Beiträge von TheNextOne

    Es ist ja noch nicht bekannt, auf welcher Grundlage die ARGE die Rückforderung begründen wird.


    Fakt ist jedoch, dass sie, wenn nach § 45 SGB X die Rückzahlung erfolgen sollte, trotzdem zurückzahlen muss, da der Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 bei ihr greift.


    Sollte nach § 48 SGB X die Rückzahlung bestimmt werden, kann sie durch einen Widerspruch die Rückzahlung herausschieben, wird dann aber damit rechnen müssen, dass sie dann gem. § 45 SGB X zurückzahlen muss.


    Die Rechtsgrundlage ist somit für den Anspruch auf Rückzahlung im Endeffekt unerheblich.

    Hallo Butterfly,


    dies ist genau das, was ich dir schrieb. Die von 123recht.net zitierte Passage musst DU der ARGE beweisen. Die ARGE wird jedoch auf Grund § 48 SGB X den Vorwurf machen, dass du es hättest wissen müssen.


    Dein Vergleich mit dem Arzt hinkt etwas, da du nicht erwähnt hast, dass der Arzt wusste, dass der Patient Asthma hatte. Wenn er es wußte, dann ist es das "Verschulden" des Arztes.


    In deinen Fall hin übertragen: Kannst du beweisen, dass du der ARGE mitgeteilt hast, dass du neben ALG II auch ab September 06 ALG I bezogen hast. Dies hättest du der ARGE durch eine Veränderungsmitteilung jedoch spätestens bei einem Fortzahlungs- oder Weiterbewilligungsantrag mitteilen müssen. Du kannst nicht darauf vertrauen, dass die ARGE dieses selbständig ermittelt!


    Dies hast du selber in einem deiner Beiträge festgestellt:

    Zitat


    Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz in diesem Sinn wäre anzunehmen, wenn der Leistungsberechtigte bei Stellung eines Erstantrages oder eines Folgeantrages Einkommen und/oder Vermögen verschweigt. Nur einfache Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Leistungsberechtigte eine Änderung der Einkommens – und Vermögensverhältnisse nicht rechtzeitig mitteilt.


    Daher ist die Grundlage für § 48 SGB X gerechtfertigt und nicht der § 45 SGB X. Und wenn doch auf Grundlage des § 45 entschieden werden sollte, liegt hier zumindest Grobe Fahrlässigkeit vor, sodass eine Rückforderung rechtens ist. So leid es mir tut.

    Zitat aus den Nachrichten von dieser Webseite:


    Zitat

    Das Sozialgericht Frankfurt hat in einem Beschluss vom 31. März 2006 entschieden, dass Maklergebühren bei der Wohnungssuche auf Verlangen des Trägers grundsätzlich als erstattungsfähige Kosten anzusehen sind.


    Der Leistungsempfänger bewohnte im vorliegenden Fall eine unangemessene Wohnung, woraufhin der zuständige Träger ihn zum Umzug aufforderte. Dabei wurde seitens des Trägers darauf hingewiesen, dass Maklergebühren nicht übernommen würden.
    Aufgrund dieser Aussage bemühte sich der Leistungsempfänger um angemessenen Wohnraum, ohne auf Angebote von Maklern einzugehen.
    Nach erfolgloser Wohnraumsuche und Ablauf der Übergangszeit kürzte der Träger die Leistungen für Wohnraum auf einen, seiner Meinung nach angemessenen, Betrag.
    Das Sozialgericht Frankfurt erkennt in dem Beschluss (Az 48 AS 123/06 ER) für Recht, dass der Leistungsempfänger, der auf Grund falscher Beratung hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Maklerkosten durch den Träger, Anspruch auf eine weitere Zahlung der unangemessenen Unterkunftskosten habe. Zudem seien Maklerkosten grundsätzlich erstattungsfähige Wohnraumbeschaffungskosten. Wegen der in diesem Fall falschen Beratung durch den zuständigen Träger und den ansonsten gescheiterten Bemühungen des Leistungsempfängers könne diesem nicht vorgeworfen werden, er habe sich nicht ausreichend um angemessenen Wohnraum bemüht.


    Daher sind, bei angeordentem Umzug durch die ARGE, diese verpflichtet, alle Kosten der Wohnungssuche und -beschaffung (also auch Maklergebühren) zu tragen!


    Daher war meine Aussage, dass Maklergebühren nicht übernommen werden, nicht ganz richtig, SORRY! :(


    Trotzdem: In diesem konkreten Fall von Jana liegen diese Voraussetzungen nicht vor, daher werden dir keine Maklergebühren erstattet werden.

    Noch einmal der Tipp, die vermutliche Rechtswidrigkeit dieses EEJ schriftlich anmelden und die Überprüfung verlangen.


    "Die üblichen Hausmeistertätigkeiten" deuten darauf hin, dass du einen regulären Hausmeister ersetzen sollst. Das wäre rechtswidrig!


