advokat :
wäre schön, wenn du auch den Tenor der Rechtsprechung mit beifügen würdest. Alleine Aktenzeichen werden nicht helfen, um fundiert argumentieren zu können:D
advokat :
wäre schön, wenn du auch den Tenor der Rechtsprechung mit beifügen würdest. Alleine Aktenzeichen werden nicht helfen, um fundiert argumentieren zu können:D
Grundsätzlich gilt: ab einem monatlichen Verdienst von 401 € bist du sozialversicherungspflichtig.
Bei der ersten Zahlung im Januar wurde dein bisher erzieltes Einkommen auf die Monate der Beschäftigung verteilt. Zusätzlich kamen nun die ca. 400 € dazu. Scheinbar waren deine monatlichen Einkünfte vorher so gering, dass die Prämienzahlung dich nicht über die 400 € Grenze im Monat gebracht haben.
Die zweite Prämie ist bereits so hoch, dass man also im Monat maximal 340 € verdienen dürfte, um nicht über die 400 € zu kommen. Es wird so sein, dass du dieses im Monat durch die zweite Prämie überschritten hast und somit sozialversicherungspflichtig geworden bist.
Du darfst innerhalb von 12 Monaten 2 Mal über 400 € verdienen, um versicherungsfrei zu bleiben. Jedoch muss in der Gesamtsumme der 12 Monate dann wieder ein monatlicher Verdienst unter 400 € entstehen.
Beispiel: Du erhälst im März und im November jeweils 500 €, in den Monaten April bis Oktober und in den Monaten Dezember bis Februar 310 €, verdienst du im Durchschnitt von 12 Monaten 314 € und bleibst damit unter 400 € im Monat.
Bist du bei der AA arbeitssuchend gemeldet? Beziehst du ALG II oder hast du es beantragt?
Was du es beschrieben hast, ist es eine Freie Mitarbeiterin. Freie Mitarbeiter sind entweder Freiberufler oder Gewerbetreibende.
Wenn du jedoch nur für einen "Auftraggeber" als Autorin tätig wirst, liegt Scheinselbständigkeit vor. Ein Arbeitsgericht würde hier den Arbeitgeber verpflichten, den freien Mitarbeiter fest einzustellen.
Der von dir beschriebene Weg dient lediglich dem Auftraggeber dazu, die Versicherungspflicht von sich auf dich abzuwälzen. Es geht hier nichzt nur um die Krankenversicherung, sondern auch Beiträge zur Unfallversicherung und Rentenversicherung.
Entweder bietet dir der Auftraggeber einen regulären 400-€-Job an oder du machst dich als Freiberufler oder Gewerbetreibender selbständig.
Arbeitgeber: Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung
Der Minijobber (400-€-Job) ist komplett von der Zahlung in die Sozialversicherung befreit, der Arbeitgeber ist nur von der Zahlung von AV-Beiträgen befreit. Der Arbeitgeber muss jedoch
einzahlen. Damit ist der Arbeitnehmer sowohl kranken- als auch rentenversichert.
Bei Minijobs in Privathaushalten liegt der pauschale Beitragssatz jeweils nur bei 5 % des Entgelts.
Die Zahlungen erfolgen jeweils an die Minijob-Zentrale der Knappschaft Bahn See.
Daher ist für den Arbeitgeber das kein 400-€-Job, sondern ein ca. 520 € Job
Wichtiger Hinweis:
Sobald das Arbeitsentgelt des geringfügig Beschäftigten die Grenze von 400 Euro im Monat überschreitet, tritt Versicherungspflicht auch für den Arbeitnehmer ein. Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld werden dem monatlichen Einkommen anteilig hinzugerechnet.
