Beiträge von TheNextOne

    dir wird aufstockendes ALG II gewährt werden. D.h. dein ALG I bezug wird als Einkommen berechnet, einen Freibetrag gibt es nicht, da dies kein "Arbeitsentgeld" ist.


    Das heißt, von der Regelleistung ALG II von 351 € werden dir die 220 € ALG I abgezogen.

    Wenn ihr zusammenzieht entsteht entweder eine BG oder eine WG. Näheres dazu findest du hier.


    Das heißt, in einer BG werden alle Einkommen aller Personen, die in einem Haushalt leben zusammengerechnet und von dem zustehenden Leistungen abgezogen.


    In einer WG werden nur deine Tochter und du zu einer BG zusammengefaßt, dein Freund bleibt außen vor.


    Wichtig: die Hinweise bei einer WG beachten: getrennte Konten, keine Vollmachten und nicht füreinander einstehen (wirtschaften aus getrennten Töpfen. Die BG und der WG-Mitbewohner führen getrennte Leben und sorgen nur für sich selber!

    Auf Grund deiner Schildung wirst du als sogenannte BG mit deiner Freundin zusammengelegt. Begriffsbestimmungen findest du hier.


    Du kannst also lediglich dein Einkommen und Vermögen schützen, wenn ihr eine Wohngemeinschaft bildet, also getrennt wirtschaftet und euch nicht gegenseitig unterstützt (für einander einstehen). Wenn ihr eine BG werdet, wird dein bereinigtes Einkommen voll zum Einkommen der gesamten BG hinzugerechnet. Bei einer WG fallen deine Einnahmen und dein Vermögen aus der Berechnung raus. Die Wohnung würde nur zur Hälfte durch die ARGE übernommen, da du für deine Kosten sowohl in der BG als auch erstrecht in der WG selber aufkommen musst.


    Zum Kindergeld, wenn sie aus dem elternlichen Haus auszieht, hat sie Anspruch darauf, dass ihre Eltern ihr dieses ausbezahlen. Das ausbezahlte Kindergeld wird dem Einkommen von ihr hinzugerechnet.


    Sorry, dass ich erst jetzt antworte. Bin vom Büro über einen Aussentermin nach Hause gefahren ;-)

    Da der Arbeitslohn rückwirkend für August gezahlt wurde, besteht kein Anspruch auf ALG II oder Zuschläge für den Monat August, wenn dadurch der Bedarf (rückwirkend) gedeckt ist.


    Das Übergangsgeld wurde in Form eines Darlehens gewährt und ist (in Raten) zurückzuzahlen!

    Die Sperre würde ja auch nur eintreten, wenn du nicht bei dem Termin erscheinen würdest ;-)


    Wenn es eine Umschulung von der ARGE/AA ist, bleibt für dich zunächst alles beim ALten, also ALG II wie bisher, die Kosten der Umschulung und deren Nebenkosten (Fahrtkosten usw.) trägt die ARGE/AA.


    Genaueres wird aber bei dem Termin besprochen.

    Pelle :
    Nach Überprüfung des Bafö-Gesetzes, ist folgendes zu sagen:


    Gem. § 25 Abs 1 Nr. 1 BaFöG bleiben 1555 € monatlich bei deinen Eltern, wenn sie nicht dauerndgetrennt leben, anrechnungsfrei.


    Ferner werden pro unterhaltspflichtigem Kind ein monatlicher Freibetrag von 470 € nicht angerechnet.


    Sollten deine Eltern mehr als 1555 € verdienen, wird von dem Betrag, den sie drüber haben noch einmal die Hälfte als Freibetrag für die Eltern gem. Abs. 4 Nr. 1anerkannt. Dazu kommt für jedes Kind, für das eine Freibetrag von 470 € anerkannt wird, ein weiterer Freibetrag von 5% von dem Betrag, der über 1555 € liegt. Grundlage § 25 Abs 4 Nr. 2.


    das heißt, nach meiner Einschätzung deines Sachverhaltes müsste ein Freibetrag von mindestens 2025 € vom Gesamtbruttogehalt deiner Eltern euch zustehen.


