ich denke, dass ich das nicht brauch, ob wohl du hier Hilfe suchst, und doch alles weißt?
Beiträge von TheNextOne
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nein, es passt sehr gut, weil es zeigt, dass Nachweise durch den HE erbracht werden müssen, sollte es zu Auseinandersetzungen kommen, woher eine Überbedarfsdeckung finanziert wurde.
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Ich hoffe, du hast den §37 Abs 2 SGB II beachtet ... *sarkastisch*
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Man kann nur von dem ausgehen, was du hier schreibst, du hast mit keinem Wort erwähnt, dass du einen Weiterbewilligungsantrag gestellt hast. Und erstrecht nicht dass er abgelehnt wurde und du Widerspruch eingelegt hast. Dann frage ich mich, warum du dieses nicht mitgeteilt hast, dann sähe der Sachverhalt anders aus und du bekommst ja dann die Bestätigung notfalls durch Sozialklage, ob dir der Anspruch zu steht oder nicht.
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Hallo Olli,
eine eigene Wohnung wäre hier sinnvoller.
Zum einen hast du Anspruch darauf, zum Anderen werden dir neben den Regelleistungen von ALG II, der Miete, Heizung und Nebenkosten auch eine Erstausstattung der Wohnung gewährt. Damit wärest du weiterhin dein eigener Herr (wie bisher) und auf niemanden anderes angewiesen.
Die Kosten für die Miete, Heizung und Nebenkosten kannst du mit Hilfe des Beitrages, den du unter diesem Link findest, selber errechnen, da diese für jede Stadt anders gilt. Ersetze einfach die m²-Zahl dort mit 45 (angemessene Wohnung für eine Person) und du erhälst den Betrag, den deine Wohnung höchstens kosten darf. Die 45m² sind auch die Höchstgrenze, also kleiner darf die Wohnung sein.
Strom ist dann aus den Regelleistungen (351 €/monatl.) zu finanzieren.
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Angemessene Wohnung für 2-Personen-BG: 60m² soweit richtig.
Mietkostenberechnung und Betriebskostenbrechnung habe ich in einem andern Beitrag schon erläutert. Den findest du hier.
Zu deinen 433,00 € musst du nun die Heizkosten dazurechnen. Erst dann kann man tatsächlich feststellen, ob deine Wohnung (preislich) angemessen ist und somit die 6m² nicht in Betracht kommen.
Du musst aber dabei bedenken, dass bei Nebenkosten-Nachzahlungsforderungen die ARGEN nur die Zahlungen berücksichtigen, die eine angemessene Wohnung in m² verursachen würden. Die Restzahlung bleibt wieder bei dir hängen. Auch wenn du in einer größeren Wohnung wohnen darfst, musst du diesen Umstand in deinen Planungen berücksichtigen.
Leider haben nur wenige Hilfebedürftige auf Grund von Erkrankungen Anspruch auf eine bis zu 15% größere (m²-mäßig) Wohnung. Dazu zählen Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen "G" und "aG", die auf Gehhilfen oder Rollstühle agewiesen sind und daher einen größeren Bewegungsspielraum benötigen.
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Das Zuflussprinzip ist in der ALG II-V in § 2 Abs. 2 und 3 geregelt. Dieses besagt, dass das Einkommen in dem Monat auf das ALG II angerechnet wird, in dem man das Einkommen erhält. - Mit Erhalt ist gemeint, dass man tatsächlich darüber verfügen kann. Also i. d. R. der Tag, an dem das Geld dem Konto gutgeschrieben wurde.
Und was besagt uns das?
Du hattest ab 1.8. keinen Anspruch auf ALG II. Dies wurde dir mit Einstellungsbescheid zum 31.7. mitgeteilt. Oder? Damit hast du für den Monat August kein ALG II bezogen. Damit fällt die Vorraussetzung für das Zuflussprinzip weg.
Da du keinen neuen Antrag auf ALG II gestellt hast, oder dem Einstellungsbescheid widersprochen hast, hast du rückwirkend keinen Anspruch auf dein ALG II.
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Mehrere Rechtssprechungen, wo es um die KdU bei Eigenheimen und Eigentumswohnungen ging, haben die angemessene Größe für das Vermögen auch als angemessene Größe für die KdU angesehen. Mag kontroverse Diskussionen geben, wie auch in der Vermögenssache.
Deswegen steht dort auch soll und nicht muss
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Ok, streichen wir das Überbrückungsgeld, sorry..... war aus einem Text herauskopiert, der allgemein gehalten war.... Also auch für diejenigen, die sich nach ALG II selbständig gemacht haben.
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Bei den Kosten des Hauses denke ich doch, da er bisher die alleine trägt, und du nun dann 2/3 vom angemessenen Betrag ihm zustecken kannst, spart er doch schon mal etwas...
Bei den Kosten, die für ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung erstattet werden, kommen zu den üblichen Betriebskosten auch Tilgungen und andere Posten zum tragen. So dass der Betrag nicht zu gering ausfallen wird.
