Beiträge von TheNextOne

    Also, du hast Anspruch auf ALG II, das Einkommen deiner Eltern wird insofern nicht berücksichtigt, solang du einen eigenen Hausstand hast. Wohnst du bei deinen Eltern, geht man von Unterhalt hat. Es ist dann an euch zu beweisen (z.B. durch gegenseitige eidesstattliche Versicherungen), dass ihr euch nicht unterstützt, keine gemeinsamen Konten führt, keine gegenseitige Kontenvollmachten erteilt habt und jeder sein eigenes Leben finanziert.


    Ein Rückforderungsrecht auf die Eltern gibt es nicht. Dies ist aber mal eine interessante Methode, wie Argen versuchen, "lästige" Antragsteller vor der Antragsstellung schon abzuweisen. ;-)


    Also, unbesorgt Antrag stellen und abwarten, was schriftlich kommt :D

    Gem. § 7 Abs 3a SGB II seid ihr eine eheähnliche Gemeinschaft, da zumindest Nr. 2 vorliegt. Es ist nur eine Voraussetzung notwendig, dass die Vermutung gerechtfertigt ist.


    (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
    1.länger als ein Jahr zusammenleben,
    2.mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3.Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4.befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

    Nein, wir reden nicht aneinander vorbei.


    Also, die ARGE hat dir einen Einstellungsbescheid zum 31.07.2008 erstellt. Die Zahlungen zum 01.08.2008 von ALG II usw. wurden eingestellt. Grund: bezahlte Arbeitsaufnahme.


    Da ihr aber erst vorraussichtlich Ende des Monats August das Arbeitsentgeld bekommen werdet, habt ihr einen Antrag auf Darlehen gestellt, der bewilligt wurde. Gleichzeitig habt ihr einen Weiterbewilligungsantrag gestellt. Der noch bearbeitet wird.


    So...... das sind die Fakten.


    Jetzt kommt das, was das Gesetz dazu sagt. Ab dem 01.08.2008 habt ihr keinen Leistungsanspruch mehr, weil ein beitragspflichtiges Arbeitsverhältnis aufgenommen wurde. Evtl., aber das kann man aus deinem Beitrag nicht entnehmen, habt ihr Anspruch auf aufstockendes ALG II.


    Auf Grund des § 23 Abs. 4 SGB II wurde euch das Darlehen gewährt, da die Gehaltszahlung zwar anfallen wird, aber erst zum Ende des Monats. Von einem Zuflussprinzip kann man hier nicht ausgehen, sonst würde im Gesetz stehen, dass es nur dann als Darlehen zählt, wenn in dem Monat Geld eingeht. Das Darlehen ist also zurückzuzahlen.


    Die Anforderung des Kontoauszuges sowie Lohnabrechnung werden in diesem Falle für die Bearbeitung des Weiterbewilligungsantrages benötigt, um festzustellen, ob ihr Einnahmen für August erhalten habt. Daraus abzuleiten, dass ihr Anspruch habt, ist n den Haaren herbeigezogen.


    M. E. wird der Weiterbewilligungsantrag abgelehnt, da das Darlehen zur Überbrückung des Gehalteinganges gewährt wurde und ihr für August Gehalt bezogen habt. Das Darlehen ist (in Raten) zurückzuzahlen.


    Ich denke, dass ich den Sachverhalt nun eindeutig und unmissverständlich erklärt habe :D


    Und da die Größe der Wohnung die festgelegte Grenze von 45 m² um das 2,5 fache übersteigt, dann kann ich das eh vergessen.


    Nein, die zahlen dir nur die Kosten bis 45m². Den Rest müsstest du dann zahlen.


    Ausserdem ist das nur Berechnungsgrundlage für deinen Zuschuß, da du lediglich diesen bekommst aber dein Haupteinkommen selber bestreitest, kannst du dir eine Wohnung aussuchen, die dir gefällt und die du insgesamt zahlen kannst.

    @advocat:


    noch einmal Korinthenkacker... :D ... in den ersten drei Absätzen habe ich es richtig erklärt, ich hätte statt Einkommen im vierten Absatz Betrag schreiben sollen, damit der Herr zufrieden ist... ;-)

    Korinthenkacker :D ... Berechnet werden sie für den Monat, in dem sie gezahlt werden, da die Leistungen aber im vorrausgezahlt werden, können sie nur im darauffolgenden Monat tatsächlich abgezogen (gemindert) werden ... tzztzz

    Pauschal kann man die Bearbeitungszeit von Anträgen nicht bestimmen, da es auf den jeweiligen Sachbearbeiter ankommt. In der Regel dauert die Bearbeitung bis zu 14 Tage, kann aber auch wesentlich kürzer aber auch länger dauern.


