Beiträge von TheNextOne

    Kfz-Versicherungen werden lediglich auf die Nebenverdienste (zusätzlichen Einkünfte) zu einem Teil angerechnet.


    Kfz-Versicherungen für ein Fahrzeug können nur erstattet werden, wenn z.B. ein Schwerbehinderter mit Merkmal "aG" und einem GdB von mindestens 80 in der BG lebt oder bei aufstockendem ALG II, wenn das Fahrzeug für die Ausübung der Berufstätigkeit zwingend erforderlich ist und die Nichterstattung der Versicherung zum Verlust des Arbeitsplatzes im 1. Arbeitsmarkt führen würde oder die Hilfebedürftigkeit, die die Vorraussetzung von ALG II erfüllen würde, eintreten würde.

    Auszubildende, die von der Bundesagentur für Arbeit Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Ausbildungsgeld (Abg) bekommen, können ab sofort einen Minijob mit einem Verdienst bis zu 400 Euro im Monat ausüben, ohne dass der Verdienst auf ihre Beihilfe angerechnet wird.


    Im Falle eines solchen Zusatzverdienstes wurde die Beihilfe (BAB und Abg) bisher gekürzt. Dieser Effekt ist nun durch die Erhöhung der Freibeträge ab 1. August 2008 weggefallen.
    Die Hinzuverdienstmöglichkeit in Höhe von 400 Euro monatlich gilt ebenfalls für Schüler und Studenten, die für die Dauer ihrer Ausbildung eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten.

    Hallo Vero,


    Zur Berechnung der Wohnungskosten derzeit in der Wohnung deines Dads. Dein Bruder, egal wie alt und ob er tatsächlich in der BG geführt wird, wird anteilig an den Kosten für die Miete und Nebenkosten angerechnet.Wie dein Bruder diese finanziert bzw. ob er Miete an deinen Vater zahlt, ist dabei unerheblich. Ebenso wird dein Vater anteilig an den KdU berechnet. Somit steht dir derzeit nur 1/3 der tatsächlichen Mietkosten als Leistung zu.


    Bei dem Einkommen wird neben deinem Kindergeld auch das Einkommen deines Vaters mitgerechnet. Dein Bruder scheint aus dieser Berechnung herausgefallen zu sein. Somit kann es hinkommen, dass dein Vater zuviel verdient und du somit nicht hilfebedürftig ist.


    Die Kosten für die Heizung, gleich welcher Art, müssen mitberechnet werden. Es kann aber auch sein, dass eure Wohnung zu groß ist. Da ihr derzeit ein 3-Personen-Haushalt seid, wird euch auch nur eine angemessene Wohnung bis zur Größe von 75m² zugestanden. Sollte eure Wohnung größer sein müsste die ARGE euch bzw. dich auffordern, die Kosten irgendwie zu senken oder umzuziehen.


    Und da ist die Qrux des Ganzen, da sie deinen Vater nicht zwingen kann, die Kosten zu senken oder umzuziehen, wird sie dir die anteiligen Kosten einer angemessenen Wohnung berechnet haben und somit deinen Bedarf reduzieren.


    Da die "Dame vom Amt" dir einen Umzug aber nicht finanzieren will, da dann evtl. neben dem Mehrbedarf einer Schwangeren auch noch die Erstausstattung des Kindes und die Erstausstattung der Wohnung hinzukommen würde, hat sie den Antrag abgelehnt.


    Daher, gegen den vorliegenden Bescheid Widerspruch einlegen, gleichzeitig Klage (durch Prozesskostenbeihilfe) durch einen Anwalt beim zuständigen Sozialgericht einreichen.


    Den Widerspruch begründest du mit der Falschberechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) gem. § 22 Abs. 1 SGB II (Fehlende Berücksichtigung der Heizkosten)

    Ich teile überhaupt nicht mir irgendjemanden die Auffassung, dass Überstunden/Mehrarbeit, Lohndumping, EEJ, 400€-Jobs in unserer Zeit etwas zu suchen haben. Diese Dinge sind für einen Sozialstaat absolutes Gift. Daraus entstehen, wie du richtig andeutest jedoch 2 große Spiralen. Die eine Spirale ist die der Arbeitnehmer. Immer mehr werden in diesen Sog gefangen gehalten. Die andere Spirale ist die der Gewinne für die Unternehmen.