Wichtige Gesetzesquellen (zugänglich über juris
§ 8 SGB IV Geringfügige Beschäftigung und geringfügig selbstständige Tätigkeit
§ 8a SGB IV Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten
§ 5 Abs. 2 SGB VI Versicherungsfreiheit (in der Rentenversicherung)
§ 7 SGB V Versicherungsfreiheit bei geringfügigen Beschäftigten (in der Krankenversicherung)
§ 168 Abs. 1 Nr. 1b und 1c SGB VI Beitragstragung bei Beschäftigen (Rentenversicherung)
§ 249b SGB V Beitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung (Krankenversicherung)
Detailliertere Informationen:
Fragen rund um das Thema Minijobs beantworten auch die Mitarbeiter/innen am Service-Telefon der Minijob-Zentrale montags bis freitags von 7 bis 19 Uhr unter der Durchwahl 01801 200 504 (zum Ortstarif aus dem Festnetz der Deutschen Telekom).
ZitatDa der Bekannte schon ziemlich Alt ist, will ich den ganzen Scheiß mit der ARGE mir ersparen, diese Scheiß Formulare und das ganze Geschiss und dann auch noch nen Mietvertrag aufsezten. Ich habe hier im Forum mal gelesen, dass man sich vom Verwandten auch ein Schreiben aufsetzen lassen kann, dass man umsonst wohnt, bzw. dass die Verwandten keinerlei Kosten / Miete haben möchten) dann würde das Amt zustimmen. Ist das so richtig?
Wenn Du keine Miete zahlen musst, muss auch kein Schreiben aufgesetzt werden.
Anhand deiner Wortwahl gehe ich davon aus, dass du einen GdB von weniger als 50 % hast, aber einem Schwerbehinderten gleichgestellt worden bist. Damit stehen dir nur in einem regulären Arbeitsverhältnis Sonderregelungen zu. Das einzige, was dir bleibt ist, dass du auf Grund deiner Dialysen zum einen Mehraufwand beantragen kannst und dass die Arbeitsausfälle bei dem 1-€-Job dir nicht als Verweigerung angerechnet werden können, wenn diese im Zusammenhang mit deiner Erkrankung stehen.
Die wöchentliche Arbeitszeit darf 30 Stunden generell nicht überschreiten. Dies ist nicht nur durch Rechtssprechung belegt, sondern auch in den Arbeitsanweisungen der BA verankert.
Die Tagespflege richtet sich nach § 23 SGB VIII:
§ 23 Tagespflege
[INDENT](1) Zur Förderung der Entwicklung des Kindes, insbesondere in den ersten Lebensjahren, kann auch eine Person vermittelt werden, die das Kind für einen Teil des Tages oder ganztags entweder im eigenen oder im Haushalt des Personensorgebe- rechtigten betreut (Tagespflegeperson).[/INDENT]
[INDENT](2) Die Tagespflegeperson und der Personensorgeberechtigte sollen zum Wohl des Kindes zusammenarbeiten. Sie haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Tagespflege.[/INDENT]
[INDENT](3) Wird eine geeignete Tagespflegeperson vermittelt und ist die Förderung des Kindes in Tagespflege für sein Wohl geeignet und erforderlich, so sollen dieser Person die entstehenden Aufwendungen einschließlich der Kosten der Erziehung ersetzt werden. Die entstehenden Aufwendungen einschließlich der Kosten der Erziehung sollen auch ersetzt werden, wenn das Jugendamt die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Tagespflege für das Wohl des Kindes und die Eignung einer von den Personensorgeberechtigten nachgewiesenen Pflegeperson feststellt.[/INDENT]
[INDENT](4) Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen sollen beraten und unterstützt werden.[/INDENT]
Da Euch bereits das Jugendamt eine "Tagesmutti" vorgeschlagen hat, sind diese Kosten gem. Absatz 3 vom Jugendamt zu tragen, wenn die Tagespflege geeignet und erforderlich für das Wohl des Kindes ist. Wovon hier auszugehen ist.
Der Vorteil ist der, ihr bleibt auch in diesem Falle von der ARGE als Leistungsträger weg!
also, du hast nur Anspruch auf Leistungen bis vor dem Tag, wo du die Arbeit aufnimmst. Das heisst in deinem Fall der 30.06. Alle Leistungen, die nach diesem Tag geleistet wurden, werden zurückgefordert.
