Beiträge von TheNextOne

    sunny38 :


    Grundsätzlich ist es egal, ob dieses Einkommen aus einem, zwei oder noch mehr "Beschäftigungen" erzielt wird. Geregelt ist nur die Summe der Einkommen.


    Wenn das Einkommen nicht mehr als 400 Euro monatlich beträgt, bleibt ein Betrag von 100 Euro im Monat anrechnungsfrei. Damit sind pauschal die Ausgaben für Versicherungen, für Altersvorsorge und die Werbungskosten abgegolten. Falls Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen sind - was bei einem Gehalt von bis zu 400 Euro nur in Ausnahmefällen vorkommt - können diese Beträge zusätzlich angesetzt werden.


    Zusätzlich zum Grundfreibetrag von 100 Euro bleiben 20 % des darüber liegenden Brutto-Einkommens (bis insgesamt 800 €) anrechnungsfrei. Bei einem Gehalt von 400 Euro monatlich bedeutet dies 160 €, bei einem Gehalt von 300 € monatlich wären das 140 €, bei 700 € wären das 220 € usw.


    Wenn das Bruttogehalt 400 Euro übersteigt, kann der Grundfreibetrag durch die tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben für Versicherungen, Altersvorsorge und Werbungskosten ersetzt werden, falls die Summe höher ist als 100 Euro. Als Werbungskosten wird dabei mindestens ein Betrag von 15,33 Euro monatlich anerkannt, zusätzlich für Fahrtkosten bei Benutzung eines Kfz 20 Cent für den Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte je Arbeitstag.


    Das heißt, wenn das Bruttogehalt 401 € und mehr beträgt und die Summe der dann fälligen Sozialversicherungen (KV, RV) und der Werbungskosten (Fahrtkosten und Kosten für Arbeitsmittel) mehr als 100 € beträgt, wird die tatsächliche Summe anerkannt. (Dies wäre evtl. interessant für Tigermaus)

    Solang du aus dem erzielten Betrag keine Dinge finanzierst, die durch die Regelleistungen abgedeckt werden, ist es, wie advokat sagt, eine Vermögensumschichtung.

    Stimme advokat voll und ganz zu.


    Die ARGE hat, wenn die neue Wohnung weiterhin angemessen ist, auch höhere Mieten zu erstatten.


    Auch hat sie die notwendigen Umzugskosten zu tragen.


    Ich gehe aber davon aus, dass die ARGE den Umzug in Wirklichkeit deswegen ablehnt, weil sie den Rechtsstreit mit dem alten Vermieter meiden will, um ihn schadensersatzpflichtig machen zu müssen.


    DIES ist kein Ablehnungsgrund für einen Umzug.

    Horst :


    Wie schon öfters hier im Forum, kann ich dir beipflichten, dass der Gesetzestext und dessen Auslegung an der Realität in Gänze vorbeigeht. Daran ist nicht zu rütteln.


    Die Regelleistungen umfassen halt unter anderem auch einen "Ansparbetrag" von 10% der RL.


    Dieser ist aus Sicht der ARGE und auch der zuständigen Gerichte "von Anfang" zurückzulegen und nicht erst, wenn der Bedarf für den Leistungsempfänger entstanden ist. Die Gerichte sind aber seit einiger Zeit in der Rechtsprechung "humaner" geworden und nach und nach setzt sich die nachfolgende Verfahrensweise auch bei den ARGEN durch. Sie erkennen viel mehr an, dass der Regelsatz im Allgemeinen und die darin enthaltenen %-Angaben im Besonderen nicht der Realität entsprechen und daher sind z. B. Ansparungen nicht oder nicht in der "vorgebenen" Höhe möglich. Daher werden auch meistens die beantragten Darlehen ohne Weiteres und schnellstmöglich gewährt.