    Auch die erste Zahlung ist nicht vorhersehbar. Sollte das Geld nicht rechtzeitig zum 1.10. (ich denke mal wegen Miete) eingehen, kann man aber bei der ARGE am 1. Tag des Anspruches ein Darlehen bis max. der vorraussichtlichen Leistungsbewilligung erhalten.

    Dem ist nicht so, Erstausstattung ist bedarfsorientiert, nicht zeitorientiert (laut BSG) zu verstehen, das heißt, wenn der Bedarf entsteht. Wenn in einer Wohnung keine Küche vorhanden ist, ist diese zu beschaffen, es sei denn die vorhandene Küche wurde ausgebaut. Da hilft eine eidesstattliche Versicherung des Vermieters, dass er die Wohnung ohne Einbauküche vermietet hat.

    Kontoauszüge dürfen sie nur verlangen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass du weitere Einkommen hast. Das heißt, z. B. wenn du, deine Freundin und dein Kind keine Regelleistungen 3 Monate mehr erhalten würdet und die Miete direkt an den Mieter gezahlt werden, du also defintiv kein Geld hast und dich nicht wehrst, ist der begründete Verdacht gegeben.

    Die Betriebskostenerstattung ist weder in § 11 Abs. 2 SGB II noch in § 11 Abs. 3 SGB II noch in der Alg II-V genannt und zählt daher nicht zu den Einnahmen, die nach diesen §§ als Einkommen nicht zu berücksichtigen oder vom Einkommen abzusetzen sind.


    Dabei kommt es nicht darauf an, wann der Überschuß bei den Betriebskosten entstanden ist, sondern wann der Betrag deinem Konto gutgeschrieben wird. Wenn dies während des Bezuges von ALG II geschieht, gilt das sogenannte Zuflussprinzip.


    Das heißt, Betiebskostenerstattungen (Mietnebenkosten) sind bei der Berechnung von der Regelleistung abzuziehen.


    Abzuziehen ist dieses Einkommen für den Monat, in dem das Geld auf dem Konto eingeangen ist. Wird also nachträglich festgestellt, dass Einkommen und ALG II gleichzeitig bezogen wurde und nicht miteinander verrechnet wurd, musst du die zuviel erhaltene Leistung zurückzahlen.


    Scheinbar hat die ARGE den Verdacht, dass dies nicht eine einmalige Sache ist, und fordert nun Beweise, ob nicht in anderen Jahren ähnliches gelaufen ist. Du musst in diesem Falle die Unterlagen vorlegen, ansonsten können dir die Leistungen wegen Betrugverdachts ganz versagt werden.


    Solltest du einen tatsächlichen Beweis haben, dass die ARGE wegen dem Unterhaltsgeld für deine Kinder das Schreiben erhalten hat, kannst du Widerspruch gegen die Rückforderung stellen, da du deiner Mitteilungspflicht nachgekommen bist. Ein tatsächlicher Beweis ist z.B. wenn du dies im Antrag angegeben hast, oder das Schreiben per Einschreiben und darüber einen Einlieferungsbeleg von der Post hast. Ferner ist als Beweis die Unterschrift eines Mitarbeiters der ARGE auf der Kopie deines Schreibens als tatsächlicher Beweis möglich.


    Solltest du dieses nicht nachweisen können, wirst du auch den Betrag, den die Überzahlung durch den Unterhalt verursacht hat, rückerstatten müssen.


    Leider kann ich dir keine positivere Antwort geben.

    Das sieht doch schon anders aus :-)
    Dann kommt das auch mit den Leistungen für das Kind hin, da die Regelleistungen natürlich bei Kindergeld und Unterhalt nicht ausreicht.


    Trotzdem bleibt es dabei, dass sie nur von deinen Regelleistungen (316 €) die Sanktionen einbehalten dürfen. Deine KdU sind tabu!


    Wiederspruch gegen die Sanktionshöhe von 500 € einlegen.


    Und umgehend zumindest Lebensmittegutscheine verlangen.