    Also die Berechnung:


    Grundfreibetrag: ...............................1555 €
    Kinderfreibetrag: ........................+......470 €
    Zusatzfreibetrag Eltern: ..............+..........X € (50% vom Bruttogehalt-1555 €)
    Zusatzfreibetrag Kind: ................+..........X € (5% vom Bruttogehalt-1555 €)


    = Gesamtfreibetrag

    Salle : Dies sind keine Gründe, die eine Ablehnung rechtlich begründen.


    Die Ablehnungsgründung müssen auf Grund einer Rechtsgrundlage (Gesetz) benannt werden können, ansonsten sind diese nichtig.


    Das Wohngeldgesetz WGG stellt im §3 die Anforderungserfordernis -und berechtigung fest. Ferner werden die Ablehnungsgründe im § 18 festgelegt. Die Nr. 6, die zur Begründung deiner These herangeführt werden könnte, legt jedoch fest, dass die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. Dass heißt, es muss Betrug vorgeworfen und somit belegt werden können. Dass ein geringes Einkommen generell diesen Verdacht implizieren mag, ist kein Beweis für einen begangenen oder versuchten Betruges. Daher muss eindeutig bewiesen werden, dass der jeweilige Antragsteller einen der von dir genannten Vorwürfe, die du als weitere Gründe angibst, auch tatsächlich begangen hat.


    Die Nachweise, die du ansprichst, werden bereits in dem Antrag auf Wohngeld erbracht. Bei konkretem Zweifel in einem oder mehreren Bereichen, wird ein weiterer Nachweis zu erbringen sein, aber der Zweifel an der Richtigkeit der Angaben führt nicht automatisch zur Ablehnung des Wohngeldes.

    Wenn du aus dem Elternhaus ausziehst (z.B. weil du dein Studium an einem anderen Ort als die elterliche Wohnung beginnst) wäre zu prüfen, ob Sozialgeld (nach SGB XII) für Unterkunft und/oder Lebenssicherung zutreffen.


    Dies ist die Grundlage, warum bei Rückforderungen der ARGE bzw. der Arbeitsagentur es zu keiner aufschiebenden Wirkung bei Widersprüchen und Anfechtsklagen kommen kann.


    ALG I ist laufende Leistung. Der Bescheid der AA ist ein Verwaltungsakt, der die laufende Leistung entzieht oder herabsetzt. Der Gesetzestext schränkt hierbei nicht ein, ob es nur für zukünftige Herabsetzungen/Entziehungen gilt oder auch rückwirkend. Daher sind beide Möglichkeiten rechtens.


    Bei ALG II ergibt sich die bundesrechtliche Regelung aus § 39 SGB II. Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet (Nr. 1) oder den Übergang eines Anspruchs bewirkt (Nr. 2) keine aufschiebende Wirkung. Ob unter "Leistungen" im Sinne von § 39 Nr. 1 SGB II auch Bescheide fallen, mit denen Leistungsbescheide der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufgehoben und geleistete Überzahlungen zurückgefordert werden, ist in Rechtsprechung und Literatur äußerst umstritten.


    Soweit die bisherige Verfahrensweise der ARGEN/AA.


    Da sich advokat dahingehend schlauer gemacht hat und mir dementsprechende Rechtssprechungen auch bekannt sind, ist der Vorschlag, Aussetzung der Vollstreckung bis zum endgültigen Entscheid zu beantragen, wenn nicht bereits im Widerspruchsschreiben um die Aufschiebung der Vollstreckungsanordnung gebeten wurde.

    Dies ist das übliche Verfahren der ARGEN bei Verwandten ersten Grades in einem Haushalt.


    Widerspruch einlegen und eine "Eidesstattliche Versicherung" abgeben, dass der Sohn nur seinen eigenen Lebensunterhalt bestreitet, anteilig die Miete abführt und sich selber mit Essen, Kleidung usw. versorgt und ihr ihn nicht unterstützt. Gleiches muss der Sohn gegenüber euch schriftlich erklären. Damit streitet ihr die sogenannte Unterhaltspflicht gegenseitig ab, da ansonsten der Sohn wiederum hilfebedürftig werden würde.


