Beiträge von TheNextOne

    dunja :


    Sorry, ich habe da etwas verkehrt geschrieben. Bei dir wird dieser Betrag (248 €) von den 839 € Lohn abgezogen. Das ist dann dein "echtes" Einkommen, was bei der Berechnung von deinem Zuschuss berücksichtigt wird.


    Daraus erfolgt dann folgende Berechnung:


    Regelleistung 351 €
    KdU wird berechnet aus
    Mietspiegel x tatsächliche Größe der Wohnung
    + Betriebskostenspiegel x tatsächliche Größe der Wohnung


    Von diesem Betrag wird dann dein Einkommen (839-248=590€) abgezogen.


    Der entstehende Betrag ist dein Zuschuß.

    Also, wenn die Tochter alleinstehend ist, werden ihr von der ARGE nur die Kosten erstattet, die für eine angemessene Wohnung von 45m² entstehen. Alle höheren Kosten muss die Tochter selber tragen. Sollten deine Schwiegermutter und ihre Schwester auf den Rest "verzichten" ist das ein Scheinmietvertrag (die Differenz ist zu hoch!!) und somit in Richtung Betrug ("Verschleierte" Unterhaltszahlung = Einkommen der Tochter) zu werten.

    Flieger :


    Deine Mitbewohnerin ist zunächst einmal Berechtigte im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II.


    Da die Schule nicht förderungsfähig im Sinne des BaFöG ist, ist ein Ausschluß gem. § 7 Abs. 5 SGB II hier nicht gegeben.


    Da sie bereits eine eigene Wohnung hat, kann sie nicht gezwungen werden, wieder zuhause einzuziehen. Dieses läßt das Gesetz nicht zu. Gem. § 22 Abs. 2a SGB II kann nur der Umzug aus dem elterlichen Haus in eine eigene Wohnung bzw. die Übernahme der Kosten für KdU verwehrt werden.


    Fazit: Antrag stellen! Am Telefon wird oft was anderes gesagt, als hinterher im Bescheid steht!

    ich habe den Beitrag von myDoom so verstanden, dass seine Mutter jetzt einen Antrag auf ALG II gestellt und als Vermögen die 8.400 € angegeben hat.


    Ich muss mich und myDoom aber verbessern, der mögliche Höchstbetrag liegt nicht bei 9.750 € sondern, da seine mutter nach 1963 geboren ist, bei 10.050 €. Dies hat aber keine Auswirkungen darauf, dass das angegebene Vermögen auf den Konten die persönliche Freigrenze von 7.800 € überschreitet.

    die 9750 € ist der Höchstbetrag, der als anrechnungsfrei möglich ist.


    Die Berechnung des zustehenden Vermögens ergibt sich aus § 12 SGB II


    Demnach ist für jedes vollendete Lebensjahr ein Betrag von 150 € anrechnungsfrei.
    Für deine Mutter ergibt sich somit ein Betrag von 7.050 €


    Hinzu kommt ein Freibetrag von 750 € für notwendige Anschaffungen.


    Somit ergibt sich für deine Mutter ein Freibetrag von 7.800 € an Bargeld.


    Sollten sich noch andere Vermögenswerte in Ihrem Besitz befinden (Lebensversicherung, die nicht der Altersvorsorge dienen, Schmuck, Tafelsilber, Gemälde usw.) werden diese zu dem Gesamtvermögen (also zu den 8.400 € dazugerechnet.


    Alleine durch das angegebene Vermögen auf den Konten ergibt sich ein Übervermögen von 600 €.

    Wenn du Anspruch auf ALG II hast, können sie dich nicht an andere Stellen verweisen.


    Ich gehe davon aus, dass du keinen "Bescheid" bekommen hast, sondern eine Aufforderung, deine Kosten anderweitig abzudecken. Diese Aufforderung ist rechtswidrig.


    Evtl. kannst du mir den Text mal als Private Nachricht zukommen lassen?

    Anhand des Urteils aus Schwerin ist die Erfolgschance sehr hoch. Außerdem entstehen dir bei einer Klage durch die Prozeßkostenbeihilfe keine Kosten.


    Du kannst aber auch zunächst einen Anwalt aufsuchen und mittels Beratungskostenbeihilfe mit ihm deine Erfolgsaussichten genauer besprechen.


    Meine persönliche Meinung..... 100% Erfolg.

    Da du (berechtigterweise) davon ausgegangen bist, dass du keinen Anspruch mehr auf BAB hast, hast du auch keinen Antrag gestellt. Durch die rückwirkende "Verlängerung" dieser Ausbildung hättest du wieder Anspruch gehabt. Ob dies eine Ausnahme darstellt, kann ich nicht beurteilen, wäre aber mit dem zuständigen SB vor Ort zu klären.


