Beiträge von TheNextOne

    Also: Schön, dass die ARGE den Kindsvater ausfindig gemacht hat... Gratulation *ironie*


    Solang kein Unterhalt gezahlt wird, kann dir dieser nicht abgezogen werden. Abgezogen werden kann dir nur das Einkommen für den Monat, was dir in dem Monat auf dem Konto oder im Portemonaie zur Verfügung steht.


    Da ich davon ausgehe, dass bei dir die ARGE, wie einige hier in NRW, auch für den Unterhaltsvorschuss zuständig ist, soll dieser für dich gestrichen werden.


    Die Idee *zwinker* mit dem Widerspruch ist richtig, sollten die Leistungen zum 1.10. wirklich gekürzt werden, also auf deinem Konto die 288 € "fehlen", Klage mit Eilantrag vor dem Sozialgericht einreichen.

    Die Frage hat sich erübrigt, Salle:


    Da ihr Vater unterhaltspflichtig ist (unter 25) und dieser Pflicht auch nachkommt (Übernahme der Mietkosten) und diese Verpflichtung ihm auch zuzumuten ist (Bruttoeinkommen 3000 €), besteht kein Anspruch auf ALG II, Sozialhilfe oder Wohngeld, auch wenn die Ausbildung nicht förderungswürdig wäre.

    Viel Spaß beim Umziehen... jetzt komm aber bitte nicht damit, dass wir dir dabei auch noch helfen sollen :D


    Und das mit der ARGE wird sicherlich auch klappen.... *daumendrück und daher beim umzugshelfen nicht einsetzbar*

    Zunächst ein Mal Gratulation, dass du den Widerspruch nicht zurückgenommen hast.


    Dir/Euch stehen 150m² zu (BSG-Urteil 07.11.2006 Az. B 7b AS 2/05 R), wenn ihr Eigentum selber bewohnt.


    Außerdem müsste die ARGE die Frist auf 6 Wochen setzen, da eine 3 Monatsfrist eine unangemessene Härte bedeuten würde. Innerhalb von 3 Monate sind die Kosten nicht zu senken bzw. eine Wohnung für 5 Personen zu finden.


    Euch standen die höheren Kosten von Anfang an zu. Nun ist die Frage, wie lang der Erstantrag her ist (Tag der Antragstellung) und welche Angaben dort von euch gemacht wurden. Hier ist die Widerspruchsfrist (1 Monat) relevant. Auch die Begründung im Bewilligungsbescheid hinsichtlich evtl. Kürzungen bei den Unterkunftskosten ist da relevant. Eine Klage beim SG (Sozialgericht) ist, wenn kein Widerspruch mehr möglich, hier angeraten.


    Widerspruch auf keinen Fall zurückziehen. Sollten die Leistungskürzungen während der Widerspruchsbearbeitung eintreten, sofort Klage beim SG einreichen mit Eilantrag. Dein Anwalt wird die notwendigen Schritte einleiten.

    Hallo Petra


    ich hoffe, dass ich dich jetzt erstmal beruhigen kann.


    Da deine Tochter erwerbstätig ist, unterliegt sie der Regelung des "Hausarrestes" nicht. Sie würde, wenn ihr Einkommen nicht ausreicht, eine eigene BG bilden. Solang sie jedoch bei dir wohnt, würdet ihr eine Haushaltsgemeinschaft bilden. Durch die Haushaltsgemeinschaft mit dir wird davon ausgegangen, dass du deine Tochter finanziell unterstützt. Dies ist jedoch nicht mehr notwendig. Du könntest ihr also den "Unterhalt" versagen und sie hätte dann Anspruch auf ALG II, wenn ihr Einkommen nicht ausreicht.


    Da ich deiner Schilderung entnehmen kann, dass der Freund deiner Tochter eine eigene Wohnung hat, müsste sie (zumindest) zu ihm ziehen. Durch die Schwangerschaft ist davon auszugehen, dass sie eine Familie gründen wollen. Dies ist ein "sonstiger schwerwiegender Grund" nach § 22 Abs. 2a Nr. 3 SGB II, der ihr die Übernahme ihrer Kosten für eine angemessene Wohnung zusichert.


    Schwangere, die einen Anspruch auf Mehrbedarf haben (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II) haben auch den Anspruch auf eine eigene Wohnung. Ferner, wie ich hier nunmehr mehrmals bestätigt bekommen habe, haben auch viele ARGEN Schwangerschaften ab der 13. SW als schwerwiegenden Grund nach § 22 Abs. 2a Nr. 3 SGB II anerkannt. Beide Aspekte sind jedoch nur dann relevant, wenn sie sich nunmehr doch von ihrem Freund trennen würde oder nicht bei ihm einziehen kann. Letzteres ist anzunehmen, da es zu Zahlungsschwierigkeiten durch den Freund gekommen ist und die Versorgung mit Strom und Gas daher nicht immer gewährleistet ist. Ob deine Tochter in der Lage und auch willig ist, das zu organisieren, kann ich hier nicht beurteilen und ist auch rechtlich nicht relevant.

    Soweit zum rechtlichen Aspekt. Nun kommt der schwierigste Teil, der moralische Aspekt.


    Du selber schreibst, dass du verhindern möchtest, dass deine Tochter und dein Enkel so tief sinken. Aber: vielleicht rüttelt es deine Tochter auf, wenn sie merkt, wie gut es ihr bis dahin ging und sie nun auf eigenen Füßen stehen muss und dafür auch Verantwortung tragen muss. Auch dies ist Erziehung.


    Da deine Tochter finanziell abgesichert wäre. falls sie und ihr Freund nicht in der Lage sind, den Lebensunterhalt gemeinsam zu erwirtschaften, kannst du deine Hemmnisse, deine Tochter vor die Tür zu setzen, getrost auf die Seite schieben.

    Deswegen fragte ich ja, ob si tatsächlich im Hort war. Das ist ausschlaggebend.


    Wenn sie nicht drin war, während du krankgeschrieben warst, ist die Rückzahlung rechtens.


    Wenn sie drin war, ist es strittig.

    Ich frage mich immer wieder, woher die Leute diesen passus mit dem Mindesteinkommen nehmen. Bis heute konnte mir keiner eine rechtliche Grundlage dazu nennen. Vielmehr scheint es, dass lediglich in einzelnen Fällen von Betrugsversuch ausgegangen wurde.


    Also, definitiv hat jeder Anspruch auf Wohngeld, der seine Miete nicht durch Sozialleistungen (ALG II und Sozialhilfe) finanziert bekommt oder Anspruch darauf hätte. Es sind lediglich Höchstgrenzen des Einkommens gesetzt, die sich anhand der Tabellen in den Anlagen 3ff des WoGG ersichtlich sind.


    Von BaFöG-Beziehern ist ebenfalls im Gesetz keine Rede.


    Wenn mich jemand mit Nennung einer Rechtsgrundlage korrigieren kann, bitte ich dringend darum.