    Wenn du eh morgen zu deinem FM willst, dann schieb ihm gleich schriftlich diese Überprüfung, wie ich sie weiter oben genauer beschrieben habe, auf den Tisch, lass dir auf einer Kopie den Eingang bestätigen.


    Er wird dann entscheiden, ob du trotzdem hinmusst, solang die Überprüfung stattfindet, oder ob du nicht mehr antreten musst.


    Gleichzeitig kannst du dich bei ihm mündlich oder schriftlich über das Verhalten und die Aussagen der Dame H. beschweren, so etwas muss du nicht dulden!

    Zur Bafög-Berechnung kann ich dir leider nichts sagen, aber vielleicht jemand anders hier?


    Ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts durch ALG II besteht nicht, soweit deine Freundin eine Ausbildung absolviert, welche im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 60 - 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist. Es ist dabei ohne Bedeutung, ob sich z. B. aufgrund der Einkommensverhältnisse der Eltern tatsächlich ein zahlbarer Betrag ergibt.


    Da bereits Bafög einmal geleistet wurde, muss ich davon ausgehen, dass grundsätzlich die Ausbildung deiner Freundin förderungswürdig wäre, aber auf Grund des Einkommens ihres Vaters dieses nicht oder nur teilweise gefördert wurde.


    Nach SGB II sind zunächst einmal die Eltern verpflichtet, ihre Kinder bis zum 25. Lebensjahr zu unterstützen, solang sie sich in der ersten Ausbildung (schulisch oder betrieblich) befinden. Dies gilt solang, wie es den Eltern finanziell zuzumuten ist. Dies scheint bei deiner Freundin auch vorzuliegen.


    Ein Auszug aus dem Elternhaus bei unter 25-jährigen ist gem. SGB II nur dann zu gestatten, wenn aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann. Dies liegt offensichtlich vor. Ein Bezug von Leistungen nach SGB II ist dennoch ausgeschlossen, da in diesem Falle auch BaföG gezahlt wird, wenn die Ausbildung nicht förderungsfähig wäre. Sollte dennoch der Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestritten werden können, ist zu prüfen, ob Anspruch auf Berufsförderungsbeihilfe gem § 59 SGB III besteht. Leider kenne ich mich in dem Bereich nicht aus und kann dir daher nichts genaueres sagen.


    Soweit zum Grundsätzlichen Anspruch von ALG II zum Bafög-Bezug. Nun die einzige Ausnahme, die einen ALG II Bezug zusätzlich zum Bafög möglich macht.


    Trotz eines Anspruchs auf BAföG bzw. BAB können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form eines Darlehens erbracht werden, soweit besondere Umstände die Nichtgewährung des Alg II als außergewöhnlich hart und deshalb unzumutbar erscheinen lassen. Die ARGE hat hier unter pflichtgemäßer Ausübung des ihr insoweit eingeräumten Ermessens (§ 39 SGB I) zu entscheiden, ob eine solche Vorraussetzung gegeben ist. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass z.B. das Unterschreiten des Sozialhilfesatzes (RL + KdU) für deine Freundin noch keine besondere Härte in diesem Sinn darstellt.


    Fazit: m. E. liegen die Vorraussetzungen für ALG II nicht vor, aber möglicherweise für Berufsausbildungsbeihilfe nach SGB III.

    Mona ,


    ich habe mal mir die Mühe gemacht und festgestellt, dass in den letzten 5 Wochen ein einziges Thema sich mit diesem Sonderfall, wie du ihn erlebt hast, beschäftigt. Nämlich deiner ;-)


    Entweder machen die anderen alles richtig, oder ....... *zwinker*

    Wenn du nicht auf die Zahlung von Mietkaution oder Umzugskosten angewiesen bist. Neue Wohnung suchen, die angemessen ist, Veränderungsmitteilung schreiben (Umzug zum....), umziehen und neuen Mietvertrag usw. vorlegen...



    Wenn die Kosten abgelehnt werden, Widerspruch einlegen...... notfalls Sozialklage...

    annette1101 :


    gem. § 1 Abs 2 Nr. 1 WoGG steht euch kein Wohngeld zu:


    ...
    (2) Empfänger von
    1.Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Gesetzes,
    ...
    bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (Leistungen), sind von Wohngeld nach diesem Gesetz ausgeschlossen;
    ....

    Wenn ihr zueinander steht und einander finanzielle Unterstützung gewährt, seid ihr eine Bedarfsgemeinschaft. Es wird davon ausgegangen, dass ihr aus einem Topf wirtschaftet.


    Ob du Anspruch in diesem Falle auf ALG II hast, richtet sich nach dem Einkommen deines Partners.


    Grobe Rechnung:


    Regelleistung = 632 € (2 x 316 € pro Person)
    KdU = Miete + Nebenkosten + Heizung (angemessene Wohnung für 2 Personen: 60m²)
    (genaue Berechnungsschritte findest du hier)


    von der Gesamtsumme wird abgezogen:
    - Einkommen deines Partners
    - sonstige monatliche Leistungen, die zum Unterhalt bestimmt sind


    Wenn dann ein positiver Betrag rauskommt, hast du Anspruch.

