Das kommt auf deine eigene Krankenversicherung an, deren Prozentsatz wird derzeit noch angenommen. Ab 1.1.2009 gelten einheitliche Prozentsätze für alle gesetzlichen Krankenversicherung.
Dieser Prozentsatz wird von den vollen 4818,54 berechnet
Das kommt auf deine eigene Krankenversicherung an, deren Prozentsatz wird derzeit noch angenommen. Ab 1.1.2009 gelten einheitliche Prozentsätze für alle gesetzlichen Krankenversicherung.
Dieser Prozentsatz wird von den vollen 4818,54 berechnet
Das Problem ist, dass du nachweisen musst, dass bei dir eine unzumutbare Wohnsituation mit deinen Eltern vorherrscht. Da das Jugendamt dieses nicht "protokolliert" (hat), wird es für dich schwer sein, dieses zu beweisen. Das Jugendamt kann dich aber nicht abwimmeln und muss Ermittlungen anstellen. Es kann dich nicht zwingen, wieder zuhause einzuziehen. Das JA muss Kontakt zu deinen Eltern aufnehmen und sich von denen eine Stellungnahme geben lassen, egal, ob du zuhause wohnst oder nicht.
Da du aus der elterlichen Wohnung "ausgezogen" bist, um dich zu schützen und nicht um Leistungen zu erhalten, steht dir auch ALG II (zumindest als Darlehen) zu.
Daher, Antrag stellen und bei der Antragsstellung, entweder zur Niederschrift oder durch Beilegen eines Schreibens von dir, mitteilen, dass du ausgezogen bist, um dich vor deinen Eltern zu schützen.
OK, da habe ich die Erwerbung einer Mitgliedschaft mit dem Zahlen der Pauschalbeiträgen verwechselt.
Aber irgendwas war jedenfalls mit dem freiwiilig bzw. gesetzlich versichert, dass sich das nur auf die Bezahlung der Beiträge für den Arbeitgeber und nicht auf den Erwerb einer Mitgliedschaft bezieht, habe ich nicht erkannt.
Danke für den Hinweis und SORRY wegen meiner dadurch verursachten Falschauskunft!
Ich interpretier das nun so, dass die Knappschaft nur als "Zwischeneinnehmer" gilt und die geleisteten Beiträge weiterleitet an die jeweilige gesetzliche Krankenkasse
ARGE-Mitarbeiter sind dazu da, die Hilfesuchende zu verwirren, damit diese keine oder weniger Leistungen bekommen
Mein Beitrag ist von der offiziellen Minijobseite der Knappschaft zitiert. Damit "amtlich".
Du bist nicht Mitglied der BG deiner Mutter, wenn du BaFöG beziehst, außer das BaFöG+Nebenjob reicht nicht aus und du erhälst weiterhin ALG II. Lediglich bei der Berechnung der Unterkunft wirst du weiterhin bei deiner Mutter angerechnet.
Nein!
Verbieten kann euch die ARGE einen Umzug nicht. Es werden dir aber weiterhin nur maximal die Kosten erstattet, die eine angemessene Wohnung (60m²) verursachen würde und davon der hälftige Anteil. Wie es bereits jetzt auch geschieht. Für dich würde sich bei einem Umzug nichts ändern. Nur dein Partner muss die höheren Kosten weiter tragen (können).
Also habt ihr keinen Ehevertrag = Zugewinngemeinschaft. Eine nachträgliche Änderung dieser Regelung ist prinzipiell möglich, solang ihr noch nicht geschieden seid und das gesetzliche Trennungsjahr nicht begonnen hat. Davon ist aber anhand deiner Schilderung auszugehen.
Es ist unerheblich, ob das Haus zur Sicherung von Krediten als Sicherheitsleistung abgetreten wurde. Solltest du nicht in der Lage sein, ihren Anteil auszubezahlen, kann sie darauf bestehen, als Miteigentümerin dieses Hauses gewertet zu werden. Jedoch nur bis zur Hälfte deines Anteiles, der Anteil deiner Schwiegerutter bleibt außen vor. Eigentumsberechnung: Schwiegermutter 1/2, du 1/4 und deine Noch-Ehefrau (1/4).
Der Anteil deiner Noch-Ehefrau wird als Vermögen beim ALG II Bezug gewertet. Sie hat einen Freibetrag in Höhe von: Lebensjahr x 150 € + 750 €, welches nicht als verwertbares Vermögen berechnet wird. Hinzugerechnet werden die noch ausstehenden Tilgungsraten (nur der Anteil deiner Noch-Ehefrau). Sollte also der Anteil über dieser Grenze (Freibetrag+Tilgungsraten) liegen, muss sie ihren Anteil verkaufen oder beleihen. Dein Anteil und der Anteil deiner Schwiegermutter bleiben davon unberührt.
Es kann dementsprechend nicht verlangt werden, das gesamte Haus zu verkaufen.
Für den Betrag von 18.54 € musst du SV-Beiträge bezahlen. D.h. du musst Beiträge für die Kranken- und Rentenversicherung nachzahlen.
Zitat
...
Es werden nur Beiträge abgeführt aber amn bekommt keine Leistungen.
...
Dies ist insofern richtig, wenn der 400-€-Jobber anderweitig bereits pflicht- oder freiwilligversichert ist. Besteht kein Versicherungsschutz, müssen Leistungen durch die Knappschaft erbracht werden.
Ich drücke jeden Tag allen die Daumen hier, dass ihre Rechte durchgesetzt werden. Ich denke anhand deiner Schilderung, dass du hohe Erfolgsaussichten hast.
