Beiträge von TheNextOne

    Danny1911 :


    Solang sie ALG II bezieht, ist sie verpflichtet, diese Ortsabwesenheit zu melden, egal ob sie vermittelbar ist oder nicht. Es heißt zum Bezug von ALG II nur, dass sie erwerbsfähig sein muss, von vermittelbar ist nicht im Gesetz die Rede!


    In deinem Fall hast du schlichtweg Glück gehabt!

    Hier helfen euch neben den Jugendämtern die Sozialämter mit einem Fachdienst zumindest einem Beratungsdienst weiter. Diese Situation ist unter "Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten" oder "Hilfe in anderen Lebenslagen" anzusiedeln.

    sven :


    wie die anderen verstehe ich dich auch nicht. Du er hälst aufstockendes ALG II, aber nur insoweit, wie du den Monat nicht mit deinem Gehlt auskommst.


    Daher schreibt dir die ARGE nicht vor, wieviel du verdienen darfst, sondern errechnet nur, wieviel sie zuzahlen muss.

    Hallo Kapu,


    deine Schilderung wird sehr wahrscheinlich noch recht "harmlos" sein und dennoch recht anschaulich.Ich ziehe den Hut, dass du den Mut nun gefunden hast, diese Situation hier zu schildern, was dir sicherlich nicht leichtgefallen ist.


    Da sich dieser Zustand nun über 2 Jahre hinzieht, wird es dringend Zeit, dass ihr handelt, bevor psychische oder gar körperliche Schäden entstehen. Es bleibt deinen Eltern nichts anderes übrig, als ihn wirklich herauszuwerfen, da sie nicht gezwungen werden können, jemanden zu unterhalten, der nicht bestrebt ist, für sein eigenes Leben zu sorgen, was dein Bruder sicherlich machen könnte.


    Dein Bruder wäre sozial abgesichert. Da hier die Vorraussetzungen für ALG II bei einem U25 vorliegen, bräuchten sich deine Eltern wegen diesem Punkt keine Sorgen machen. Ich würde sogar fast behaupten, dass dein Bruder durch einen Rauswurf besser gelenkt werden kann. Durch die strikten Regeln, die ALG II mit sich bringt, würde dein Bruder gezwungen, alles dran zu setzen, sich nicht auf Kosten anderer (insbesondere deiner Eltern) durch das Leben zu schleichen. Evtl. wäre hier Hartz IV evtl. sogar eine Erziehungsmaßnahme. Deine Eltern sollten sich wirklich überwinden, und ihn rausschmeißen, auch wenn es ihnen schwer fallen wird. Aber, dein Bruder wird (zunächst) sozial aufgefangen und hat sein Weiterkommen selber in der Hand. Die Hilfen, die deine Eltern ihm gegeben haben, hat er abgelehnt. Daher sollten deine Eltern ihm die letzte Hilfe geben, die ihn evtl. aufwachen lässt.

    Der § 7 Abs. 3a SGB II führt dazu aus:


    (3) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner



    1. länger als ein Jahr zusammenleben,


    2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,


    3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder


    4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.


    Demnach ist es lediglich notwendig, dass eine der unter 1. bis 4. genannten Vorrausetzungen erfüllt sein muss, um die eheähnliche Gemeinschaft vermuten zu können. Dieses ist durch das Unternehmenssteuergesetz den ARGEN nunmehr möglich, da sie Kontodaten von Hilfeempfänger überprüfen können (Verfügungsberechtigte, Kontomitinhaber). Wenn beide einen Antrag stellen, so ist aus den vorangegangen Buchungen und Bankinformationen es nunmehr ein Leichtes, auch frühere Verfügungsberechtigungen nachweisen zu können.

    Sogenannte Ortsabwesenheit ist vorher vom Leistungsträger zu genehmigen. Du hast im Jahr lediglich einen Anspruch auf 3 Wochen sogenannter Ortsabwesenheit. Es ist deine Pflicht, dich über deine Rechte und deine Pflichten kundig zu machen.

    advokat :


    du hast an anderer Stelle einmal einen User wegen "Halbwissen" angegriffen.
    Nun belegst du, dass du gewisse Dinge einfach vorraussetzt, die nicht offensichtlich sind. OK, in diesem Falle haben diese vorgelegen, aber wusstest du, dass sie den Mehrbedarf bereits beantragt und bewilligt bekommen hat? Du kannst nur von dem Sachverhalt ausgehen, der beschrieben wird, nicht wie er im Idealfalle aussehen könnte.

    Mit dieser Verfahrensweise wird zunächst das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung und der Datenschutz "pro forma" eingehalten. Der Antragsteller wird "gezwungen" die Unverletzlichkeit seiner Wohnung und sein Recht auf Datenschutz selber aufzuheben.

