Ich gehe davon aus, dass morgen, spätestens Dienstag die Leistungen auf deinem Konto gutgeschrieben sind. Sollte es bis Dienstag nicht erfolgt sein, kannst du am Mittwoch bei der ARGE einen Vorschuß auf Höhe der Regelleistungen beantragen. Das Fax findet insofern keine Berücksichtigung, da du es an einem Tag zugestellt hast, an dem regulär in der ARGE nicht gearbeitet wird.
Beiträge von TheNextOne
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Salle :
Es reicht nicht aus, die monatlichen Mehrkosten zu berücksichtigen, sondern auch bei einer Nebenkostenabrechnung die Mehrkosten einzurechnen. Auch bei dieser werden nur die angemessenen Kosten erstattet. Dies vergessen die meisten.
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Für den Zeitraum vom 11.08.2008 bis 31.08.2008 wurde dir der Regelsatz von 351 € gewährt. Da dieses kein voller Moant war, wurde anteilig der Tage der Betrag ausgerechnet: 245,70 €.
Der Zuschlag von 12,60 € (auch anteilig auf die Tage des Monats) wird dir gewährt, da du vorher ALG I bezogen hast und mindert die Differenz zwischen deinem Arbeitslosengeld und ALG II.
Ab dem 01.09.2008 erhälst du den vollen Regelsatz + dem vollen Zuschlag zu ALG I.
Zum "sonstigen Einkommen". Die ARGE geht hier davon aus, dass du aus dem Kühlschrank deiner Eltern lebst. Daher wurde der Prozentsatz abgezogen, der im Regelsatz für die Beschaffung von Lebensmitteln vorgesehen ist. Dies ist das "sonstige Einkommen", also bargeldloser Unterhalt der Eltern.
Dagegen kannst du jedoch erfolgreich Widerspruch einlegen, in dem du und deine Eltern mittels "eidesstattlicher Versicherung" der ARGE mitteilt, dass ihr getrennte Konten habt, keine gegenseitige Kontovollmachten erteilt habt und dass ihr jeweils euren eigenen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreitet.
Also: Widerspruch gegen den Bescheid einlegen und die beiden Eidesstattlichen Versicherungen beilegen.
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Es ist leider so, dass du nachweisen musst, dass du die ARGE informiert hast und wann dieses geschehen ist. Daher sind solche Veränderungsmitteilungen am besten persönlich abzugeben und die Abgabe auf einer Kopie bestätigen zu lassen. Falls dieses nicht möglich ist, solche Mitteilungen per Einschreiben an die Arge versenden.
Mit dem Tag der Arbeitsaufnahme enden deine Leistungsansprüch, egal zu wann das Gehalt eingeht. Für Monate, in denen du noch kein Gehalt bekommst (z. B. weil der neue Arbeitgeber grundsätzlich zum Monatsende oder Monatsanfang rückwirkend für einen Monat zahlt), kann dir die ARGE ein Darlehen gewähren, was zurückzuzahlen ist.
Gehaltszahlungen, die während des Bezuges von ALG II deinem Konto gutgeschrieben werden, werden als Einkommen für den Monat gezählt, in dem sie auf deinem Konto landen, auch wenn sie aus Ansprüchen vor der Antragsstellung herrühren. (Zuflussprinzip).
Daher sind sowohl Rückforderung für Leistungen nach Aufnahme bzw. Beendigungen von Arbeitsverhältnissen in deinem Falle rechtens.
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Du hast Anspruch auf eine eigene Wohnung. Die Kosten müssen gem. § 22 SGB II getragen werden, sofern sie angemessen sind.
Da du bereits einen Antrag gestellt hast, musst du einen Bescheid der ARGE abwarten bzw. die "nette" Dame auffordern, diesen zu erstellen.
Solang deine Eltern (bzw. deine Mutter) und du einen regulären Mietvertrag habt und es sichergestellt ist, dass die Miete deiner Mutter auch zukommt, ist kein Scheinvertrag anzunehmen. Um ganz sicher zu gehen, empfehle ich dir eine sogenannte Anweisungs- und Abtretungserklärung der ARGE zukommen zu lassen. Den Wortlaut schicke ich dir per Privater Nachricht.
Die U25-Regelung besagt nur, dass du bis zum vollendeten 25. Lebensjahr mit deinen Eltern eine BG bildest. Ab dem 25. Geburtstag bildest du somit eine eigene BG, sofern nicht Angehörige mit dir in einer Wohnung leben. Ein Auszug aus der elterlichen Wohnung ist ab 25 nicht mehr an Vorraussetzungen gebunden.