Du kannst, wenn du nachweislich durch eine Zahlung des Gesamtbetrages in wirtschaftliche Notlage geraten würdest, auch eine Ratenzahlung beantragen.
Die Rückzahlungsforderung ist in deinem Fall absolut rechtens. Dein Bekannter hat dir Quatsch erzählt.
Hallo
Wenn ich in eine eigene Wohnung ziehen würde, dann stünde mir eine Kaltmiete von 350,00 € zu, richtig?
ich nehme mal Dunja's Fragestellung zum Anlass, allgemein mal mit einem Grundgedanken aufzuräumen, den Viele hier haben.
Es ist nicht richtig, den Höchstsatz, der von den ARGEN für KdU (Kosten der Unterkunft) gezahlt werden kann, als "Anspruch" heranzuziehen. Richtig ist, dass bis zu dieser Höhe die tatsächlich anfallenden Kosten getragen werden müssen.Die ARGEN können daher, obwohl diese Höchstgrenze nicht überschritten wurde, trotzdem die Zahlung der KdU ablehnen, wenn
- der m²-Preis der Wohnungsmiete den Mietspiegel weit überschreitet (Beispiel.: Anspruch auf eine Wohnung mit 45m² für eine 1-Personen-BG bis zur Höchstgrenze von 435 €. Die Wohnung hat eine Größe von 18m² und soll Warmmiete 410 € kosten.)
- ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter besteht und es angenommen werden muss, dass die Zahlungen für die KdU als weiteres Einkommen für den Leistungsempfänger verwendet werden (Leistungsbetrug).
Gerade hinsichtlich des letzten Punktes sind Mietverträge zwischen Verwandten hieb- und stichfest zu machen und wirklich am Mietspiegel der jeweiligen Stadt zu orientieren. Es darf in den Mietverträgen auch nicht auf die Betriebs- und Nebenkosten "verzichtet" werden, auch dieses stellt ein zusätzliches Einkommen dar.
Ich habe in der letzten Woche in meinem Bekanntenkreis einen Fall mitbekommen, wo die Tochter (32 Jahre) in eine der Wohnungen ihres Vaters eingezogen ist und die Mieten auf ein gemeinsames Konto der Tochter und des Vaters gezahlt wurden. Durch die Überprüfung nach dem UnternehmenssteuerGesetz fiel dieses dem örtlichen Leistungsträger auf. Durch Kartenverfügungen von diesem Konto konnte der Leistungsempfängerin nachgewiesen werden, dass sie somit ein weiteres Einkommen hatte.
KdU = Kosten der Unterkunft und Heizung (also Miete und Nebenkosten)
Ich gehe davon aus, dass du einen sogenannten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid bekommen hast.
- Hast du bereits einen Weiterbewilligungs- bzw. Fortzahlungsantrag gestellt oder war dies noch vom Erstantrag?
- In welchem Zeitraum hast du tatsächlich Leistungen (Also Regelleistung + Kosten für Unterkunft) erhalten?
- Über oder unter der Angabe des Zeitraumes auf diesem Aufhebungs- und Erstattungsbescheides steht die genaue Begründung. Wie lautet diese?
Zur Schenkungssteuer ist folgendes zu sagen:
Es gilt ein Freibetrag von 10.300 € in dem Verhältnis Kind schenkt Eltern. Damit fällt keine Schenkungssteuer an, es sei denn, innerhalb von 10 Jahren wird der Freibetrag überschritten.
Grundsätzlich zahlt der Beschenkte die Schenkungssteuer.
Eine Schenkung liegt jedoch m. E. nicht vor, da das Geld als Zahlung für eine "Gegenleistung" verwendet wird.
Wie auch in deinem anderen Beitrag (LV für Dinge ausgeben), wird dieses als Einkommen für euch gewertet, wenn ihr das Geld erhaltet.
Das Überweisen an die Eltern, damit es nicht auf eurem Konto erscheint, könnte, ich betone könnte, in Richtung Betrug gewertet werden.