    Was ich aber mit dieser Diskussion bezwecken wollte ist, dass evtl. der Ein oder Andere sich überlegen sollte, ein Darlehen zu beantragen. Warum? Ganz einfach: Jedem Hilfeempfänger ist es selber überlassen, wie er seine Regelleistung aufteilt (eigenverantwortliche Einteilung). Überspitzt: Der eine geht für 200 € im Monat Kleider kaufen, weil er dort seinen Schwerpunkt setzt, der andere gibt 320 € für Essen und Trinken aus. Irgendwie muss er sehen, wie er trotzdem die anderen Bedürfnisse befriedigt. Wenn also einer nun ein Darlehen beantragt, zeigt er der ARGE, dass er nicht mit seiner eigenverantwortlichen Einteilung zurecht gekommen ist. - Bevor hier böse Stimmen kommen: Ich weiß, dass der Regelsatz vorne und hinten nicht ausreicht, aber das interessiert die ARGE und die Rechtsprechung in diesem Fall nicht. - Die ARGE beruft sich zunächst darauf, dass dies aus den Regelleistungen zu finanzieren wäre. Wirft also dem Empfänger berechtigt vor, nicht haushalten zu können. Und da sie nunmehr gnädig ist, übernimmt sie diese Einteilung der Regelleistung in sofern, dass sie 10% als Darlehensrückzahlung einbehält, die der Empfänger eigentlich selber hätte zurücklegen müssen. Ein Darlehen sollte also m.E. insbesondere nur dann beantragt werden, wenn eine akute Notlage es erfordert (z. B. bei plötzlichem Totaldefekt von Haushaltsgeräten, die üblich und unbedingt notwendig sind), um sich selber nicht die Blöße vor der ARGE zu geben. Zumal auch die ARGE die Höhe des Darlehens festlegen kann. So kann sie einen Antragsteller zwingen, sich eine gebrauchte Maschine zuzulegen oder gar einen Warengutschein für ein Gebrauchtwarenkaufhaus ausstellen. Die Art der Gewährung und die Höhe ist der ARGE überlassen.


    Auf den indirekten Vorwurf von Salle und arimee, dass ich dumm bin (Beantwortung der Frage nach dem Darlehen mit der reinen Definition) bin ich bewusst nicht eingegangen, da ich bemerkt habe, dass sie meine Frage nicht richtig verstanden haben.

    Also, man kann dir zumuten, einen Betrag von 10% der Regelleistung (also nicht der KdU und sonstigen Leistungen) im Monat zurückzulegen (sogenannter Ansparbetrag). Dieser wäre in den westlichen Bundesländern 35,10 €. Sofern kann sich die SB rechtlich darauf stützen.


    Sie kann sich jedoch nicht darauf stützen, da der Ablehnungsbescheid kurzfristig ergangen ist und du somit die Ansparung nicht vollziehen konntest und brauchtest.


    Ich würde dir vorschlagen, mit der Kopie deines Antrages auf Überganggeldes zum Vorgesetzen deiner SB zu gehen, und ihm diesen Sachverhalt erklären.

    Dazu 2 Fragen:


    Hattest du den Herd schon vor dem Bezug von ALG II?


    Hast du während des ALG II Anspruches bereits "Erstausstattung" beantragt?


    Die Hilfesuchende hat hier aber nur gefragt, wie sie einen Antrag auf eine Waschmaschine stellen kann. Es wurde weder gefragt, ob sie Reparaturkosten beantragen kann oder eine Ersatzbeschaffung finanziert wird.



    Es ist dazu anzumerken, grunzelotte, dass die Reparatur deines Herdes sehr wahrscheinlich die Kosten einer Neuanschaffung überschritten hätte. Ein Herd ohne funktionierende Backröhre und mit 2 defekten Herdplatten ist ein "Totalschaden". Und hier ist auch die Dringlichkeit gegeben, die eine Übernahme der Kosten (als Darlehen oder im Rahmen der Erstausstattung) möglich macht.

    Hast du den Antrag auf Übergangsgeld schriftlich gestellt?


    Wenn nein, nachholen. Dringlichkeit darstellen.


    Einen mündlichen Antrag gibt es nicht, daher sind auch mündliche Ablehnungen nichtig.

