Beiträge von TheNextOne

    Die Ablehnung eines Umzuges bedeutet nur, dass die Umzugskosten, Mietkautionen und Maklergebühren nicht von der ARGE gezahlt werden müssen. Einen Umzug ansich kann die ARGE nie verwehren. Ist die Wohnung angemessen, müssen sie die Wohnungskosten auch tragen.

    Die ARGE müsste dich dann zu einem Umzug auffordern und die notwendigen Kosten für eine Wohnungssuche, einen Umzug usw. tragen.


    Wenn deine Tochter also auszieht, hast du dieses zu melden und musst den Bescheid der ARGE abzuwarten. In diesem muss dir eine Frist von max. 6Monaten eingeräumt werden, die Kosten zu senken. Dies kannst du entweder durch Untervermietung (Achtung: Zustimmung des Vermieters erforderlich), Umzug oder durch die Übernahme der Mehrkosten zu bewerkstelligen.

    Die Wohnung an sich kann dir keiner versagen. Du kannst nur bei unangemessenen Wohnungen keine Umzugskosten, Mietkautionen oder Maklergebühren verlangen. Auch sind bei den Nebenkostenabrechnungen Zuzahlungen deinerseits zu leisten, es werden nur die Kosten übernommen, die angemessen sind.

    Es gibt eine Höchstgrenze von der wöchentlichen Arbeitszeit. Diese ist als "die wöchentliche Arbeitszeit darf die Hauptaufgabe des Hilfebedürftigen, sich einen Arbeitsplatz auf dem 1. Arbeitsmarkt zu suchen, nicht einschränken oder behindern" bezeichnet. In der Rechtsprechung geht man daher von max. 30 Stunden wöchentlich aus, dies ist aber nicht bindend. Man muss die tägliche Arbeitszeit und den Weg zur Arbeit bzw. die freien Tage in einer Woche in diese Grenzen mit hineinrechnen.

    Die ARge muss dieses sogar machen, wenn du es ausdrücklich willst. Dazu benötigst du eine einfache Abtretungserklärung. Es ist zwar so, dass die ARGE eine Überweisung an den Vermieter direkt leisten muss, wenn Mietschulden vorliegen oder ein Missbrauch der Mietzahlungen ausgeschlossen werden soll, aber du kannst jederzeit anweisen, dass diese Leistungen direkt an deinen Vermieter gehen.

    Da du einen Untermietvertrag hast, ist eine Leistungskürzung und auch deren Androhung unrechtens. Du mietest ja jeglich einen Raum an und hast freie Mitbenutzung der gemeinschaftlichen Räume (Küche, Bad, Wohnzimmer). Wie die anderen Räume von der Vermieterin genutzt werden, ist in diesem Falle unerheblich, da du nur Rechenschaft über die von dir allein genutzten Räume ablegen musst.


    Du kannst also getrost den Bescheid mit der Leistungskürzung abwarten und sollte er eintreffen, Widerspruch einlegen und gleichzeitig Klage vor dem Sozialgericht einreichen.

    ungekürzt heißt, die für deinen Wohnort zulässige Gesamtmiete. Die errechnet sich nach den tatsächlichen m²xMietspiegel und m²xBetriebskostenspiegel. Den genauen m²-Preis muss dir die ARGE mitteilen.

    Du kannst mittels Anweisung- und Abtretungserklärung mit deinem Vermieter vereinbaren, dass die Miete deinem Vermieter direkt von der ARGE aus gezahlt wird, damit ist sichergestellt, dass die Miete, solang du ALG II beziehst auch bei deinem Vermieter eingeht.

    Deine Eltern sind dir bis zum Abschluss einer Ausbildung, längstens jedoch bis zum 25. Lebensjahr (nach SGB II) unterhaltspflichtig. Daher müssen deine Eltern für dich aufkommen.

    Die Wohnung, in die du ziehst, muss lediglich angemessen sein, d.h. die Kosten dürfen die einer Wohnung von (Alleinstehender 45m² + jede weitere Person)m² nicht übersteigen.


    Dazu ein Gerichtsurteil unseres höchsten Sozialgerichts:

    Urteil des BSG vom 07.11.2006 (Az.: B 7b AS 8/06): schrieb:


    Trotz nicht notwendigem Umzug hat ein ALG II Bezieher Anspruch auf ungekürzte Mietübernahme, dies ergibt sich direkt aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Insoweit hat inzwischen auch das BSG festgestellt, dass es zur Übernahme der örtlich angemessenen Unterkunftskosten keiner Zusicherung bedarf.