    Dies ist aber nicht die Ursache, dass es so viele, ich sage es mal lapidar "Staatsgeldkassierer" gibt. Damit will ich keine Abwertung schaffen, sondern alle, die auf die verschiedenen Hilfen durch den Staat angewiesen sind, lediglich zusammenfassen. Dies sind lediglich die Auswirkung der Gewinnorientierung der Unternehmen in den letzten 20 Jahren, die durch Massenentlassungen, Stellenstreichungen den Wirtschaftsabschwung in den eigenen Unternehmen aufzufangen versuchen.


    Wie ich mal in einem anderen Beitrag erwähnt habe, schaut die Politik nie weiter als 2 Legislaturperioden voraus. Um sich nicht selber Steine in den Weg zu legen, falls es vor einer Bundestagswahl evtl. genau zur entgegengesetzter Stimmung im Lande gekommen ist. Dies werden wir in den nächsten Wochen verstärkt mitbekommen, da im nächsten September Bundestagswahlen stattfinden werden.


    Aber Kernpunkt meiner obigen Kritik ist und bleibt, dass gejammert wird, dass der Staat durch die ARGEN den Leistungsempfänger zwingt, bestimmte Dinge zu tun. Oft beantworten sich in den Hilfeforen im Internet die Fragen, ob die ARGEN dieses und jenes dürfen, damit, dass man fragt, was hast DU davor gemacht? in den meisten Fällen mussten dann die Hilfesuchenden zugeben, dass sie entweder nichts oder etwas verkehrtes gemacht haben. Wir sind alles des Lesens mächtig, und ich bescheinige jedem hier die nötige Intelligenz, die Merkblätter und Hinweise lesen und verstehen zu können. Aber wie ist das mit der Packungsbeilage bei einem Medikament? Erst wenn Nebenwirkungen auftauchen, wird sie, wenn sie noch verhanden ist, gelesen und dann die Schuld beim Arzt oder Apotheker gesucht. Jeder ist für sich selber verantwortlich, somit sollte er auch die Nebenwirkungen von ALG II durchlesen und bei wirklichen Verständnisfragen, den Mund aufmachen und fragen. Dies sollte aber nicht erst geschehen, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist, sondern nach der ALG II - Beantragung.

    Wieso falsches Forum? weil es nicht bei dir auf der Seite passiert?


    also, sie ist richtig hier im Forum und auch im Thema ( Sozialleistungen Forum > Unterhaltsrecht > Kindesunterhalt ) Wo sollte sie sonst schreiben?


    Also, Sonja,


    Du hast für deine Tochter Unterhaltsanspruch gegen deren Vater, sollte er nicht zahlungsfähig sein, steht dir Unterhaltsvorschuss vom Sozialamt zu. Umgehend beantragen! Auch Kindergeld, was du hoffentlich schon beziehst, steht deiner Tochter zu.


    Dein Einkommen wird bei Unterhaltsforderungen deines Mannes nicht mit berechnet, sofern ihr Gütertrennung vereinbart habt. Wenn ihr bei Eheschließung nichts vereinbart habt, gilt gesetzlich die Gütertrennung als vereinbart. Bei Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft bin ich mir nicht sicher, wäre aber denkbar, dass dein Einkommen nicht berücksichtigt wird. Da Unterhaltsforderung eh über Anwälte laufen, solltest du einen Fachanwalt für Familienrecht befragen oder den Anwalt deines Mannes.

    also, dein anrechnungsfreies Vermögen errechnet sich aus Lebensjahr x 150 €, das ist korrekt.


    Wenn du also 55 Jahre alt bist = 8250 €


    Solltest du über 65 sein sein, würdest du einen anrechnungsfreien Vermögensbetrag über 9.750 € errechnen können.


    z.B. bei 70 Jahren = 10.500 €


    Über 65-jährige können durch den gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrag dann doch nur maximal 9.750 € als anrechnungsfreies Vermögen besitzen.

    Vermögensschutz = der LE darf nicht gezwungen werden, dieses Vermögen zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes einzusetzen. Nicht mehr aber auch nicht weniger.


    Wenn der gesetzliche Schutz durch den LE aufgehoben wird, kann er gezwungen werden, dieses Vermögen auch einzusetzen. Daher ist er gezwungen, das voher geschützte Vermögen wieder in geschütztes Vermögen umzuwandeln (=Vermögensumschichtung). Wenn er sich dafür eine Kiste Bier kauft, stellt die Kiste bier kein schutzwürdiges Vermögen dar. Verbrauchs- oder Gebrauchsgegenstände für den täglichen Bedarf sind kein Vermögen. Es stellt noch nicht einmal Vermögen dar.

