Beiträge von TheNextOne

    Nein, ich beruhige dich gerne: Ich habe nie dort gearbeitet und werde es nicht. Aber auch ich war einmal davon betroffen und habe durch meinen großen Freundes- und Bekanntenkreis sehr viele Erfahrungen sammeln können. Zu dem habe ich eine rechtliche Ausbildung, sodass ich Gesetzestexte und Verordnungen usw. auch deuten kann ;-)


    Bei Einkommen, welches über 801 € liegt, wird die Berechnung wie oben beschrieben bis 800 € einschließlich berechnet. Der Restbetrag, der ab 801 € entsteht wird mit einem Abzug von 10% angerechnet.


    Dein Beispiel also:


    Einkommen 839,00 €
    Grundfreibetrag 100 €
    Freibetrag I: 140 € (20% von 800 € - 100€ Grundfreibetrag)
    Freibetrag II: 8,39 € (10% von 839 € - 800€)
    Summe: 248,39 €


    Wird dich freuen, dass du ca. 1/4 behalten darfst *ironie*

    Für ALG II ist es unerheblich, wie lang du vorher gearbeitet hast. ALG II Anspruch besteht, wenn du hilfebedürftig und erwerbsfähig bist, also du deinen Lebensunterhalt nicht selber finanzieren kannst und arbeiten könntest.


    Für ALG I ist ist es notwendig, dass du in den letzten 2 Jahren mindestens 12 Monate beitragspflichtig gearbeitet hast. Dabei ist es unerheblich, ob diese an einem Stück oder in Teilen erfüllt sind. Dies ist genau zu prüfen.


    Daher, umgehend Antrag auf ALG II stellen, sonst verlierst du Tage, die gezahlt werden! Bei der Bearbeitung des Antrages wird dann festgestellt, ob nicht ein anderer Träger (Arbeitsagentur weil doch ALG I gezahlt werden muss) für dich zuständig ist.

    Also:


    Du kannst Folgendes verlange, wenn noch nicht geschehen. Es soll ein (vorläufiger) Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid in angemessener Frist (14 Tage nach vervollständigter Antragsabgabe) erstellt werden. Frühestens ist jedoch der Fristbeginn in deinem Falle ab Eingang deines Schreibens auf Erstellung eines Bescheides anzusetzen. Wenn du also heute das Schreiben dort abgibst (auf einer Kopie den Eingang bestätigen lassen!), zählt die Frist ab heute.


    Da du hilfebedürftig bist und dein Antrag vollständig eingegangen ist, kann! die ARGE dir eine Vorschussleistung oder ein Darlehen bis zur Höhe des maximalen ALG II (RL + KdU) gewähren. Deine SB wollte dich nur von der Antragstellung abhalten. Daher, schriftlicher Antrag auf Vorschuß oder Darlehen stellen, abgeben und Eingang auf einer Kopie bestätigen lassen. Bei der Abgabe kannst du dann bitten, diesen Antrag sofort zu bearbeiten. Sollte dann abgelehnt werden, eine !!schriftliche!! Ablehnung mit Angabe der Rechtsgrundlagen verlangen. Mit dieser Ablehnung eine Etage höher (Vorgesetzter) gehen und nocheinmal um Klärung bitten. Alleine das Nachfragen nach dem Vorgesetzten bewirkt schon Wunder.

    Horst :


    Die rechtlichen Grundlagen sprechen eine eindeutige Sprache. Emotionsgeladene Vorschläge (Einschaltung der Presse usw.) werden an der bestehenden Rechtsgrundlage nichts ändern. Leider kann sich der FM auf diese Rechtsgrundlagen stützen, zumal, wie Salle richtig festgestellt hat, Anspruch dann auf eine Tagesmutter besteht. Da diese lediglich an einigen Tagen, wo Mutter also nicht Vormittags arbeitet, notwendig wird, ist auch nicht damit zu argumentieren, dass sich die Mutter ständig Sorgen um ihre Kinder macht. Wenn sich Mutter zudem darauf beruft, zu gewissen Zeiten nicht mehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen, ist sie zwar erwerbsfähig aber nicht erwerbswillig. Daraus könnte sich ergeben, dass sie sich nicht selber bemühen will, wieder einen Arbeitsplatz im 1. Arbeitsmarkt zu erlangen.