    Zu einer Bedarfsgemeinschaft werden der Arbeitslose, der im Haushalt lebende Partner (Ehe, eheähnliche Gemeinschaft, eingetragene Lebenspartnerschaft) und die im Haushalt lebende minderjährige und unverheiratete Kinder gezählt. Ist der Arbeitslose selber minderjährig und unverheiratet, zählen auch seine im Haushalt lebenden Eltern dazu.


    Eine Haushaltsgemeinschaft besteht, wenn weitere Angehörige im Haushalt leben. Damit sind Verwandte und Verschwägerte (Geschwister, Großeltern, Enkel, Tanten oder Onkel) gemeint. Dann wird von der AA/ARGE unterstellt, dass sie den Arbeitslosen unterstützen werden, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Dies ist zur Berechnung die "ungünstigste" Gemeinschaft, da das ALG II gekürzt oder verweigert werden kann, weil der Arbeitslose als (teilweise) versorgt gilt. Die Angehörigen müssen widerlegen, dass sie den Arbeitslosen unterstützen.


    Den Begriff Wohngemeinschaft gibt es im SGB nicht. Er wird jedoch verwendet, um zu verdeutlichen, dass die in einem Haushalt lebenden Personen nicht aus einem Topf wirtschaften, also kein gemeinsames Konto oder gegenseitige Kontovollmachten erteilt haben und für einander nicht einstehen, also in einer Notlage nicht für den Anderen finanziell einspringen. Darlehen sind nicht damit gemeint. Ferner müssen sich die Personen die Wohnung teilen. Jeder muss Räume für sich alleine zur Verfügung haben (z. B. Schlafzimmer). Als gemeinschaftlich genutzte Räume werden nur Bad, Küche, Flur, Keller und Wohnzimmer anerkannt. Wenn dieses in einem Mietvertrag bereits aufgeteilt ist, müssen die anderen Personen nicht mitangegeben werden, wenn sie nicht verwandt oder verschwägert sind.

    Du wirst nicht drumherum kommen, den Betrag in voller Höhe zurückzuzahlen. Gerechnet ab dem Tag, wo sich ALG II - Bezug und Mutterschaftsgeld überschneiden. Es sei denn, dass das Elterngeld bereits um die Höhe des Mutterschaftsgeldes gekürzt wurde. Dies ist aus deiner Schilderung nicht ersichtlich.


    Elterngeld wird bei Hartz IV / ALG II sehr wohl als Einkommen hinzugezählt. Lediglich ein Betrag von 300 € ist als anrechnungsfreies Einkommen (Freibetrag) angesetzt. Was also über 300 € an Elterngeld gezahlt wird, wird in voller Höhe von ALG II abgezogen.


    "Sanktionen" sind nicht zu befürchten, da keine Grundlage dafür existiert.


    Man könnte es als Betrug auslegen, wenn man es will. Dies hängt aber auch von deiner Kooperation ab, den Sachverhalt schnell aufzuklären.

    Nachdem ich die Rechtsgrundlagen geprüft habe, stimme ich Salle zu, dass du Anspruch auf Wohngeld hast.


    Die für dich zuständige Wohngeldstelle findest du hier.


    Auf der Seite findest du auch die notwendigen Anträge und Hinweise, welche Unterlagen du benötigst.


    Somit steht einem Auszug aus dem Elternhaus eigentlich Nichts mehr im Wege ;-)


    Der Ausschluß, dass Wohngeld nicht bewilligt wird, wenn trotz des Zugeständnisses dieser Leistung der Lebensunterhalt nicht sicher gestellt werden kann, ist nicht (mehr) gesetzlich verankert.


    § 18 WoGG


    Ein Anspruch auf Wohngeld besteht nicht,
    1. wenn für die wirtschaftliche Sicherung von Wohnraum andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten erbracht werden, die mit dem Wohngeld vergleichbar sind,

    2. wenn für eine von mehreren Wohnungen bereits Wohngeld geleistet oder eine vergleichbare Leistung erbracht wird,

    3. für Wohnraum, der von Personen während der Zeit benutzt wird, in der sie vom Familienhaushalt vorübergehend abwesend sind (§ 4 Abs. 3),


    4. soweit ein nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld nicht ausgeschlossener Antragsberechtigter, der mit Personen, die keine Familienmitglieder im Sinne des § 4 sind, eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führt, besser gestellt wäre als im Rahmen eines Familienhaushalts entsprechender Größe; das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft wird vermutet, wenn der Antragsberechtigte und die Personen Wohnraum gemeinsam bewohnen,


    5. wenn das Wohngeld weniger als 10 Euro betragen würde oder


    6. soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre.

