Beiträge von TheNextOne

    Im Rahmen einer BG wird sein "bereinigtes" Einkommen auf deine RL angerechnet.


    Nur bei den Kosten für die Unterkunft werden seine Belastungen für diese unter euch aufgeteilt. Sodass die Nebenkosten und Heizung zu 2/3 durch die ARGE gezahlt werden, wenn die Wohnung angemessen ist. Bei selbstgenutztem Eigentum ist eine Wohnung für 3 Person angemessen, wenn sie höchstens 100m² groß ist. Im Gegensatz zu Mietwohnungen legt das BSG eine Mindestgröße, die angemessen ist, für eine Person auf 80m² fest.

    Sorry, dass ich mich nicht klar ausgedrückt habe. Wie Salle sagte, bezieht sich auch meine Begründung (2-Personen-Haushalt) auf die zu große Differenz zwischen Höchstgrenze einer angemessenen Wohnung und eurem tatsächlich zur Verfügung stehenden Wohnraum.


    Die Begründung: "Wir haben Sie nicht zum Umzug aufgefordert" ist rechtlich nicht haltbar und wird daher auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht auf dem Bescheid der ARGE schriftlich erscheinen.


    Die Wohnung ist ja, wie du schriebst, bereits als angemessen anerkannt. Kautionen können als Darlehen übernommen werden, Maklergebühren werden in der Regel nicht übernommen. Begründung siehe Salle. In diesen saueren Apfel werdet ihr beißen müssen. Hier vielleicht mit dem Makler Ratenzahlung vereinbaren. Ein Versuch ist es Wert.


    Sofern ihr noch keine Erstausstattung beantragt habt, steht euch dieses zu. BSG-Urteile lauten so, dass die Erstausstattungen auch bei einem Wohnungswechsel gezahlt werden müssen, wenn z. B. die Einbauküche in der alten Wohnung dem Vermieter gehört und in der neuen keine vorhanden ist. Ebenso sind notwendige Erweiterungen der eigenen Küche bei Vergrößerung des Küchenraumes in diese Erstausstattung enthalten. Der Begriff Erstausstattung ist nicht zeit- sondern bedarfsorientiert anzusehen. Eine Waschmaschine ist aus den Regelleistungen oder anderen eigenen Mitteln zu bestreiten (Die "Fnanzierung durch Darlehen durch die ARGE" hat schon zu sehr kontroversen Diskussionen hier geführt, daher unterlasse ich jegliche weitere Ausführung hier). Die Erstausstattung kann dir als Geldleistung oder als Warengutschein gewährt werden. Auch kann die ARGE festsetzen, welche Beträge sie für angemessen hält und dich somit "zwingen", im Gebrauchtwarensektor diese Einrichtungsgegenstände zu beschaffen.


    Und noch etwas: Beherzige meinen Tipp unter diesem Text ;-)

    Beziehst du schon ALG II?


    Wenn ihr eine WG gründet, bleibt sein Einkommen unbeachtet. Ansonsten wird sein Einkommen mitberechnet und du erhälst nur 2/3 der angemessenen KdU. Wobei hier selbstgenutztes Eigentum als Grundlage dient und nicht Mietwohnung.


    Die Erläuterungen zu den Begriffen findest du hier

    Sorry, aber was die Arge nicht weiß, macht sie nicht heiss. Und wenn das Schonvermögen durch die 2000,- Euro nicht überschritten wird, würde ich da auch niemandem was melden und könnte sehr ruhig schlafen;)


    Ich gehe mal davon aus, naiv wie ich bin, dass er das Fahrzeug als Vermögen angegeben hat. Wenn nicht, unterliegt es eh nicht dem Schutz :-). Sollte er plötzlich eine angebotene Arbeitstelle oder MAE nicht aufnehmen können, weil er kein Auto mehr hat, muss er sich dann spätestens rechtfertigen. Ich könnte nicht ruhig schlafen :-)

    Hans Hermann: Hast du die Fragen gelesen?