    Damit will ich nicht das Vorgehen der Fallmanger rechtfertigen oder schönreden, sondern die evtl. daraus entstehenden Folgen verdeutlichen (Grundsätzliche Pflichten des HE!)

    Diablo :
    für mich ist fraglich, wenn der ausgelernte Sohn in der BG der Eltern bleibt, ob sein Einkommen nicht zum Gesamteinkommen der BG gerechnet wird (Unterhaltsverpflichtung Sohn-Eltern bei bedürftigen Eltern?)


    Wenn der Sohn jedoch eine eigene BG bildet (Mein Vorschlag im Beitrag weiter oben), ist diese Unterhaltsverpflichtung auf jeden Fall ausgeschlossen!

    Ist dazu ein Einstellungsbescheid oder Änderungsbescheid ergangen?


    Wenn ja, umgehend Widerspruch einlegen! Gleichzeitig Antrag: Zahlungen der Leistungen als Darlehen zu gewähren, bis Entscheid rechtsgültig ist.


    Die Schuldentilgung verringert eindeutig dieses Vermögen noch einmal!


    Zweckgebundes "Einkommen" was die Regelleistungen nicht tangiert. Also, aus diesem Vermögen wird nichts finanziert, was durch die Regelleistungen abgedeckt wäre.

    Dein Anwalt soll deinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilen, dass derelei Auskünfte (ALG I oder ähnliche Leistungen) nicht relevant sind, eine Verrechnung mit evtl. Sozialleistungen steht nicht dem Arbeitgeber zu, sondern dem evtl. Leistungserbringer der Sozialleistungen. Betonung liegt hier auf eventuellem, damit wird nicht gesagt, dass man keine Leistungen erhalten hat, aber man sagt auch nicht, dass man Leistungen erhalten hat *zwinker* Dies geht den Arbeitgeber defintiv nichts an!


    Die Arbeitsunfähigkeit musst du mitteilen, da evtl. dies den Arbeitgeber von der Zahlung befreit. Grund: der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Gehalt bei Krankheit für einen Zeitraum von max. 6 Wochen weiter zu zahlen, danach erhält der Arbeitnehmer Krankengeld durch die Krankenkasse. Daher bist du auch verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sowohl bei dem Arbeitgeber als auch der Krankenkasse umgehend (3 Werktage nach Ausstellung) abzugeben. Solltest du Krankengeld erhalten haben, ist dieses natürlich dem Arbeitgeber mitzuteilen!

    Erstausstattung:


    Dieser Begriff ist bedarfsorientiert, nicht zeitorientiert zu werten. Bei einer Trennung steht dem Partner die Erstausstattung zu. Dies gilt auch, wenn ihr die Möbel aufteilen würdet und somit jedem von euch nur eine Teilausstattung zur Verfügung steht. Dazu gibts mehrer Entscheide, auch des BSG.


    Angemessene Wohnung:


    Die Wohnung ist angemessen, wenn sie die Kosten (Berechnung erfolgt auf Grundlage der 50m²) nicht übersteigt, egal, wie groß sie ist. Es kann und darf nicht vorgeschrieben werden, wieviel Räume die Wohnung haben darf. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass bei der Nebenkostenabrechnung lediglich die Kosten erstattet werden, die eine 50m² verursacht hätte. Den Restbetrag muss er selber tragen!