    Ganz einfach, dir wird ja dein Ausbildungbafög rückwirkend gezahlt, soweit ich das mitbekommen habe.


    Dieses wird in dem Monat, wo es auf deinem Konto ist als Einkommen berechnet, somit entsteht eine Überbezahlung in dem betreffenden Monat, wenn nicht sogar noch mehr Monate(je nach dem, wie hoch die Zahlung ist). Für diese Monate wird dann der Betrag von deinen Leistungen abgezogen.

    Ich muss advokat hier beipflichten.


    Jeder kann und muss in der Lage sein, sein Leben selber zu organisieren, dazu zählen auch Dinge wie


    • zu den Ämtern tingeln und dort Leistungen zu beantragen, wenn sie möglich sind (fahrtkosten werden auf Antrag und auf Nachweis erstattet);
    • Bewerbungen schreiben (diese Kosten werden allesamt von den ARGEN ersetzt, man muss natürlich einen Antrag dazu stellen);
    • Bewerbungsgespräche führen (auch diese Kosten werden auf vorherigen Antrag erstattet);


    Also: wer Leistungen verlangt, muss ein Mindestmaß an selbständigem Handeln an den Tag legen, und sich nicht durch Eingliederungsvereinbarungen zu eigentlich selbstverständlichen Handlungen zwingen zu lassen. Die Eingliederungsvereinbarungen bekommt man nicht gleich am ersten Tag von ALG II Bezug, sondern nach einer Zeit, wo der FM wartet, dass du Antrag auf Bewerbungskostenerstattung vorlegst oder dass du sonst wie dein Interesse zeigst, dich selber aus dem ALG II Bezug zu befreien. In der Regel sind dieses 2 bis 3 Monate nach Antragstellung, wenn nicht sogar noch später. Dann aber immer wiederkehrend, wenn du zwischenzeitlich weiterhin nicht von dir aus kommst.


    Wer nicht selber was unternimmt, wird gezwungen.


    Die dafür notwendigen Kosten werden erstattet, daher ist der Grund "Ich habe dafür kein Geld" absolut nicht haltbar.


    Aber es ist natürlich einfacher, abzuwarten, was die ARGE macht (vielleicht übersieht sie mich ja??) und dann loszuwettern, dass man zu unmöglichen Dingen "gezwungen" wird. Bei Nachfragen kommt dann: "Ich soll im Monat 3 Bewerbungen schreiben". Hallo? Wo sind wir hier? 3 Bewerbungen in 4 Wochen? Wenn man eh am PC sitzt und im Internet rumsucht? Dann kann man einmal am Tag 10 - 20 Minuten abzwacken, um im Internet nach einer Stelle zu suchen. da die meisten einen PC besitzen, sind Bewerbungen "vorgefertigt", einfach ausgedruckt. Das wäre vielleicht ein "Arbeitsaufwand" von wöchentlich 3 Stunden. Das ist zuviel verlangt???:rolleyes:


    OK, bevor ich noch tiefer in die Materie rutsche, hör ich jetzt mal auf.....:mad:

    Es geht nicht darum, dass man nichts ansparen darf, und das Geld dann für Dinge ausgibt, die auch in den Regelleistungen enthalten sind. Es geht darum, dass man aus dem geschützt Vermögen selber verwertbares Vermögen macht.


    Der Ansparbetrag ist ja auch für die Dinge gedacht, die in den Regelleistungen erbracht werden. Das Schonvermögen ist dafür gedacht, im Alter, wenn ALG II nicht mehr bezogen wird, noch zur Verfügung zu stehen. Wenn man aber selber der Meinung ist, dieses vorher für Dinge auszugeben, die bereits in den Regelleistungen enthalten sind, beweist man, dass das Vermögen nicht den Schutz bedarf, den es vorher genossen hat.

    Vermögensumschichtung ist es nur, wenn der gesamte Betrag auf dem Sparbuch verbleibt.


    Sollte er aber aus diesem Vermögen einen Betrag herausnehmen, um damit Dinge zu finanzieren, die durch die Regelleistungen abgedeckt sind, verliert dieses Vermögen seinen Bestandsschutz und wird zu verwertbarem Vermögen, zumindest der Teil, den er ausgibt. Die Beleihung ist lediglich eine andere Art der Verwertung von Vermögen. Für die Beleihung erhält er einen Geldwert.


