Beiträge von TheNextOne

    Gesetze sind immer etwas kompliziert :-(


    Bei deinem Nebeneinkommen wird eine fiktive Gehaltszahlung angesetzt (Durchschnittsberechnung). Daher könnte es sich ergeben, dass ihr zumindest für die Monate aufstockendes ALG II erhaltet, wo deine Einkommen nicht ausreichen.


    Heirat hat auch Nachteile. Die hier anzuführen, ist zuviel ;-). Aber wenn ihr sowieso vorhabt, in naher Zukunft zu heiraten, wäre dies für die Krankenversicherung eine Lösung. Aber dies sollte kein Heiratsgrund sein ;-)

    Auf der einen Seite schreibst du, du erhälst weder Bafög noch irgendeine Unsterstützung des Arbeits-/ Sozialamts, etwas weiter unten schreibst du jedoch, dass dir Mehrbedarf für Alleinerziehende gewährt und auch gezahlt wurde.


    Es ist richtig, wenn die ARGE Leistungen komplett einstellt, weil kein Anspruch mehr besteht, auch eine Krankenversicherung nicht mehr besteht. Wenn du in dem Zeitraum vom 05.07. bis heute deine Krankenkasse in Anspruch genommen hast, bist du zur Zahlung der Beiträge verpflichtet.


    Hier ist es wichtig, den Paragraphen zu kennen, den die ARGE dir genannt hat. Evtl. kann hier durch einen Widerspruch dir doch noch Leistung gewährt werden.

    Psychoterror muss nachgewiesen werden können. Freiwillig werden dir deine Eltern dieses nicht "bescheinigen". Denn trotzdem müssen sie dann für deinen Unterhalt aufkommen.


    Du solltest dich schnellstens mit deinem Jugendamt in Verbindung setzen, um zumindest jetzt die für dich untragbare Situation "protokollieren" zu lassen und somit einen Anfang für "Beweis" zu haben.


    Eine schnelle Lösung halte ich hier noch nicht für möglich.

    Doch doch, ich schlafe auch :D


    Beim Antrag sind alle Einkommen nachzuweisen, daher werden Kontoauszüge aller in der BG lebenden Personen angefordert. Auf Aufforderung bis zu 3 Monate rückwirkend.


    Für die Regelleistungen ist der Bund zuständig, für die Kosten der Unterkunft die Kommune. Entweder wird dieses getrennt bearbeitet (Arbeitsamt, Kreis oder Stadt), in einer ARGE (der Name kann variieren) oder von der Kommune. Wenn es bei der Kommune läuft, wird der Antrag auch dahingehend bearbeitet, ob andere Leistungen (Wohngeld usw.) ausreichend wären.


    Die 316 € sind nur eine Berechnungsgrundlage, keine Verpflichtung, dass du ihr die auszahlen musst. Du musst nur in der Lage sein, die Regelleistungen+Kosten der Unterkunft zu zahlen, ob du es ihr zahlst oder direkt an den Vermieter oder im Laden ausgibst, ist dabei egal.

    Da ihr eine BG seid und auch bleiben werdet, solang deine Lebensgefährtin Anspruch auf ALG II hat, wird dein Einkommen von den Leistungen abgezogen.


    grobe Berechnung:
    ...316 € für dich (generell gerechnet)
    + 316 € für deine Lebensgefährtin
    + 281 € für deinen Sohn
    = 913 € Regelleistungen


    ich gehe mal davon aus, dass die 400 € bereits von der Arge zur Zeit gezahlt werden, also als angemessene Wohnung anerkannt sind.


    Daraus ergibt sich ein Gesamtbedarf deiner BG von 1313 €
    Als Einkommen gibst du folgendes an:


    ...900 € Arbeitslohn
    .. xxx € Kindergeld (schätzungsweise 157 €?)


    Gesamteinnahmen deiner BG ca. 1057 €


    Dieser Betrag wird von dem Gesamtbedarf abgezogen, damit ergibt sich, dass deine Lebensgefährtin schätzungsweise weiterhin ALG II bekommen wird. Genaures kann man erst errechnen, wenn genaue Zahlen vorliegen, da die Differenz (250 €) zu gering ist, um sicher sagen zu können, dass es so sein wird.