Daher: in die Wohnung einziehen, Kosten für die Unterkunft geltend machen und notfalls mit Widerspruch/Klage durchsetzen.
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Nein, kann sie nicht. Sie wird aber die Kosten für KdU so berechnen, wie sie durch eine angemessenen Wohnung entstehen würden, die Restkosten müsst ihr selber tragen.
Umzugskosten und Mietkaution werden nur erstattet (Umzugskosten) oder als Darlehen gewährt(Mietkaution), wenn sie vorher zustimmen, ansonsten müsst ihr diese Kosten selber tragen.
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Krankengeld ist "Lohnersatzleistung", also Einkommen. Dazu werden sonstige Einkommen (Kindergeld, Unterhaltszahlungen, Nebenjob) addiert.
Für ALG II ist die Hilfebedürftigkeit festzustellen. Dazu wird volgende Berechnunggrundlage verwendet:
Regelsatz + angemessene Wohnungskosten - Einkommen = aufstockendes ALG IISollte bei "aufstockendes ALG II" bei dir ein positiver Betrag entstehen, hast du einen Anspruch, ansonsten nicht.
Solltest du kein aufstockendes ALG II beantragen können, kannst du Wohngeld beantragen, dort wird dein Gesamteinkommen und die Miete berücksichtigt und du erhälst einen Minimalzuschuß, keine Erstattung der Gesamtmietkosten.
Um deine Frage genauer beantworten zu können, muss man also Wissen, wieviele Personen ihr seid (Ehepartner, eheähnliche Gemeinschaft, Kinder, Eltern), die in deinem Haushalt leben.
Dann müssen von diesen Personen, alle Einkommen angegeben werden.
Erst dann kann man genau sagen, ob Anspruch auf ALG II besteht und ob Wohngeld gezahlt wird und wenn, in welcher Höhe.
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Du kannst es selber berechnen:
Für jede Person deiner BG steht ein anrechnungsfreier Betrag von 750 € grundsätzlich zu.
Dazu kommt ein Betrag, der sich für jede Person deiner BG wie folgt berechnet:
Lebensjahr x 150€Dies ist das Schonvermögen deiner BG.
In deinem Fall kommt noch einmal der Betrag für ein Hausgrundstück hinzu. Dabei ist von einem Grundstück von bis zu 800m² und bei einen 4-Personen-Haushalt eine Hausfläche von 130m² als angemessen auszugehen.
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Als Angestellter wird dieses als Einkommen der ganzen BG gewertet, sofern es das Netto-Einkommen ist.
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Die AA/Argen werden dir natürlich nicht mitteilen, welche Leistungen du noch beantragen kannst (jedenfalls nicht die meisten).
Oft werden auch Falschaussagen gemacht, um Leute von einer Antragsstellung abhalten zu können. Nachweisen kannst du denen solche Aussagen nicht. Das, was sie meistens erreichen ist, dass der Antragsteller später seinen Antrag abgibt, als möglich und somit schon ein Betrag gespart werden kann.
ALG II richtet sich nur an deinem jetzigen Einkommen, nicht, was vorher irgendwann mal verdient wurde.
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Ich hatte bereits dir mittgeteilt, wo du ein Schreiben findest, was die Überprüfung der MAE einleitet....
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Sorry, wenn ich jetzt ärgerlich reagiere, aber genau das passiert, wenn man nicht Ratschläge annimmt
Gegen die Leistungskürzung Widerspruch einlegen, wenn die Leistungskürzung per Bescheid schriftlich erfolgt. Bei einem ersten Verstoß darf höchstens bis zu 30 % gekürzt werden! § 31 Abs. 1 SGB II
Dringend die Rechtmäßigkeit der MAE überprüfen lassen!!!!!!
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In der Eingliederungsvereinbarung muss die genaue Bezeichnung der in dieser MAE Tätigkeiten aufgeführt werden.
Dabei ist zu beachten, dass es sich um Hilfsarbeiten handeln muss. Die Tätigkeiten, die üblicherweise von Fachpersonal ausgeführt werden oder für die Fachkenntnisse erforderlich sind, dürfen nicht darunter fallen, da diese durch Arbeitnehmer des 1. Arbeitsmarktes zu leisten sind.
