Beiträge von TheNextOne

    Hier ist nicht das Problem des Umzuges in eine größere Wohnung zu sehen, sondern eigentlich das Problem der Schufaeinträge.


    Euch steht (mindestens) eine Wohnung zu, die die Kosten einer 60m² großen Wohnung nicht überschreitet. Deine "Große" kann jedoch nicht zur Berechnung herangeführt werden, da sie nicht in deinem Haushalt lebt, sondern lediglich "Besuch" ist.


    Die Erstausstattung des Neugeborenen wird ebenfalls von der ARGE übernommen (Mehrbedarf!).

    Eine Trennung von dir und deinem Kind ist nicht möglich, da ihr eine BG bildet.


    Die Regelsätze sind Bemessungsgrenzen, dass heißt, dieses Geld muss einem Menschen mindestens zur Verfügung stehen. Es ist jedoch egal, auf welcher Weise dieser Betrag zustande kommt. Für dein Kind wird dieses durch den Unterhalt und das Kindergeld gewährleistet. Für dich besteht jedoch der Anspruch auf RL als Alleinerziehende + Mehrbedarf.


    Zusätzlich zu den RL kommen noch die Kosten der Unterkunft, die geltend gemacht werden können. Sollte jedoch das "Einkommen" eines BG-Mitgliedes höher sein als sein ihm zustehender RL, wird das "überschüssige" Einkommen spätestens hier abgezogen.

    Sorry, ich war einige Tage außer Haus :)


    Also, du kannst den hälftigen Anteil an deine Nochehefrau verkaufen. (Beste Lösung)


    Ein Verkauf an Dritte (also Fremde) ist solang ausgeschlossen, wie deine Nochehefrau mit euren Kinder darin wohnt und sie einem Verkauf an andere nicht zustimmt. Dies wäre dann nur gerichtlich zu klären. (Schlechteste Lösung)

    An der Regelung hat sich gesetzlich nichts geändert.


    Der Wegfall dieses Mehrbedarfs muss dir durch Bescheid mitgeteilt werden, gegen diesen kannst du Widerspruch einlegen.


    Sollte kein Bescheid ergangen sein, ist gegen diese Kürzung Klage vor dem Sozialgericht einzureichen. Dazu einen Anwalt einschalten, der dann auch die Prozesskostenbeihilfe beantragen kann.

    Als Schonvermögen wird dir ein Haus mit einer Wohnfläche bis zu 130m² (bei 4-Personen-Haushalt) oder eine Eigentumswohnung bis zu 120m² (bei 4-Personen-Haushalt) angerechnet. In der Rechtsprechung wird derzeit pro Person 20m² von dieser Bemessungsgrundlage entweder abgezogen oder hinzugerechnet. Bei Eigentumswohnungen ist jedoch eine Mindestgröße eines 2-Personen-Haushaltes (also 80m²) auch bei Alleinstehenden durchaus gerechtfertigt, da man ansonsten diesen benachteiligen würde, wenn er einen Partner aufnehmen will oder würde. Alles, was darüber liegt, wird als verwertbares Vermögen bezeichnet, was zunächst aufzubrauchen ist. Da man bei einem Verkauf eines Hauses / einer Wohnung einen längeren Zeitraum benötigt, wird die Zeit mittels Darlehen überbrückt.

    Es gibt nur gesetzliche Fristen bei dem eigentlichen Widerspruch. D.h. wenn du gegen einen Beschluss einen Widerspruch einlegst, der noch nicht begründet ist (also keine Aufführung von Grunden enthält, warum du Widerspruch einlegst), legt die ARGE fest, in welchem Zeitraum sie die Begründung haben möchte. Bei dieser Fristsetzung ist das Datum deines Widerspruchschreibens maßgeblich. Ab diesem Zeitpunkt musst du in der Lage sein, die Begründung zu formulieren. Eine Fristverlängerung kann nur beantragt werden, wenn du Informationen Dritter zu deiner Begründung benötigst, die dir noch nicht vorliegen.

    - Da der Umzug von der ARGE gefordert wurde, um die Kosten der Unterkunft zu senken, muss sie auch die notwendigen Kosten (Wohnungssuche, Umzugskosten, Maklergebühren, Mietkaution, Anfangsrenovierung der neuen Wohnung) übernehmen. Dazu muss jedoch ein Antrag auf Beihilfe gestellt werden, bevor die Kosten anfallen.


    - Ersatzbeschaffung von Haushaltsgegenständen (Möbel, Küche usw.) müssen aus den Regelleistungen bezahlt werden. Ggf. kann durch ein Darlehen eine sofortige Anschaffung überbrückt werden. Dazu ist ein Antrag bei der ARGE einzureichen, bevor die Gegenstände angeschafft werden. Eine Erstausstattung kommt nur in Betracht, wenn die Wohnung keine Einbauküche hat, die in der alten Wohnung vorhanden war aber dort verbleiben muss.


    - Wenn dein Sohn ausziehen will, muss er seinen Lebensunterhalt selber bestreiten können. Durch die u25-Regelung seid ihr als Eltern verpflichtet, den Unterhalt bis zu seinem 25. Geburtstag sicher zu stellen. D.h. notfalls muss er bis dahin bei euch wohnen bleiben, wenn sein eigenes Geld nicht ausreicht.

    skylight : du musst einen neuen Antrag bei der ARGE stellen, da eine neue Arbeitslosigkeit eintritt.


    karla :


    - Geldgeschenke, egal von vom, werden als Einkommen gewertet, außer sie betragen weniger als 50 € jährlich.