    Da ihr beide noch unter 25 seid, sind eure Eltern für euch unterhaltspflichtig.


    Deine Eltern müssen dich aufnehmen, seine Eltern ihn.


    Da ihr nicht verheiratet seid, besteht auch keine Ausnahmeregelung.


    Daher habt ihr keinen Anspruch auf eine Wohnung.


    Wovon lebt ihr? Essen, trinken usw......

    Bei selbstbewohnten Eigentum sieht das anders aus. Dort ist die Minimalgröße einer Eigentumswohnung bei 80m². Diese Grenze steht aber auch gleichzeitig als Obergrenze für Haushalte bis zu 2 Personen fest.


    Bei Eigentumswohnungen werden auch Schuldtilgungen, Versicherungen u. a. Abgaben berücksichtigt.


    Zu Frage 2:
    Unterhalt ist hier mindestens 316 € + hälftige Wohnraumkosten gemeint. Teilleistungen (z. B. nur Krankenversicherung) werden nicht gezahlt. Evtl. könnt ihr aber Wohngeld als Lastenausgleich für Eigentümer beantragen. Zuständig dafür wäre dann das Sozialamt. Dies wird gemessen an deinem Einkommen in Abhängigkeit mit den Wohnraumkosten als Zuschuss (jedoch nicht bei gleichzeitigem ALG II Bezug) gewährt.

    Diese Rente wird als Einkommen gewertet, da sie dir als Lebensunterhalt dienen soll. Diese wird jeweils von den monatlichen Leistungen in voller Höhe abgezogen.


    Durch die Nachzahlung für die Monate März bis Oktober wirst du einen Betrag bekommen, der die Leistung von einem Monat und mehr übersteigen wird. Für diese Monate hast du keinen Anspruch auf ALG II.


    Um Rückzahlungsforderungen der ARGE aus dem Weg zu gehen, durch eine unverzügliche Veränderungsmitteilung die zu erwartende Zahlung "anzeigen".

    - Gegen den Leistungsbescheid Widerspruch einlegen, damit du den vollen Regelsatz bekommst (Hinsichtlich des Kindergeldes). Die geschieht schriftlich. Wenn du dir die Formulierung selber nicht zutraust, kannst du mittels Beratungsbeihilfe einen Anwalt aufsuchen und dir helfen lassen.


    - Dringend morgen die Rechtmäßigkeit des 1-€-Jobs überprüfen lassen. Schreiben habe ich dir 2 Mal angegeben!


    - Gegen den Kürzungsbescheid Widerspruch einlegen.Vorgehen siehe oben (Kindergeld).


    Wenn du dieser Schritte nicht einleitest, hast du keine Rechte!

    Dann schubse ich dich mal vom Schlauch runter:


    Nr. 3: Es reicht aus, dass Kinder im gemeinsamen Haushalt zu versorgen sind. Es ist dafür nicht erforderlich, dass es ein gemeinsames Kind ist. Versorgen heißt: bei Abwesenheit des Sorgeberechtigten aufpassen, mit Essen versorgen, Unterstützung bei der Erziehung.


    Egal, wie sein Einkommen bezeichnet wird, sollte durch die Höhe eine "Mitversorgung" (also bei einem Einkommen ALG II Bezug (teilweise) entfallen) möglich sein, wird es angerechnet.

    Einen Umzug kann man generell nicht verwehren.


    Eine Genehmigung ist nur erforderlich, wenn ihr Umzugskosten erstattet bekommen müsst.


    Als 4-Personen-BG stehen euch Kosten für eine angemessene Wohnung bis zu 90m² zu. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine klassische Wohnung oder ein Haus handelt.


    Solang ein regulärer Mietvertrag zwischen euch und den Schwiegereltern besteht (schriftlich) und die Mieten auch tatsächlich an diese abgeführt werden, dürfen die angemessenen Kosten nicht verwehrt werden.

    Ich gehe davon aus, dass du folgendes Formular als "Mietvertrag" angesehen hast (Formular für KdU).


    Unter "Bezugsfähig seit" ist das Baujahr des Hauses gemeint, also wann die Wohnung zum ersten Mal genutzt worden ist.