Auch Unfallversicherung mit sogenannter Kapitalbildung sind der ARGE zu melden, wenn sie, wie sich nun auch herausstellt, einer Lebensversicherung gleichkommt.
Dass die Eltern die Autoversicherung zahlen, ist gut und schön und lieb von ihnen gemeint. Dies stellt aber eine finanzielle Unterstützung durch Familienangehörige dar, die zum Einkommen hinzugezählt wird.
Wenn seine Eltern noch keine Zahlungen für euch vorgenommen haben, solltet ihr die anstehende Zahlung als zinsloses Darlehen von euren Eltern bescheinigen lassen und in dem Darlehensvertrag die gekündigte UV als Rückzahlung vereinbaren. Der Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und dem Beitrag zur Autoversicherung wird man euch aber als Einmaleinkommen anrechnen.
Dies ist der Punkt Mittelumschichtung, den advokat erwähnt hat.
Also, den Betrag der LV in die Riesterrente anzulegen.
Da du bei ALG II in regelmäßigen Abständen Fortzahlungs- bzw. Weiterbewilligungsanträge stellen musst, kann dir von der ARGE nicht abgenommen werden, dass dieses "unabsichtlich" bzw. auf Fehler der ARGE gelaufen ist.
Da die Fallmanager der AA und die Sachbearbeiter der ARGEN nicht indentisch sein müssen und meistens es auch nicht sind, kann natürlich nicht darauf vertraut werden, dass es den Behörden auffällt. Die Schuld liegt somit bei dir.
Um die Rückzahlung wirst du nicht rumkommen. Du hast zuviel Leistung bezogen. Egal, bei wem der Fehler letzendlich zu finden ist.
Das prinzipiell AGL II neben ALG I nicht bezogen werden kann oder darf, ist falsch. Du kannst ALG II als Aufstockung zu ALG I erhalten, wenn ALG I nicht die Kosten des "Minimallebens" deckt (RL + KdU).
Evtl. ist hier zu prüfen, ob das in deinem Fall so ist, somit kannst du evtl. die Höhe der Rückzahlung drücken.
wie gesagt, ich habe nur Erfahrungen im Bereich Regelleistungen, Erstausstattungen und Kosten der Unterkunft. Aber vielleicht kann sonst jemand helfen?
Mit Kindergeldsachen kenne ich mich absolut nicht aus, aber da kommt es auch auf die Begründung im Ablehnungsbescheid an.
siehe Begründung im obigen Beitrag:
hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom ..... ein.
Gründe
Seit dem ..... bin ich Bezieherin von Hartz IV / ALG II und erhalte keine Leistungen zur Berufsausbildung.
Ferner liegt ein sonstiger, ähnlicher schwerwiegende Grund gem § 22 Abs 2a Nr. 3 SGB II vor, da es für alle Beteiligten eine unzumutbare Härte bedeutet, zu 7 Personen auf 96m² zu leben. Der vorhandene Wohnraum ist gerade mal ausreichend für einen 4-Personen-Haushalt. {Familiäre Konflikte sind dadurch vorprogrammiert.} oder {Familiäre Konflikte sind dadurch an der Tagesordnung.}
Mit freundlichen Grüßen
Also, das, was zwischen den {} ist und bei dir zutrifft, schreiben, das Andere weglassen.
Bekommst du ALG II oder eine andere Leistung? Beihilfe oder Ausbildungsgeld oder Bafög?
Wenn ALG II, unbedingt Widerspruch einlegen
Begründung: du beziehst seit dem ...... ALG II und keine Berufsausbildungsbeihilfe oder Ähnliches.
Ein Anspruch auf Zuschussgewährung gem. §22 Abs. 2a SGB II besteht, da das Zusammenleben von 7 Personen auf 96m² in einer 4 1/2 Zimmer Wohnung eine unzumutbare Härte für alle Beteiligten darstellt und zu familiären Konflikten führt.
Schick mir mal den genauen Wortlaut der Begründung per Private Nachricht.