    Zum ausstehenden Gehalt: OK, wenn die AA eine Überleitungsanzeige an den Arbeitgeber gemacht hat, ist die Zahlung an die AA rechtens. Daher sollte dann dein Rechtsanwalt prüfen, wie hoch die Differenz ALG I und Gehalt für den Zeitraum ist und die AA auffordern, den Betrag an dich zu überweisen. Damit würde eine gegenseitige Forderung (Rückzahlung ALG I an die AA durch dich und Zahlung des Gehalts vom Arbeitgeber an dich) aufgerechnet und es müsste kein großer Verwaltungskrieg vollzogen werden (kleiner Dienstweg).

    @Lausimaus:


    Berichtigung deiner Angaben:


    Regelsatz für Alleinstehende/Alleinerziehende 351 €
    Regelsatz für Partner 316 €


    @Allgemeinheit:


    Die soziale Unrechtskomponente ist nicht wegzudiskutieren, das ist Fakt. Der Gesetzgeber hat aber eine allgemeingültige Regelung schaffen müssen, damit der Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes zum Tragen kommt. Wenn jemand in einer Ehe, eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lepenspartnerschaft lebt, geht er eine freiwillige Verbindung ein, die nicht nur Rechte sondern auch Pflichten mit sich bringt. Dazu zählen insbesondere Unterhaltsverpflichtungen. Erst, wenn jemand diese Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr aus eigenen Kräften zahlen kann, kann ihm das Recht zugestanden werden, dass er unterstützt wird. Eine Präventionsregelung (also, bevor jemand Schulden macht, soll der Staat eingreifen) ist nicht nur äußerst bedenklich (Mißbrauchsgefahr u. Ä.), sondern auch automatisch wieder ungerecht. Wo soll der Staat die Grenze ziehen?

    OK, deine Auffassung der Rechtslage ist richtig so (gem. Urteil)


    Urteile von Sozialgerichten sind nicht bindend für alle anderen Gerichte, dies ist die richtige Auffassung der ARGE. Erst durch Urteile des Bundessozialgerichts wird es allgemeingültig und Grundlage für Entscheidungen aller Sozial- und Landessozialgerichte.


    ist dir die Aussage, dass dieses Urteil nicht für deinen Bereich gilt, schriftlich gemacht worden?


    Wenn ja, bleibt dir nur der Klageweg übrig...


    Ist dies nur mündlich erfolgt? Schriftlichen Widerspruchsbescheid abwarten.

    gem. § 1 Abs 2 Nr. 1 WoGG steht Dir kein Wohngeld zu:


    ...
    (2) Empfänger von
    1.Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Gesetzes,
    ...
    bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (Leistungen), sind von Wohngeld nach diesem Gesetz ausgeschlossen;
    ....


    Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete und deckt nicht die Mietkosten komplett ab. Dir stehen Leistungen gem. § 22 SGB II (Leistungen für Unterkunft und Heizung) zu, wenn du ALG II beziehst.

    Ich habe mich noch einmal genauer schlau gemacht.


    Grundlage für das Darlehen in diesem Falle ist der § 23 Abs. 4 SGB II:


    (4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen.



    Darin heißt es, dass also Einnahmen anfallen (also zustehen), nicht dass sie in dem Monat gezahlt werden. Das Zuflussprinzip scheidet daher aus. Für den Monat August wurden Leistungen als Darlehen erbracht. Der Arbeitgeber hat am 1.9. das Arbeitsentgelt für den Monat August gezahlt. Somit sind Einnahmen für August angefallen, obwohl sie erst im September tatsächlich erst zur Verfügung standen. Eine andere Deutung dieser Grundlage läßt die Rechtsprechung nicht zu.

    Mietzuschuss ist keine Pauschalleistung. Die Höhe des Mietzuschuss wird auf Grund deines Einkommens berechnet. Daher wird das Kindergeld und die Höhe des Bafögs (insofern es für den Unterhalt geleistet wird, also abzügl. Schulgeld, Fahrtkosten und Arbeitsmittel) hinzugezählt, da es für deinen Lebensunterhalt dient.


    Bitte gib mal das Aktenzeichen und das Gericht des Urteils an.

    § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II regelt die Rückzahlung des Darlehens:


    (1) ... Das Darlehen wird durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt. ...


    Vertrag ist daher nicht vorgesehen. Die Gewährung des Darlehens ist an diese Kondition gebunden! Es mag ausnahmsweise, bei Härtefällen, andere Regelung möglich sein. Anspruch darauf besteht jedoch nicht und ist dann Ermessenssache der ARGE.