    Erdmänchen :


    Du stellst einen Antrag auf Umzug bei deiner jetzigen ARGE, Begründung: günstigere Wohnung. Die ARGE wird dir diesen Umzug genehmigen, da du aus ihrem Zuständigkeitsbereich, also aus ihrer Statistik wegziehst :-)


    Gleichzeitig bei dem Umzugsantrag die Umzugskosten mitbeantragen.


    Bei der neuen ARGE neuen Antrag auf ALG II stellen.


    Fertig :-)

    - Kosten der Unterkunft (Miete usw.) für eine angemessene Wohnung
    - evtl. wenn du ausgezogen bist und eine eigene Wohnung bezogen hast, Erstausstattung, sofern bei der Trennung der Hausrat und die Möbel bei deinem Ex-Mann geblieben sind


    Wovon hast du seit April gelebt?

    Nach § 12 Abs.1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Verwertbar ist das Vermögen, dessen Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet und unmittelbar zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden können. Für einen Einsatz kommt nur dasjenige Vermögen in Betracht, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen werden kann und das dafür rechtzeitig zur Verfügung steht.


    Wenn er also das Vermögen selber verwertet, um einen Bedarf, der die Regelleistungen umfasst, zu decken, kann es also zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden.


    Der Schutz bedeutet nur, dass er nicht gezwungen werden kann, das Fahrzeug zu verkaufen, um daraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, tut er es aus eigenen Stücken, wird es als Einkommen angerechnet.

    Dass dir die Arbeit schmeckt, ist schon mal schön.


    Aber wie gesagt, es ist lediglich dann zum Nutzen deines Arbeitgebers, wie es sich hier darstellt. Wenn du die Trainingsmaßnahme trotzdem antreten kannst (sind deine Kosten ausreichend gedeckt), würde ich in den saueren Apfel beißen, da ja "gesichert ist", dass du danach deinen 1-Jahres-Vertrag bekommst?


    Wenn die Kosten nicht gedeckt sind, bitte deinen Arbeitgeber zumindest um die Fahrtkostenerstattung im Rahmen einer Aufwandsentschädigung. Diese kann er steuerlich geltend machen (kleiner Hinweis).

    Gem. § 23 Absatz 1 Satz 3 SGB II wird das Darlehen wird durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt.


    Das heißt, bei Alleinstehenden 35,10 €, und dementsprechend bei einer Bedarfsgemeinschaft aus mehreren Personen 10% von der Gesamtsumme der Regelleistungen.


    Daher ist es für die genaue Beantwortung deiner Frage wichtig, wieviele Personen in deiner BG vorhanden sind.

    @advocat: nc, da die Diskussion (Thema arimee) beendet ist.


    Anmerkung: ich sehe nichts Verworrenes. Die Sachlage ist klar erkennbar.


    Wozu Köche? Kochen kann doch jeder! Man geht auch jeden Tag ausessen?
    Wozu Ärzte? Es gibt doch Gesundheitsforen! Man geht auch zum Arzt, wenn man sich in den Finger geschnitten hat?
    ...

    Evtl. hast du doch lediglich irgendwo ein Kreuzchen vergessen ;-)


    Mietverträge von Eltern als Vermieter werden gleich einem Mietvertrag mit Dritten angesehen, sofern die Leistungen für KdU auch tatsächlich an die Eltern fließen. Dies kannst du mit einer Anweisungs und Abtretungserklärung "wasserdicht" machen. Ein solche schicke ich dir mal als PN zu.

    1. Die Kindergeldsache kann er zunächst durch Widerspruch regeln (ohne Anwalt). Außer er stellt beim Sozialgericht einen Antrag auf einstweilige Verfügung zur Auszahlung des "Fehlbetrages". Aber sollte er nicht der ARGE Zeit zum Nachbessern geben und dadurch genauso schnell sein Geld bekommen?


    2. In der Schuldenfrage wird er keinen Anwalt brauchen.


    3. In der "Ablehnung" oder "Aufschiebung" der MAE wird ihm auch kein Anwalt helfen können? Oder unterstellst du ihm, dass er sich selber nicht artikulieren kann?