    - zu deinem "Mitbewohner", der in Wirklichkeit dein Partner ist: Nach deiner Schilderung ist es Leistungsbetrug, auch wenn vom ihm "nichts zu holen ist". Du hast die Angaben bei Antragstellung (egal ob Erstantrag oder Fortsetzungsantrag) wahrheitsgemäß zu machen. Da du selber schreibst, dass du "seit Jahren" mit ihm zusammen lebst und ihr ein Paar seid, kannst du von Glück reden, wenn die ARGE die Partnerschaft erst ab jetzt berechnet. Sollte sich jedoch rausstellen, dass die Partnerschaft länger besteht, kann es zu einer Neuberechnung deiner Leistungen rückwirkend bis zum Beginn eurer Partnerschaft kommen und auch ggf. zu Leistungsrückforderungen. Auf Grund der zeitlichen Länge kann es auch dazu führen, dass es strafrechtlich relevant werden kann (Betrug).

    Wie kommt die Konstellation zustande? Du bildest mit deinem Kind/deinen Kindern eine BG, dein Partner verdient "gut"?


    Einen Mehrbedarf für auswärtige Verpflegung deines Kindes kannst du nicht geltend machen. Diese sind aus den Regelleistungen (Sozialgeld d. Kindes) oder Einkommen (Kindergeld, Unterhaltspflicht) zu bestreiten.

    In der ALG II-Verordnung werden Einkünfte aus Kapitalvermögen (somit Zinsen) als Einkommen gerechnet.


    § 4 ALGII-V schrieb:


    Für die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen, die nicht unter die §§ 2 und 3 fallen, ist § 2 entsprechend anzuwenden. Hierzu gehören insbesondere Einnahmen aus
    1.Sozialleistungen,
    2.Vermietung und Verpachtung sowie
    3.Kapitalvermögen.

    Wenn du wieder einen Vollzeitjob hast und bestimmte Tätigkeiten nicht mehr selber ausüben kannst, da du schwerbehindert bist und dadurch Kosten entstehen, die du nicht selber tragen kannst, kannst du über die Sozialhilfe diese Leistungen erhalten:


    § 73 SGB XII schrieb:


    Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.


    Zuständig ist dann das örtliche Sozialamt.

    Die ARGEN halten sich an das Gesetz. Nur dass das Gesetz hier Alleinerziehende benachteiligt. Grundsätzlich gilt, wenn in einem Haushalt Kinder zu versorgen sind (ob aus vorherigen Beziehungen oder gemeinsame) ist es eine BG. Die "Karenzzeit" gilt nur für Ledige ohne Kinder.

    1. Wenn dir der Umzug genehmigt wird, und eine Kostenübernahme zugesichert wurde, werden dir die Umzugskosten erstattet.


    Wichtig ist hier, dass der Umzug notwendig ist, um eine Übernahme der Umzugskosten zugesichert zu bekommen.


    2. Zur "Erstausstattung" einer Wohnung gehören Möbel und Haushaltsgeräte, die zum täglichen Gebrauch notwendig sind. Dazu zählen auch Küchenschränke. Eine "vollständige" Küche, wie sie z.B. in Wohnungen als Einbauküche bereits vorhanden sind, ist dabei aber nicht gemeint. D.h. es wird nur das Notwendigste genehmigt. Dabei ist es unerheblich, ob der Bedarf schon länger vorliegt oder aktuell eintritt.


    Ersatzbeschaffungen sind jedoch von dieser Regelung ausgenommen. Bei defekten Möbeln oder Haushaltsgeräten muss dieses aus den Regelleistungen bestritten werden. Man kann jedoch, wenn der Mangel akut ist, ein Darlehen beantragen, welches dann von den Regelleistungen zurückzuzahlen ist.


    Konkret zu deinem Fall: Umzugskosten werden sehr wahrscheinlich dir nicht erstattet, außer der Umzug wird aus trifftigem Grund ausgeführt (Trennung vom Partner usw.). Küchenschränke werden dir im Rahmen der Erstausstattung gewährt. Das Bett musst du selber ersetzen, notfalls mit einem Darlehen bei der ARGE.

    Zur Frage mit der Schwerbinderung und dem zusätzlichen Mietraum: Pro Person werden 15m² als angemessen berechnet. Also einfach 15m² hinzufügen.


    Zu der Geschichte mit dem BG und Partner. Du zitierst den Text richtig, jedoch trifft bei dir der Punkt Abs. 3a Nr. 3 bei dir zu. In deinem Haushalt sind Kinder zu versorgen. Dabei ist es unerheblich ob es gemeinsame Kinder oder Kinder aus früheren Beziehungen sind. Somit bilden Alleinerzihende immer eine BG mit ihrem Freund, wenn sie zusammenziehen. Zu beachten ist das kleine Wort ODER hinter Punkt 3. Das heißt, einer der 4 Punkte muss vorliegen, nicht alle 4.

    Wenn du die LV kündigst, dann hebst du selber den Schutz von deinem Schonvermögen auf. Damit wird es als Einkommen gerechnet.


    Die Zinsen von der LV sind ebenfalls darunter zu zählen.


    Klartext: der angesparte Betragt einschl. der Zinsen wird (verteilt auf mehrere Monate) von deinem ALG II abgezogen.