Beiträge von TheNextOne

    Es ist unzulässig, zu bestimmen, wieviele Räume eine Wohnung haben darf. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Solang die Wohnung angemessen ist (max 50m² und die dazugehörende Höchstmieten) kann es nicht versagt werden. Die SB soll dir die Rechtsgrundlage nennen oder bewilligen!


    Auch beim Wohngeld wird nicht von Räumen gesprochen, sondern hier lediglich von der Miethöhe. Noch nicht einmal m²-Grenzen werden bei der Wohngeldgröße berücksichtigt. Die Miete darf jedoch nicht höher als 370 € bei einem Alleinstehenden sein.


    Bei der Erstausstattung habt ihr "freie" Gestaltungsmöglichkeit. Entweder behälst du den ganzen Hausrat, oder er, oder ihr teilt es euch auf. Wer aus einer Wohnung auszieht und keine Möbel hat, bekommt Erstausstattung, egal, ob er vor der gemeinsamen Wohnung bereits eine eigene hatte. Solang er nicht schon einmal Erstausstattung erhalten hat. Dies wäre zu prüfen.

    Wenigstens gewähren sie dir die Leistungen als Darlehen, ohne dass du erst vor Gericht musst. Zeigt aber, dass sie sich doch an gängige Rechtssprechung orientieren und für sie aussichtlose Streitigkeiten bereits vermeiden.


    Vielen ist nicht bekannt, dass Nießbrauchrecht das Eigentumsrecht außer Kraft setzt und verwechseln es mit kostenlosem Wohnrecht.

    Ich gehe davon aus, dass in dem Übertragsvertrag geregelt ist, dass die Übertragung des Hauses im "vorweggenommenen Erbschaftfalle" geschehen ist? Damit begründet sich zwar, dass du als Eigentümer dieses Hauses gilst, jedoch das Haus erst im Todesfalle deiner Mutter in deinen tätsächlichen Besitzt übergeht. Diese Form ist rechtlich gesehen wie ein Testament. Ein Vermögen, was erst unter gewissen Vorraussetzungen in Zukunft einem zur Verfügung steht, kann nicht zum Vermögen gezählt werden.


    Bei Eintragungen in das Grundbuch ist nicht unbedingt die Zustimmung des Nießbrauchberechtigten notwendig. Wenn dieses im Vertrag geregelt wurde, ist dieses auch bindend. Gut wäre, wenn auch in dem Vertrag eine Rückübertragungsklausel im Falle eines "eigenmächtigen" Eintrages einer Grundschuld bzw. Verkauf des Hauses eingetragen ist.


    Deine Mutter kann, ohne Nennung von Gründen, dir jede Eintragung versagen, wenn sie es notwendig hält. Die ARGE müsste dann die Zustimmung durch Rechtsstreit erzwingen.


    " Das Interessiert nicht, seine Fachberatung sähe das anders." deutet nur auf die Unlust des SB, sich konkret mit dieser Thematik auseinanderzusetzen.

    Nein, du musst nicht warten, bis sie aus dem Urlaub zurück ist! Sie hat eine Vertretung, die genauso entscheidungsbefugt ist, wie deine eigentliche SB.


    Also morgen wieder hin, nicht abwimmeln lassen, bei Sanktionen zu 100% stehen als Ersatzleistung dir Lebensmittelgutscheine zu. Begründung findet sich im § 31 Abs. 3 Satz 6 und Satz 7 SGB II:


    (3) .... Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung kann der zuständige Träger in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Der zuständige Träger soll Leistungen nach Satz 6 erbringen, wenn der Hilfebedürftige mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt.


    Auf Grund dieser Grundlage mit der Vertretung noch einmal Kontakt aufnehmen und zumindest Lebensmittelgutscheine verlangen. Sollte sie sich sträuben, Name des Vorgesetzen nennen lassen und ihn ggf. aufsuchen, wenn die SB nicht selber schnell reagiert.

    Also, der Sachverhalt bei dir wird sicherlich auf Grundlage des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X behandelt:


    Standardtext im Bescheid:


    Sie wussten bzw. hätten wissen müssen, dass der Ihnen zuerkannte Anspruch zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Entsprechende Hinweise enthielt auch das Ihnen ausgehändigte Merkblatt.


    In der Zeit vom ...... bis ...... wurden Leistungen nach dem SGB II in der genannten Höhe zu Unrecht gezahlt. Diese Beträge sind von Ihnen gem. § 50 SGB X zu erstatten.


    Wichtig ist hier der Teilsatz "hätten wissen müssen". Hier verdrehen die ARGEN oft den Sachverhalt dahin, dass sie die Schuld dem LE in die Schuhe schieben.