    Also, Horst, ich arbeite weder in einer Sozialbehörde noch in einer ARGE noch in einer Arbeitsagentur, bitte berücksichtige das ein wenig.


    Ich kenne mich halt in einigen Gesetzen (u.a. eben SGB II, III, IX und XII) in soweit aus, dass ich weiß, wie ich diese Texte lesen muss, damit sie rechtsgültig bleiben. Gerichte haben eine andere Macht, und können eine andere Auslegung auch durchziehen. Da ist der Spruch: auf Hoher See und vor Gericht ist man dem Schicksal ausgeliefert genau richtig.


    Es wäre natürlich ein Einfaches, die Gesetze mit einer KANN-Bestimmung in eine SOLL- oder MUSS-Bestimmun g umzuwandeln, jedoch fehlt dann die Einzelfallprüfung. Es gibt jedoch zu jeder KANN-Bestimmung auch Vorgaben (Dienstanweisungen, Vorschriften und Gerichtsbeschlüsse), die bindend werden. Nur an diese kommt man sehr schwer heran, sodass man oft die kleinen Lücken nicht herausfindet.

    Horst : Ich kann deine Verbitterung voll und ganz verstehen, muss dich aber korrigieren.


    Da es bei den Mobilitätshilfen bei Arbeitsaufnahme um KANN-Bestimmungen handelt, können die ARGEN bzw. Arbeitsämter nach Ermessen entscheiden, ob sie Hilfen gewähren und in welcher Form.


    Ebenso sind Leistungen nach SGB II zunächst als Darlehen zu gewähren, um eine Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewährleisten, bis über den tatsächlichen Anspruch entschieden werden kann.


    Es ist dann selbstverständlich, dass aus den Darlehen Regelleistungen entstehen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (z.B. Gehaltseingänge erst im darauffolgenden Monat usw.).

    Von dem Bafög darf ein Betrag von 100 € für Fahrtkosten und Arbeitsmaterial abgezogen werden. Zudem werden die Leistungen für den eigenen Lebensunterhalt sowie die Kosten der Miete abgezogen. Der Rest wird als Einkommen angerechnet.

    Ich sehe da keine andere Lösung.


    Es kann aber deiner Nochehefrau passieren, dass die Eigentumswohnung auch nicht mehr angemessen ist und sie somit zum Verkauf gezwungen wird. Auch hier rede ich lediglich von den KdU, nicht von Vermögenswerten.

    Vor gericht oder auf Hoher See ist man dem Schicksal ausgeliefert. Man kann hier keinen Ausgang einer Klage vorraussagen, ansonsten wären Prozesse nicht notwendig.


    Ich gehe davon aus, dass die Klage jedoch Erfolg haben wird, da die Kosten angemessen sind.

    Umzugskosten, die durch einen nicht notwendigen Umzug entstehen, musst du selber tragen. D.h., wenn dich die ARGE auffordert, wieder zu deiner Mutter zu ziehen, muss sie auch die Umzugskosten tragen. Bei einen Umzug, der durch Arbeitsaufnahme oder Ausbildungsbeginn notwendig wird, kann dir Umzugskostenbeihilfe gewährt werden. Ein Umzug ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Chancen auf dem Arbeitsmarkt vermutlich in einer anderen Stadt besser wären. Erst ein konkretes Angebot macht einen Umzug notwendig.


    Alle anderen Umzüge musst du selber finanzieren.

    Deine Freundin hat keinen Anspruch auf Leistungen.


    Da sie noch minderjährig ist, keine Ausbildung abgeschlossen hat und ihren Lebensunterhalt (Kindergeld und Unterhalt gilt sehr wohl als Einkommen des Kindes, wenn es diesem ausgezahlt wird) nicht selber bestreiten kann, ist sie gezwungen, entweder zu ihren Eltern zurückzuziehen oder von ihnen den Lebensunterhalt finanziert zu bekommen.


    BAB oder Bafög wird ihr sicherlich nicht deswegen verwehrt, weil sie es auch im Heimatort ihrer Eltern machen könnte, sondern weil sie die Anspruchsvorrausetzungen nicht erfüllt.


    Wohngeld wird nicht ausreichend sein, ihren Lebensunterhalt + Miete zu finanzieren, da es als Zuschuss bezahlt wird. Dieser Zuschuss bemisst sich an der Höhe des Einkommens und der tatsächlichen Miete. Es ist jedoch nie so hoch, dass es die Differenz zwischen Einkommen und Miete tragen kann.