Das will ich hoffen, dass du uns berichtest. Das interessiert zumindest mich brennend
Das ist damit gemeint. Du musst es nicht abgeben, sondern für deinen Lebensunterhalt ausgeben. In dieser Zeit wird dein Anspruch auf ALG II wegfallen oder gekürzt.
Hallo Sascha,
du bist in der "glücklichen" Situation, für sie sorgen zu müssen.
Sie hat Anspruch auf Unterhalt von dir. Dies gilt sowohl vor als auch nach der Scheidung. Anhand dieses Unterhalts und evtl. anderer Einkommen wird berechnet, ob sie hilfebedürftig ist. Sollte sie also mit diesem Unterhalt ihren Lebensunterhalt (berechnet werden 351 €) und ihre Wohnung nicht zahlen können, bekommt sie ALG II.
Ob das Haus mitberechnet wird, bestimmt sich nach eurem Ehevertrag. Habt ihr Gütertrennung vereinbart, wird es nicht bei der Vermögenshöhe deiner Noch-Frau mitberechnet. Solltet ihr Zugewinngemeinschaft vereinbart haben, wird es von deinem Anteil an dem Haus zur Hälfte dem Vermögen deiner Noch-Frau angerechnet. Habt ihr nichts im Ehevertrag vereinbart, gilt die Zugewinngemeinschaft gesetzlich als vereinbart.
Nun kommt es noch darauf an, was in dem Kaufvertrag des Hauses steht. Sollte im Kaufvertrag deine Noch-Ehefrau mit aufgeführt werden, setzt diese Regelung die vereinbarte Gütertrennung für den Hauskauf außer Kraft. Hier gilt dann wieder, dass die Hälfte deines Anteils deiner Frau gehört.
Die Grundbucheinträge sind nicht maßgeblich, wenn höherwertige Rechte (Eheverträge, Nießbrauchrechte, Wohnrechte) bestehen, die nicht eintragungspflichtig sind. Diese Rechte müssen jedoch durch notarielle Beurkundung oder durch Gesetz nachgewiesen werden. Eheverträge, die nicht vor einem Notar geschlossen wurden, sind nicht verbindlich und dienen lediglich als Willensdeutung.
Wenn deiner Schwiegermutter die Hälfte des Hauses und deiner Frau (gesetzlich oder vereinbart) die Hälfte an deinem Anteil gehört, bist du also der Gera********. Dann bleibt dir vom Haus nur noch 1/4.
Die Änderung der Steuerklasse tritt mit Wirkung der Scheidung in Kraft.
Kätzchen35 , sorry.. wusste nicht, dass der Beitrag vorher in nem anderen Forum stand... bitte nicht böse sein...
advokat :
wie wo was?... nicht das ich wüßte
Widerspruch gegen den Bescheid einlegen... gleich morgen. Ebenfalls gleich morgen einen Anwalt aufsuchen, der regelt das mit der Prozesskostenbeihilfe und der Klage.
Durch die Aufforderung der ARGE (Bagis) muss diese aber die Kosten für die Wohnungssuche, die Umzugskosten, die Maklergebühren und die Kaution übernehmen.
Ebenso müssen sie notwendigen Haurat, der durch die Trennung deinem Mann zugesprochen wurde und dir somit fehlt ersetzen. Damit sind lediglich Gegenstände gemeint, die zum täglichen Gebrauch in der Wohnung unbedingt vorhanden sein müssen. Wenn du z.B. aus der Wohnung ausziehst, die eine Einbauküche hat und diese in der Wohnung verbleibt (entweder weil sie dem Mieter oder deinem noch-Ehemann gehört), und eine Küche in der neuen Wohnung nicht vorhanden ist, muss die Küche durch die ARGE beschaffen werden (Geldleistung oder Warengutschein).
Also, dir stehen mit 3 Kindern bis zu 90m² als angemessene Wohnung zu.
Innerhalb der 6 Monate musst du entweder die Kosten senken oder umziehen oder den Rest selber finanzieren.
Dir als Alleinstehende/Alleinerziehende stehen 351 € zu, für jedes Kind unter 14 Jahre erhälts du jeweils 211 €, für jedes Kind ab 14 bis 25 Jahre werden 281 € geleistet, sofern über 18-jährige noch bei ihren Eltern wohnen (müssen).
Daraus errechnet sich der Regelgesamtbedarf, von diesem wird dein Unterhalt, das der Kinder und das Kindergeld und sonstige Einkommen (Nebentätigkeiten usw.) abgezogen. Sollte danach ein Plus herauskommen, erhaltet ihr ALG II. Wenn ein Minus entsteht, wird dieses Minus auf die Kosten für die Wohnung und Heizung angerechnet. Also diese Leistungen noch einmal verringert.
Eine Bezahlung der 30m² aus den Unterhaltszahlungen wird deswegen nicht möglich sein.
Der Schwangerenmehrdarf ist eine ZUSÄTZLICHE Leistung und darf nicht als Einkommen gewertet werden...
Ich glaube, die ARGE bei dir kann nicht rechnen :-((((((
Dann wird die Berechnungsgrundlage bei euch das Eigenheim sein, also nicht mehr eine angemessene Wohnung. Ein angemessenes Haus, daran orientiert sich die Rechtsprechung, für eine 4-köpfige-BG liegt bei 130m², ebenso wird die Gesamtgröße des Grundstückes berücksichtigung finden. Dort gibt esabr leider noch kine festdifinierten Regelungen