    Von einer eheähnlichen Gemeinschaft kann ausgegangen werden bei einer Lebensgemeinschaft zwischen Frau und Mann, die auf Dauer angelegt ist, die daneben keine Beziehungen gleicher Art zulässt, die sich durch eine enge innere Bindung auszeichnet, die ein gegenseitiges füreinander Einstehen begründet. So die bisherige Rechtsprechung.


    Ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, wird anhand von “Indizien” ermittelt:


    • gemeinsames Kind
    • Kinder oder Angehörige eines Partners werden gemeinsam im Haushalt betreut oder versorgt
    • gemeinsames Konto oder Kontovollmacht
    • gegenseitige finanzielle Unterstützung



    Sollte bei der Antragsbearbeitung der Leistungsträger davon ausgehen, dass der Antragsteller mit einer weiteren Person “eheähnlich” zusammenlebt, kann der Antragsteller dies durch ein formloses Schreiben, in dem beide beteiligten Personen versichern nicht eheähnlich zu leben, widerlegen. Erfolgt trotz Widerlegung der Bedarfsgemeinschaft eine gemeinsame Berechnung des ALG II zu seinem Nachteil, können beide Antragssteller WIDERSPRUCH gegen einen solchen Bescheid einlegen. Die Behörden müssen danach prüfen, ob eine eheähnliche Gemeinschaft besteht oder nicht. Sollte ein Widerspruch ohne eine solche Vor-Ort Prüfung abgelehnt werden, eben auf reiner Annahme ausgehend, kann nach einem abgelehnten Widerspruch eine Sozialgerichtsklage eingeleitet werden.

    Mit sagen ist dem nicht so.


    Die ARGE wird euch zunächst einmal als BG führen. Es obliegt euch dann, zu beweisen, dass ihr nicht in einer eheähnlichen Verbindung miteinander lebt. Das heißt, ihr dürft nicht für einander einstehen. Jeder führt sein eigenes finanzielles Leben. Ihr führt schon immer getrennte Konten. Gegenseitiges finanzielles Aushelfen hat nie stattgefunden. Wenn ihr dieses glaubhaft nachweisen könnt, werdet ihr als Wohngemeinschaft anerkannt.


    Spätestens nach einem Jahr wird der Leistungsträger aber erneut diesen Beweis "erzwingen", indem er euch wieder zu einer BG zusammenlegt.


    SGB II ist das einzige Gesetz, was mir bekannt ist, wo die Beweislast umgekehrt ist. Also wo der "Beschuldigte" beweisen muss, dass er "unschuldig" ist. Dies war aber notwendig, um z. B. die Unverletzlichkeit der Wohnung eines Leistungsempfängers zu gewährleisten.

    Also, um die Genehmigung zum Auszug aus der elterlichen Wohnung zu erhalten, muss nachweislich entweder Psychoterror vorliegen oder die Wohnungsverhältnisse nicht zumutbar sein. Das bedeutet, die Wohnung ist für die dort zusammenlebende Personen deutlich zu klein und würde durch einen Auszug den verbleibenden Personen reichen.


    Durch deine Schwangerschaft könnte letzteres bei dir geltend gemacht werden, wenn der Wohnraum durch einen weiteren Mitbewohner zu klein würde.


    Beispiel: Ihr wohnt derzeit zu 3 in einer 65qm großen 4-Zimmer-Wohnung.


    Diese Feststellung muss durch die ARGE vor jeder Zusage an den Vermieter erfolgt sein.

    Wenn du deinen Lebensunterhalt nicht selber finanzieren kannst, steht dir in diesem Falle Sozialgeld nach SGB XII oder aufstockendes ALG II nach SGB II zu. Ich werde mich Montag genauer schlau machen können, da BaföG nicht mein "Spezialgebiet" ist.


    Aber eines von beiden ist bei dir möglich.


    Evtl. kann dir bereits am Wochenende ein anderer User dir schon weitere Infos geben.

    Bei U25 muss der Auszug aus der elterlichen Wohnung genehmigt werden. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen.


    Grundsätzlich gilt aber, dass eine bestimmte Wohnung nicht genehmigt wird, sondern nur festgestellt wird, ob die gewünschte Wohnung angemessen ist. Dir kann also keiner vorschreiben, welche Wohnung du nehmen musst, solang die Wohnung angemessen ist.


    Du kannst erst dem Vermieter eine Zusage machen, wenn du generell den Auszug aus der elterlichen Wohnung genehmigt bekommen hast. Dann kannst du selber prüfen, ob die Wohnung angemessen ist. Wenn dieses so ist, kannst du den Mietvertrag schließen und einen Antrag auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung stellen.