    Daneben musst du einen regulären Mietvertrag zwischen deiner Mutter und dir beifügen.


    Zu dem Mietvertrag die Abtretungserklärung hinzufügen.


    Also, das Formular oben ausfüllen und ausdrucken, Mietvertrag erstellen (gibts Muster im Internet), Abtretungserklärung ausfüllen und alles abgeben. Inzwischen kannst du schon umziehen, da ja keine Umzugskosten entstehen.

    du kannst neben deinen Leistungen der ARGE (ALG II, Kindergeld und Unterhalt zusammengerechnet) einen sog. 400-€-Job annehmen. Diese Arbeitsform wird nur deshalb 400€-Job genannt, weil mal als Arbeitnehmer bis zu 400€ verdienen kann, ohne Sozialversicherungsbeiträge zahlen zu müssen. Bei Gehälter/Löhne darüber müssen Beiträge abgeführt werden.


    Von deinem Lohn werden prinzipiell 100 € nicht zu deinem Einkommen gerechnet. Was darüber verdient wird, wird bis zu 300 € mit 20% anrechnungsfrei gewertet. Die verbleibenden 80% werden deinem monatlichem Einkommen hinzugerechnet und somit von deinen Leistungen abgezogen.

    Zu Frage 1:


    Zur Berechnung des Einkomens der BG:


    2 x 316 € Regelleistung
    +
    Kosten der angemessenen Wohung (Brechnungsweg findest du hier, bitte mit 60m² rechnen)
    =
    Gesamtbedarf der BG


    Davon wird dein monatl. Einkommen abgezogen. Wenn ein positiver Betrag entsteht, ist das euer ALG II, was ihr erhaltet. Bei einem negativen Betrag erhaltet ihr keine Leistungen.


    Zu Frage 2:


    Sie hat keine Nachteile, wenn du ihr den gesamten Unterhalt finanzierst (finanzieren kannst).

    Dies ist m.E. nicht möglich. Du hast nur Anspruch auf "Schadensersatz", wenn die ARGE die Zahlung zum 01. eines Monats versäumt und dieses zu vertreten hat und dir dadurch tatsächlich ein Schaden entsteht. Bei Bewilligungen die kurz vor dem 01. eines Monats erfolgen, wird die Zahlung schnellstmöglich veranlasst und ist an keinen Termin gebunden. Spätestens am 01. des darauffolgenden Monats muss die Zahlung erfolgt sein. Darlehen (Vorschussleistungen) unterliegen einer strengeren Prüfung und daher sind Bearbeitungen solang die Bewilligung noch nicht abgeschlossen ist, nicht möglich. Da deine Bewilligung am 25.08. entschieden wurde, ist die Darlehensprüfung auch erst am 25.08. angelaufen. Du hättest damals schon um einen Barvorschuß bitten können, der dir sicherlich bewilligt worden wäre.

    gem. § 7 Abs. 3 Nr 3 SGB II gehören auch zur BG Personen, die als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gewertet werden. Vorraussetzung dafür ist hier die Aufzählung c) "eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen" heranzuführen.


    Gem. § 7 Abs 3a SGB II ist dieser wechselseitige Wille zu vermuten, wenn Partner


    1.länger als ein Jahr zusammenleben,
    2.mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3.Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4.befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.


    Da zumindest die Nr. 3 des Abs. 3a bei euch vorliegt, wird dein Freund zur BG hinzugezählt. Das heißt, lediglich sein Einkommen wird mitberechnet. Ihr könnt euch nun selber ausrechnen, ob er "draufzahlen" muss oder nicht:


    Ist sein Einkommen höher als der Regelsatz von 316 € zuzüglich der anteiligen Mietkosten (1/3 der angemessen Wohnungskosten), wird dieses von eurem Regelsatz abgezogen. Das Einkommen von ihm berechnet sich sich aus dem Bruttoeinkommen, abzüglich Zahlungen für Sozialversicherung, Steuern, Altersversorge sowie Unterhaltsverpflichtungen für seine, nicht bei euch wohnenden, eigenen Kindern und seiner Exfrau.