    Mal eine Frage: wodurch kommt eine Arztrechnung bei einem ALG II - Empfänger zu stande?


    Jeder kann sein Vermögen ausgeben, wofür er es möchte, dass kann nicht angeordnet werden. Ausnahme: es ist bei Antragsstellung zu ALG II als verwertbares Vermögen festgestellt worden. Dann hat der Antragsteller zunächst erstmal dieses verwertbare Vermögen zur Sicherung seines Lebensunterhalts und der Unterkunft zu benutzen.

    Ich muss Kätzchen teilweise korrigieren:


    Du hast einen Anspruch auf bis zu 45m² Wohnfläche, wenn du alleine wohnst. Die ARGE hat, wenn sie keine genauen Angaben gemacht hat, einfach einen Preis festgelegt, den sie persönlich für angemessen hält. Dieses hast du nicht zu akzeptieren.


    Du kannst selber berechnen, wie teuer deine Wohnung maximal sein darf, wenn du darin alleine leben willst.
    Eine Berechnungsvorlage findest du, wenn du hier klickst.. Es ist dabei unerheblich, wieviele Räume und wieviel m² diese Wohnung tatsächlich hat, solang sie die Kosten einer angemessenen Wohnung nicht überschreitet.

    Ich muss Kätzchen35 (teilweise) korrigieren!


    Dein Freund zählt dann zur Bedarfsgemeinschaft, wenn ihr füreinander einsteht. Dieses wird dann vermutet, wenn ihr


    1.länger als ein Jahr zusammenlebt,
    2.mit einem gemeinsamen Kind zusammenlebt,
    3.Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgt oder
    4.befugt seid, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.


    Nr. 1. kann bereist bei dir vorliegen, wenn dein Freund sich bereits vor dem Zusammenziehen mehr in deiner Wohnung als in seiner eigenen aufgehalten ist.
    Da bei dir Kinder vorhanden sind, wird 3. sicher zählen, außer dein Freund darf (schriftlich) sich nicht um die Kinder kümmern.


    Somit ist von einer BG auszugehen, das Einkommen deines Freundes zählt zum Einkommen der BG hinzu.


    Du erhälst weiterhin Hartz IV, außer dein Freund verdient soviel, dass er damit dich und deine Kinder mitversorgen kann. Grobgesagt: das Einkommen deines Freundes wird von dem Bedarf, den ihr als 5-köpfige BG habt, abgezogen, den Rest erhälst du als Leistungen.


    Umzugskosten erhälst du nur dann, wenn du zu deinem Freund ziehst, oder ihr in eine neue andere Wohnung einzieht und dieses vorher von der ARGE genehmigt wurde.


    Die Wohnung darf maximal soviel kosten, wie eine 105m² große Wohnung an Kosten verursacht.
    Eine Berechnungsvorlage findest du, wenn du hier klickst.


    Die Berechnung erfolgt sehr simpel, wie bisher auch.
    Nur dass es ein paar kleine Änderungen ergibt:
    aus deinen 351 € Regelleistung für eine Alleinerziehende werden für dich und deinen Freund jeweils 316 € (rein rechnersich! Dein Freund hat keinen Anspruch auf ALG II dadurch)
    an den Regelleistungen deiner Kinder wird sich nichts ändern.


    Die derzeitigen Kosten der gemeinsam genutzten Wohnung (wie sie z.B. bei deiner derzeitigen Berechnung aufgeführt sind) werden nicht mehr durch vier Personen geteilt, sondern durch fünf.


    Dies alles ist der Gesamtbedarf, den ihr beanspruchen könnt.


    Abgezogen von diesem Gesamtbedarf werden, Kindergelt, Unterhaltsleistungen (alles wie gehabt) UND (neu) das Einkommen deines Freundes (wobei nicht das ganze Nettoeinkommen gerechnet wird, sondern dort auch noch Abzüge stattfinden).


    Was dann als (positive) Summe herauskommt, ist euer ALG II Bezug, wenn es eine negative Summe ist, habt ihr keinen Anspruch mehr und dein Freund muss für euch sorgen.

    Also, spätestens am 1.10. weißt du, ob er dich einstellt oder nicht. Am 1.10 also zur ARGE, Antrag stellen (den kannste im voraus aus dem Internet unter www.arbeitsagentur.de / Rubrik Formulare herunterladen und ausfüllen). Damit hast du ab dem Tag Anspruch auf ALG II


    Was ist daran kompliziert? ^^