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hey du, neues Thema
Also, du kannst noch einmal zu deiner SB tingeln und dir einen Barscheck ausstellen lassen. (Ermessensache aber der SB)
Gleichzeitig solltest du einen Antrag auf Erstausstattung stellen. In diesem die Gegenstände auflisten, die du benötigst. Der Wert wird von der ARGE festgelegt, da sie die Durchschnittspreise in deiner Region errechnet. Sie kann damit auch bezwecken, dass du gebrauchten Haushalt dir zulegst
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Das Zuflussprinzip gilt lediglich für Einkommen, die vor dem Bezug von ALG II erwirtschaftet worden sind und während des ALG II Bezuges der Regelleistung "zufließen". Es ist nicht anzuwenden auf Einkommen, die nach Beendigung des ALG II Bezuges "verspätet" vom Arbeitgeber überwiesen wird. Für diese Möglichkeit sieht das SGB II das Überbrückungs- oder Übergangsgeld in Form eines rückzuzahlendes Darlehen vor, was auf Antrag gewährt werden kann.
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Aus dem Beitrag #1
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Da wir ,wie viele andere am 1. Miete Strom und Telefon zahlen müssen, bin ich dort gewesen und habe nach einem Darlehen in der Höhe des Bedarfes gefragt.
Mir wurde die Hälfte des Bedarfes nach schwerem Kampf genehmigt.
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LG MonaDir wurde die Hälfte des Bedarfs als Darlehen von der ARGE gewährt. Oder???????
Wo steht dort was von Freunden?
Fakt ist: Arbeitsbeginn war der 1.8. Damit erlöschen die Ansprüche auf ALG II am 31.07. und nicht erst, wenn das Geld vom Arbeitgeber da ist.
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Du nervst nicht,
aber leider kann ich dir keine genauen Zahlen liefern auf Grund deiner Selbstständigkeit. Vielleicht hat ein anderer hier mit der Selbständigkeit schon Erfahrungen gesammelt
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Sorry, ich habe das Haus überlesen.....
Also, es wird wie selbstgenutztes Eigentum behandelt, daher gelten andere Maßstäbe!
Bei Hausgrundstücken legt das 2. WoBauG lediglich fest, dass 130qm für einen 4-köpfigen Haushalt gefördert werden kann. An dieser Bemessungsgrenze orientiert sich zur Zeit die Rechtssprechung, sodass dieses auch als angemessener Wohnraum anerkannt werden soll.
Das heißt aber nicht, dass du dort nicht einziehen darfst. Die nicht erstatteten Kosten müssen dann entweder aus deinen RL oder aus den Einkommen deines Freundes finanziert werden.
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m.E. kann lediglich der Betrag von 212 € höchstens von den 281 € RL (abzügl. Kindergeld und sonst. Leistungen) abgezogen werden, wenn dieser für Leistungen erbracht wird, die zur Deckung seiner Lebenskosten dienen sollen.
Widerspruch einlegen: Sohn ist weiterhin in der Bedarfsgemeinschaft, wenn er weiterhin mit im Haushalt wohnt.
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Danke, werde ich demnächst berücksichtigen
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Da sie bereits eine Ausbildung hat, sind ihre Eltern ihr nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet. Zusätzlich würde es, wenn ihr zusammenzieht und eine BG werdet, zur Begründung reichen, weil ihr ein Paar seid. Die obigen Ausführungen beziehen sich auf ALG II / Hartz IV für deine Freundin.
Also Wohngeld ist nur ein minimaler Zuschuss und wird auch nur bei Wohnungen gewährt, die nicht teurer als 370 € sind und das Gesamteinkommen 750 € nicht übersteigt. Ist jedoch gestaffelt. Dazu gibts genauere Tabellen. Bei 370 € Miete kämen je nach Einkommen zwischen 110 und 10 Euro raus (bei einer Person).
Also, wenn ihr angebt, eine WG zu sein und irgendwie kommt heraus, dass ihr doch ein Paar seid, ist das Leistungsbetrug und (Teill-)Leistungen werden zurückgefordert. (Stichwort: Sozialbetrug!)
Aus einer WG kann jederzeit von euch eine BG gebildet werden (durch entsprechende Mitteilung an die ARGE).Aber: aus einer BG kann nur sehr erschwert eine WG werden (man muss wirklich glaubhaft beweisen können, dass man sich als Paar getrennt hat und nur solange eine WG bildet, bis einer der Partner eine eigene Wohnung gefunden hat. Dies darf nicht länger als 2 Monate dauern, außer es liegen erschwerende Gründe vor - Schwerbehinderung, Mutter mit mehreren Kindern usw.)
Die Berechnung des 400€-Jobs habe ich oben bereits erläutert.
Um alles "wasserdicht" zumachen, gleich von Anfang an eine BG gründen, somit entfallen auch 2 getrennte Schlafzimmer!!
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Was für ne Versicherung?
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@Dany1911
dann empfehle ich dir dringend, auf www.sozialgerichtsbarkeit.de unter Entscheidungen das Aktenzeichen L 7 AS 149/08 B ER zu suchen und das Urteil und die Begründung genau durchzulesen!
Leider erlaubt die Webseite nicht, dass man auf Urteile direkt verlinkt.