    Die §§ 19 - 22, die Ablehnungsgründe beinhalteten, sind weggefallen.

    Salle : (geändert, damit sich nicht die Falschen "angegriffen" fühlen!


    Also, ich bin sicherlich nicht hier, um mein Ego zu befriedigen, wie du es mir vorwirfst, sondern Hilfesuchenden Hilfe geben. Ich erwarte dafür nichts, also kann ich dadurch nicht mein Ego stärken, weil ich keinerlei Anerkennung bekomme oder nen Orden.


    Es ist unvermessen von dir, mir vorzuwerfen, dass ich alle hier als Unwissende wenn nicht sogar Hirnlose behandel.


    Das verbitte ich mir von dir.


    Und ich werde weiterhin dort "kritisieren", wo ich sehe, dass durch missverständliche Aussagen, Hilfesuchende der Gefahr laufen, das Gegenteil von den Leistungsträgern zu erhalten, was sie eigentlich bezwecken wollten. Auch wirklich aussichtslose Anträge, oder Anträge die evtl. zu einer vermeidbaren Verschuldung führen könnten, oder wo der Hilfebedürfte aus allen Wolken fällt, weil z.B. Darlehen zurückgefordert werden, werde ich kritsich bemerken.


    Unsere Hilfestellungen müssen sich nach den vorliegenden, gültigen Rechtsnormen richten. An denen können wir Nichts ändern, auch nicht mit "Augengeklimper" und "Tränendrüsengeschichten".


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    Ende dieses Themas

    Da du zur Zeit bei einer Freundin unterkommen kannst, ist eine Wohnung zunächst nicht dringend notwendig.


    Wohnt deine Freundin in der Nähe oder in Mettmann? Wenn ja, ist es ja noch perfekter, dann warte mit dem Antrag auf ALG II (wenn du dir die Tage leisten kannst), zieh zu deiner Freundin und beantrage dort alles. Du kannst dann auch gleich von dort aus eine Wohnung suchen, die angemessen ist. Umzugskosten würden dann ja keine großen anfallen, da die Erstausstattung dann ja erst besorgt wird.


    Die Begründung bei der ARGE bleibt die gleiche, vor allem, wenn du evtl. schon ab 15.9. wieder Arbeit haben kannst.

    Ich habe niemanden angegriffen, nur stellt ihr euch vieles viel einfacher vor, als es in Wirklichkeit sein wird. Evtl. habt ihr einen Sachbearbeiter, der auf "Tränendrüsengeschichten" sensibler reagiert, als manch ein anderer. Ihr stellt aber gleich in euren Beiträgen es so dar, dass die Lösung des Problems damit abgegolten ist.


    Ich dagegen versuche, auch mit den "unliebsamen" Argumenten der ARGEN/Sozialämtern, die ich in meiner langjährigen Praxis alle zu genüge kennengelernt habe, mit in meine Ratschläge einzubauen, um wirklich tragkräftige Vorgehensweisen vorzuschlagen. Und ich bin mir sicher, dass ich bei weitem nicht mal 10% der Ablehnungsgründe der Ämter kenne.


    Und das drumherum gehört sehr wohl hier zu, da es aufzeigen soll, dass nicht der einfacherscheinende Weg auch der erfolgreiche Weg ist. Außerdem, wie ich weiter oben schon schrieb, darf es nicht dazu kommen, dass Ratschläge auf Vermutungen und Annahmen von Sachverhalten mitgeteilt werden.


    sally , urplötzlich geht es ja auch, dass du in einem anderen Thema erstmal nachfragst, was für Ablehnungsgründe vorliegen und wie alt einer ist. Zeigt, dass ich doch nicht so Unrecht hatte ;-)