Ich muss Kätzchen35 (teilweise) korrigieren!
Dein Freund zählt dann zur Bedarfsgemeinschaft, wenn ihr füreinander einsteht. Dieses wird dann vermutet, wenn ihr
1.länger als ein Jahr zusammenlebt,
2.mit einem gemeinsamen Kind zusammenlebt,
3.Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgt oder
4.befugt seid, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Nr. 1. kann bereist bei dir vorliegen, wenn dein Freund sich bereits vor dem Zusammenziehen mehr in deiner Wohnung als in seiner eigenen aufgehalten ist.
Da bei dir Kinder vorhanden sind, wird 3. sicher zählen, außer dein Freund darf (schriftlich) sich nicht um die Kinder kümmern.
Somit ist von einer BG auszugehen, das Einkommen deines Freundes zählt zum Einkommen der BG hinzu.
Du erhälst weiterhin Hartz IV, außer dein Freund verdient soviel, dass er damit dich und deine Kinder mitversorgen kann. Grobgesagt: das Einkommen deines Freundes wird von dem Bedarf, den ihr als 5-köpfige BG habt, abgezogen, den Rest erhälst du als Leistungen.
Umzugskosten erhälst du nur dann, wenn du zu deinem Freund ziehst, oder ihr in eine neue andere Wohnung einzieht und dieses vorher von der ARGE genehmigt wurde.
Die Wohnung darf maximal soviel kosten, wie eine 105m² große Wohnung an Kosten verursacht.
Eine Berechnungsvorlage findest du, wenn du hier klickst.
Die Berechnung erfolgt sehr simpel, wie bisher auch.
Nur dass es ein paar kleine Änderungen ergibt:
aus deinen 351 € Regelleistung für eine Alleinerziehende werden für dich und deinen Freund jeweils 316 € (rein rechnersich! Dein Freund hat keinen Anspruch auf ALG II dadurch)
an den Regelleistungen deiner Kinder wird sich nichts ändern.
Die derzeitigen Kosten der gemeinsam genutzten Wohnung (wie sie z.B. bei deiner derzeitigen Berechnung aufgeführt sind) werden nicht mehr durch vier Personen geteilt, sondern durch fünf.
Dies alles ist der Gesamtbedarf, den ihr beanspruchen könnt.
Abgezogen von diesem Gesamtbedarf werden, Kindergelt, Unterhaltsleistungen (alles wie gehabt) UND (neu) das Einkommen deines Freundes (wobei nicht das ganze Nettoeinkommen gerechnet wird, sondern dort auch noch Abzüge stattfinden).
Was dann als (positive) Summe herauskommt, ist euer ALG II Bezug, wenn es eine negative Summe ist, habt ihr keinen Anspruch mehr und dein Freund muss für euch sorgen.