    Es obliegt dann dir, der ARGE nachzuweisen, dass die Schuld bei ihr liegt und somit nach § 45 SGB X zu verfahren ist. In deinem Fall: Fast unmöglich. Aber Rechtsanwalt sofort einschalten!

    advokat . § 21 WoGG ist DERZEIT weggefallen, es gilt also zunächst altes Recht, nicht zukünftiges.


    In § 1 Abs. 2 werden abschließend die Personen genannt, die Wohngeld nicht beziehen können. Dort ist aber nicht zufinden, dass ein Mindesteinkommen vorrausgesetzt wird, um Wohngeld beziehen zu können. Dies würde auch den Tabellen in den Anlagen 3 bis 7 des WoGG auch entgegenstehen, in denen die erste Stufe des Einkommens mit 0 bis 120 € angegeben ist. Vergl. hierzu Veröffentlichung des BMVBS: http://www.bmvbs.de/Anlage/original_967343/Tabelle-Wohngeld-fuer-ein-zum-Haushalt-rechnendes-Familienmitglied.pdf

    Ein ALG II Bezieher ist automatisch bei der gesetzlichen Krankenversicherung weiter versichert, bei der er vor dem Eintritt des Leistungsfalles versichert war. Dafür musste bei Antragsstellung die Versicherungskarte vorgelegt werden.


    Hat vorher keine Krankenversicherung bestanden, wird normalerweise bei Antragsstellung nach einer Wunschkrankenkasse gefragt oder die örtliche AOK genommen.

    Ich gehe davon aus, dass du als Mietzuschuss das Wohngeld meinst?


    Wohngeld wird nach der Höhe deines tatsächlichen Einkommens gestaffelt, welche Höhe dir zustehen würde, ersiehst du aus dieser Tabelle. Gefördert werden doch nur Wohnungen/Zimmer mit einer Miete von mindestens 20 €/Monat und höchstens 370 €/Monat. Diese Angaben beziehen sich auf einen 1-Personen-Haushalt, wie ich ihn bei dir annehme.

    du wirst, jedenfalls von mir, keine Antwort erhalten, die Vorschläge wie "Was die ARGE nicht weiß....." beinhalten. Es hat schon seinen Sinn, dass jede Ortsabwesenheit genehmigt werden muss, ist bei einem Arbeitgeber ja auch nicht anders, wenn ein Tag z.B. in die eigentliche Arbeitszeit fällt.

    Jede Ortsabwesenheit, auch nur von einem Tag, ist der ARGE zu melden und von dieser zu genehmigen.


    Ich denke aber nicht, dass es Schwierigkeiten geben wird, den genehmigt zu bekommen.


    Nur mal als Grundgedanke: Bei Hochzeiten geht es heiß her, vor allem im Nachbarland Polen ;-) Dort passiert das Missgeschick und du wirst krank oder verletzt und musst dort länger bleiben. Mehr brauche ich wohl nicht andeuten?

    Sicher bleibt es jedem selber überlassen, auf welchem der beiden Wege er zu der Waschmaschine kommt.


    Jedoch möchte ich mal ein Rechenbeispiel ausführen, gerechnet an der BG der hier anfragenden HE:


    In der BG wohnen 2 Erwachsene (Ehepartner) und 3 Kinder. RL der gesamten BG berechnen wir durchschnittlich mit: 1 x 351 €, 1 x 316 €, 2 x 211 €, 1 x 281 € abzüglich 3 x Kindergeld a 147 € = 929 €.


    Eine Waschmaschine neu kostet zwischen 299 € und 399 €. Davon nehmen wir die Hälfte als Rechnungsgrundlage.


    Die HE beantragt bei der ARGE XY ein Darlehen in Höhe von 250 €.


    Sie erhält jedoch einen Warengutschein für ein Gebrauchtwarenkaufhaus in Höhe von max. 150 €.


    SCHOCK bei der nächsten Auszahlung von ALG II: da "fehlen" 92,90 €.


    Bei ebay nachgeschaut, hätte sie für die knapp 100€ eine neuere, bessere bekommen, als für die 150 € Gutschein im Gebrauchtwarenkaufhaus.

    Die tatsächliche Größe ist nur bei den Nachzahlungsforderung bei der Nebenkostenabrechnung durch den Vermieter ausschlaggebend.


    Die ARGEN zahlen nur die Nebenkosten nach, die bei einer größenmäßig angemessenen Wohnung entstanden worden wären. Das heißt, die Nebenkosten werden bei dir von 69m² auf 50m² heruntergerechnet und bei einer Nachzahlung erstattet. Den Restbetrag musst du selber tragen.


    Ansonsten gilt: der Mietpreis (incl. NK, Heizung) darf nicht über dem einer 50m² (angemessenen) Wohnung liegen. Ansonsten kann dich die ARGE auffordern, in eine kleinere Wohnung zu ziehen oder du musst die über dem angemessenen Betrag liegenden Kosten selber tragen oder sonstwie verringern (Untervermietung u. Ä.)