gem. § 7 Abs. 3 Nr 3 SGB II gehören auch zur BG Personen, die als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gewertet werden. Vorraussetzung dafür ist hier die Aufzählung c) "eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen" heranzuführen.
Gem. § 7 Abs 3a SGB II ist dieser wechselseitige Wille zu vermuten, wenn Partner
1.länger als ein Jahr zusammenleben,
2.mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Da zumindest die Nr. 3 des Abs. 3a bei euch vorliegt, wird dein Freund zur BG hinzugezählt. Das heißt, lediglich sein Einkommen wird mitberechnet. Ihr könnt euch nun selber ausrechnen, ob er "draufzahlen" muss oder nicht:
Ist sein Einkommen höher als der Regelsatz von 316 € zuzüglich der anteiligen Mietkosten (1/3 der angemessen Wohnungskosten), wird dieses von eurem Regelsatz abgezogen. Das Einkommen von ihm berechnet sich sich aus dem Bruttoeinkommen, abzüglich Zahlungen für Sozialversicherung, Steuern, Altersversorge sowie Unterhaltsverpflichtungen für seine, nicht bei euch wohnenden, eigenen Kindern und seiner Exfrau.