    Wichtig: Kind muss eigenes Girokonto (Lohnkonto) haben und den Mietanteil am besten von seinem Konto auf das Konto der Eltern (Kind darf keine Vollmacht haben) überweisen, damit der Geldfluß stichfest nachgewiesen werden kann!

    Die 1.000 € von dir werden "bereinigt", d.h. abzüglich Steuern und KV, RV, als Einkommen gewertet (grob gerechnet 700,-€)
    Die 400 € werden bei deiner Freundin als Einkommen gewertet, wobei von dem tatsächlich ausgezahlten Betrag (bei euch 200 €) 100 € als Grundfreibetrag und von dem Rest 20% als weiterer Freibetrag vorher abgezogen werden.


    Zur angemessenen Wohnung habe ich bereits in einem anderen Beitrag eine Berechnung aufgestellt: klicke hier. Du musst nur die 105m² in eurem Fall auf 60m² ändern.


    Bekommen die Eltern deiner Freundin für sie Kindergeld?

    Salle : woher beziehst du diese Information (zu geringes Einkommen = kein Anspruch auf Wohngeld)? In der unten angegebenen Tabelle erkennst du, dass Einkommen von 0 bis 120 € den HÖCHSTSATZ von Wohngeld nachsich zieht!


    Pelle :


    Wohngeld wird nach der Höhe deines tatsächlichen Einkommens gestaffelt, welche Höhe dir zustehen würde, ersiehst du aus dieser Tabelle. Gefördert werden doch nur Wohnungen/Zimmer mit einer Miete von mindestens 20 €/Monat und höchstens 370 €/Monat. Diese Angaben beziehen sich auf einen 1-Personen-Haushalt, wie ich ihn bei dir annehme.

    Von deinen wenigen Informationen gehe ich davon aus, daß du aufstockendes ALG II bekommen hast.


    Von den 700 € wurden dir lediglich 480 € als Einkommen berechnet (100 € Grundfreibetrag + 20% vom Rest wurden abgezogen von den 700 €).


    Solang die Miete+NK (also ohne Strom) im angemessenen Rahmen liegt, werden diese Kosten übernommen.
    D.h.: Eine Wohnung für einen Alleinstehenden darf max. 45m² groß sein.
    Dies gilt als Berechnungsgrundgröße.


    Daraus errechnen sich die maximale Höhe der Miete und der Betriebskosten (Nebenkosten). Dazu hatte ich bereits früher einen Beitrag geschrieben. Diesen findest du hier. Du musst nur die angegebene Wohnungsgröße in 45m² ändern.

    In diesem Zusammenhang führe ich mal die Diskussion über die Leistungskürzung bei Krankenhausaufenthalten mit an, in deren Rechtssprechung die Gerichte lediglich auf Grund dessen, dass dem LE kein Geldwertervorteil durch die vom Krankenhaus erbrachte Leistung in Form von regelmäßigen Mahlzeiten entstehen, die Leistungskürzungen unrechtens waren.


    Umkehrschluss: wenn ein Leistungsempfänger durch eine ihm entgegengebrachte Leistung eines Dritten einen Geldwertenvorteil (etwas zu Geld machen) erhält, was er für seinen eigenen Bedarf nutzen kann, sind Leistungskürzungen rechtens.

    Wenn der Termin mit deinem Rechtsanwalt oder Ähnlichem (Arzttermin usw.) vor dem Termin, den dir die ARGE aufs Auge gedrückt hat, vereinbart worden ist, ist der Termin beim Rechtsanwalt vorrangig, also ein wichtiger Grund.


    Ansonsten zählen nur noch Krankheit, Todesfall in der Familie und solche Dinge, die dich auch von einer Arbeitsstelle "kurzfristig beurlauben" würden.


    Die auf der Rückseite des Schreibens "vorgefertigte" Mitteilung ist dann umgehend der ARGE zukommen zu lassen, sobald du merkst, dass eine Kollision der Termine vorliegt.