGB II).
- Das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft wird grundsätzlich durch Erklärung des Hilfebedürftigen festgestellt.
- Besteht keine Rechtspflicht zur Unterhaltszahlung, reicht zum Widersprechen der Unterhaltsvermutung eine entsprechende schriftliche Erklärung des Hilfeempfängers aus.
Dies liegt m. E. bei euch nicht vor. Daher müsste, trotz Verwandschaftsgrad eine Wohngemeinschaft vorliegen.
- Charakteristisch für eine WG ist, dass jedes Mitglied seinen Lebensunterhalt nach seinen eigenen finanziellen Kräften bestreitet und es keine Lebensunterhaltsunterstützungsleistungen füreinander gibt.
Einen weiteren Zuschuss wirst du nicht bekommen.
Da deine Kinder nicht erwerbsfähig sind, kannst du versuchen, über das Sozialamt ein Darlehen zu bekommen. Aber auch dort sehe ich nicht große Erfolgschancen.
Der Höchstbetrag errechnet sich bei einer Wohnung wie folgt:
angemessene Wohnung für 5 Personen: 105m²
dann nimmst du den Mietspiegel deiner Stadt hier gehts zum Mietspiegel bei focus online
und multiplizierst diese miteinander.
Daraus ergibt sich die Kaltmiete.
Die Nebenkosten errechnen sich sich wie folgt:
Quadratmeterzahl der Wohnung x Betreibskostenspiegel
Der Betriebskostenspiegel errechnet sich derzeit aus folgenden Bereichen:
Grundsteuer: 0,20 €
Wasser incl. Abwasser: 0,39 €
Heizung: 0,85 €
Aufzug: 0,16 € (nur, wenn vorhanden)
Straßenreinigung: 0,05 €
Müllbeseitigung: 0,18 €
Gebäudereinigung: 0,14 € (nur, wenn keine "Kehrwoche der Hausbewohner/Mieter")
Gartenpflege: 0,09 € (nur, wenn Gartennutzung erlaubt und nicht dem Mieter obliegt)
Allgemeinstrom: 0,04 €
Schornsteinreinigung: 0,03 €
Versicherungen: 0,12 €
Hauswart: 0,20 € (nur, wenn vorhanden)
Antenne/Kabel: 0,10 €
Sonstige: 0,05 €
Zu der Waschmaschine: diese ist in den Regelleistungen enthalten (Hausrat). Daher wird diese nicht durch Sonderzahlungen gewährt.