Da Hausmeister kein Berufsbild ist, sondern lediglich eine Zusammenfassung verschiedener Hilfstätigkeiten beinhaltet, ist spätestens durch den Arbeitgeber im Rahmen einer MAE eine genaue Tätigkeitsbeschreibung schriftlich auszuhändigen.
So ist z.B. das Auswechseln einer Glühbirne im Rahmen einer MAE statthaft, das Auswechseln von Steckdosen in einem Stromnetz dagegen verboten.
Bei der Pflege der Außenanlage wäre das Rasenmähen oder das Reinigen von Flächen statthaft, dass Zurückschneiden von Büschen oder Bäumen bzw. das Fällen solcher nicht.
Durch die genaue Tätigkeitsbeschreibung können sich zudem beide Seiten auf ihre Pflichten und Rechte berufen und somit klar definieren, wann ein Grund zum Abbruch durch den LE gegeben ist.
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Du hast also das Haus bei der ARGE unter Vermögen angegeben. Wenn das so ist, ist es als Schonvermögen gewertet worden, da ein Verkauf des Hauses nicht von der ARGE erzwungen wurde.
Das bedeutet für dich, dass nach Abzug der Kreditablösung der Betrag als Vermögen gewertet wird, wenn du daraus nicht deinen Lebensunterhalt finanzierst. Also, wenn du Dinge davon bezahlst, die in den Regelleistungen enthalten sind (Essen, Hausrat usw.).
Du musst also, um es weiterhin als Vermögen werten zu können, dieses z.B. auf ein Sparbuch einzahlen und/oder Dinge von Wert (Gemälde, Auto - wenn noch keines vorhanden oder ihr 2 oder mehr Personen seid und nur eines besitzt) kaufen.
Andernfalls wird es als Einkommen gerechnet, zumindest der Teil, den du nicht wieder in Vermögen umwandelst.
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Fragen:
War das Haus (teilweise) als Schonvermögen gewertet?
Hat die ARGE die Verwertung des Hauses angeordnet?
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Du hast Anspruch auf aufstockendes ALG II. Dadurch werden neben den Regelleistungen auch die Kosten der Unterkunft und Heizung (soweit sie angemessen sind) berücksichtigt.
Wohngeld richtet sich nach deinem Einkommen (190 €) und dem Mietpreis der Wohnung und deckt nicht die vollständigen Wohnungskosten.
Damit kannst du dir selber ausrechnen, welches Amt für dich "günstiger" ist
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Kindergeld wir von ALG II abgezogen, ebenfalls der Unterhalt, der von deinen Eltern zu bezahlen ist.
Du wirst als Regelleistung also maximal 281 € zur Verfügung haben. Kosten für Unterkunft und Heizungen werden nur dann übernommen, wenn du einen eigenen Mietvertrag hast.
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Aber auch bei ALG II wird das Einkommen deiner Eltern mitberechnet, da sie weiterhin für dich unterhaltspflichtig sind. Sollten sie also genug verdienen, wirst du nicht drumherum kommen, deine Eltern auf Unterhalt zu verklagen.
Daher würde ich dir empfehlen, einen Anwalt für Familienrecht aufzusuchen, der dich sowohl vor deinen Eltern vertritt als auch dir Hilfen bei der Durchsetzung deiner Ansprüche gegen das JA und die ARGE anbieten kann.
Die Kosten des Anwaltes werden entweder durch deine Eltern getragen oder mittels Beihilfe vom Staat (Beratungsbeihilfe bzw. Prozesskostenbeihilfe)
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Beantragen kannst du vieles Ob du BaFög erhälst hängt davon ab, ob deine Schule förderungsfähig ist und deine Eltern nicht zuviel verdienen.
Antragsberechtigt für ALG II ist jeder ab 15 Jahren (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II).
Da du nicht geschäftsfähig bist, ist die Unterschrift (mindestens einem) der Erziehungsberechtigten erforderlich. Diese kann notfalls erzwungen werden. Bis zu der Unterschrift kann dir die Leistung als Darlehen gewährt werden. -
Auch mündliche Absprachen, wie sie bei 400-€-jobs in der Regel erfolgen, sind Verträge. Diese müssen natürlich untereinander wieder beendet werden. Der Arbeitgeber muss dich lediglich bei der Minijobzentrale wieder abmelden. Eine Mitteilung (Veränderungsmitteilung wegen Einkommensänderung) muss der ARGE erfolgen.
Nachteile entstehen dir dadurch nicht.