    Naja: Sie soll dir sagen, in welchem Gesetz es steht, wieviel Räume die Wohnung für eine Person höchstens haben darf. Wenn sie dieses dir nicht nennen und zeigen kann (also den kompletten Text im Gesetzbuch, nicht auf irgendeinem Schmierblatt ;-) dann muss sie die Wohnung bewilligen.


    Zur Erstausstattung sind rechtsprechungen erfolgt:


    Abzugrenzen ist der Begriff der Erstaussttattung nach allgemeiner Meinung von sog. Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf (vgl. statt vieler Münder, a.a.O., Hessisches LSG, a.a.O.; Behrend, a.a.O.; Kalhorn in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: August 2006, § 23 RdNr. 20).


    Nach diesen Grundsätzen kommt ein Anspruch auf Erstausstattung insbesondere in Betracht, wenn ein Haushaltsgegenstand etwa nach erfolgter Trennung zwar noch im Haushalt des nunmehr getrennt lebenden Partners vorhanden ist (so ausdrücklich Münder, a.a.O.; SG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11.11.2005, S 11 AS 25/05 ER) und - wie im zu entscheidenden Fall - infolge der Trennung eine erstangemietete Wohnung ausgestattet werden muss (vgl. auch Behrend, a.a.O., RdNr. 79). Die Situation ist insoweit derjenigen bei Verlust der Einrichtung durch Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach Haft vergleichbar (vgl. zu diesen in der Gesetzesbegründung im Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch genannten Beispielen, BT-Drs. 15/1514, S. 60, auf die BT-Drs. 15/1749, S. 33 verweist). In der Konstellation der Trennung und Begründung eines (neuen) Haushalts kann die Wohnungseinrichtung nebst Haushaltsgegenständen dem Hilfebedürftigen ebenso nicht zur Verfügung stehen


    Also, wenn ihr eine Wohnung findet, die von den Kosten und der Größe angemessen ist, jedoch aus mehr als 2 Zimmer besteht, SCHRIFTLICH einreichen und einen schriftlichen Ablehnungsbescheid abwarten.

    Vorgehensweise:


    Morgen zur netten Dame tingeln... Der mitteilen, dass du auf Grund der o.g. Rechtsgrundlage Anrecht auf die Lebensmittelgutscheine hast.....


    Sollte sie weiterhin ablehnen, dann den Namen des Vorgesetzten und sein Büro erfragen, genau erklären lassen, in welchem Stock und Zimmernummer. Meistens hilft das schon, wenn nicht, zu dem hintingeln... Diesmal freundlich bitten, die Entscheidung der Dame, dir keine Lebensmittelgutscheine zu geben, zu überprüfen, da in deiner BG ein kleines Kind gemeldet ist....

    Unterhaltsvorschuss ist "Ersatzleistung" für Unterhaltsverpflichtungen....


    Dieser ist von den 211 € abzuziehen, somit hätte die Kleine einen Anspruch auf 86 € + 1/3 der KdU.


    Das Sozialamt ist nicht zuständig und du erhälst keine anderen Leistungen, wenn du sanktioniert worden bist. Rechtsgrundlage ist hier § 31 Abs. 6 Satz 4 SGB II:


    (6) ... Während der Absenkung oder des Wegfalls der Leistung besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches.

    Zunächst einmal Widerspruch einlegen, dazu kannst du auch einen Anwalt mittels Beratungsbeihilfe hinzuziehen. Dazu wäre ein Fachanwalt von nöten, der neben Sozialrecht auch Erbschaftsrecht/Familienrecht betreut oder in der Kanzlei diese Bereiche abgedeckt sind.


    Da keine Eilbedürftigkeit vorliegt, da dir die Leistungen per Dahrlehen gewährt werden, liegt kein Anordnungsgrund vor, das Verfahren direkt vor das Sozialgericht zu ziehen.


    Das Widerspruchsverfahren ist zu durchlaufen, solang sie Leistungen zahlen (als Darlehen). Sobald sie die Zahlungen einstellen und das Widerspruchsverfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, Klage durch den Anwalt (Prozesskostenbeihilfe) beim Sozialgericht einlegen.

    Sanktionen dürfen nur auf die Regelleistungen des Betroffenen (Sanktionierten) angewandt werden, Mieten sind ausgeschlossen. Um Mißbrauch mit dem Mietanteil zu verhindern, kann die ARGE die Miete für den Sanktionszeitraum direkt an den Vermieter zahlen. Aber zahlen muss sie.


    Rechtsgrundlage ist hier § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II:


    (1) Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, ....


    Mieten fallen nicht unter §20 SGB II!


    Daher dürften dir bei einer 100% Sanktion nur 312€ gestrichen werden. Diese sind, gem. o.g. Rechtsgrundlage aber in Lebensmittelgutscheine umzuwandeln.


    Widerspruch gegen die Höhe der Sanktion einlegen, auf Aushändigung von Lebensmittelgutscheine bestehen. UND prüfen, ob die Miete an deinen Vermieter gezahlt wird.