    - ausstehendes Gehalt:


    dieses kann der Arbeitgeber nicht mit Dritten (außer es liegt ein rechtskräftiger Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vor) verrechnen, vor allem nicht mit dem ALG I. Hier sollte dein Anwalt erneut einschreiten und die sofortige Auszahlung an dich verlangen bzw. die notwendigen Schritte einleiten!


    - ALG II als aufstockende Leistung zu ALG I:


    Der Grundbedarf (2 x 316 € + 2 x 211 € {vermutlich Kinder unter 14 Jahre) beträgt bei euch 1054 €. Davon wird dein ALG I und evtl. noch weitere monatliche Einkommen [400 € Job, Kindergeld] abgezogen. Evtl. vereinbarte und der ARGE mitgeteilte Gehaltszahlungen aus dem Ausbildungsverhältnis dürfen erst ab dem Monat berücksichtigt werden, in dem sie gezahlt werden (Zuflussprinzip). Geregelt ist dies in § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim ALG II/Sozialgeld vom 17.12.2007 (Gesetzestext hier). Die "Verrechnung" deiner Ausbildungsvergütung obliegt der ARGE, nicht deinem Arbeitgeber. Dein Arbeitgeber kann lediglich die ARGE informieren, dass er die Zahlungen an dich geleistet hat. Scheinbar will dein Arbeitgeber hier rechtswidrig dir noch einmal einen reindrücken, da er sauer ist, dir bis zum 10.08.2008 Lohn/Gehalt zahlen zu müssen.


    Die Mietkosten, die Kosten für Heizung und die Nebenkosten werden maximal bis zur der Höhe für eine angemessene Wohnung (für euch wären das 90m²) erstattet. Den Rest musst du aus den Regelleistungen finanzieren oder eine kleinere Wohnung suchen. Strom ist in diesen Leistungen nicht enthalten und kann daher nicht als Begründung dienen, dass man "zuwenig" Geld im Monat hat, leider!


    Hier ist Widerspruch gegen die Leistungsbescheide und Änderungsbescheide sofort einzulegen.


    Den Sachbearbeiter kann man leider nicht ablehnen. Aber, wenn man eine Tür höher (also sich den Vorgesetzten nennen läßt) geht, kann dieses schon Wunder bewirken. Entweder wird man von diesem einem anderen SB zugewiesen oder der alte SB ändert sein Verhalten.

    Vermögensberechnung (Schonvermögen):


    Da es altersabhängige Berechnungsteile und auch evtl. schon anderes Schonvermögen (Riesterrenten, Sparbücher, Lebensversicherung, Kunstgegenstände, Münzsammlungen usw.) gibt, kannst nur du es genau berechnen ;-)


    Für dich:
    Dein Alter x 150,- €
    Höchstbetrag jedoch wenn du
    - nach dem 31.12.1963 geboren bist: 10.050
    - vor dem 01.01.1964 aber nach dem 31.12.1957 geboren bist: 9.900
    - vor dem 01.01.1958 geboren bist: 9.750


    Für jedes deiner Kinder:
    [B]3.100 € pauschal[/B]


    Private Altersversorge (Riesterrente, Lebensversicherungen mit einem verbindlichen Auszahlungstermin im Alter über 65 ohne Möglichkeit des vorzeitigen Rückkaufes)


    Wert darf jedoch jedoch wenn du
    - nach dem 31.12.1963 geboren bist: 16.750
    - vor dem 01.01.1964 aber nach dem 31.12.1957 geboren bist: 16.500
    - vor dem 01.01.1958 geboren bist: 16.250
    nicht überschreiten!


    Fazit: Wenn du kein anderes Vermögen besitzt, was Geldbeträge darstellt, kannst du den kompletten Betrag behalten, ohne dass dieser auf deine Leistungen angerechnet wird (Höchstfreibetrag mindestens 19.050 € bei 1 Erwachsenen + 3 Kinder abzüglich 15.000 € Verkaufserlös des Hauses: mindestens noch 4050 € mögliches weiteres Vermögen)