Beiträge von TheNextOne

    Nein, die Arge prüft, inwieweit deine Ex für ihren neuen Lebensgefährten aufkommen muss, dazu muss die ARGE aber wissen, welche Ansprüche deine Frau bzw. deine Kinder gegen dich haben, damit diese dem Einkommen der BG hinzugerechnet werden können. Sollte deine Ex danach zuviel Einkommen haben, muss sie auch für ihren Lebensgefährten aufkommen, zumindest zum Teil.

    Ob er für die Kinder finanziell aufkommt oder nicht, ist hier nicht von Belang. Das Gesetzt sagt eindeutig aus, wenn Kinder im gemeinsamen Haushalt zu versorgen sind. Damit ist nicht die finanzielle Versorgung alleine gemeint. Dazu zählt Hilfe bei der Erziehung, bei Abwesenheit des Partners auf die Kinder aufpassen, Kontrolle der Hausaufgaben u. ä. -> Daher BG.

    ok, das stellt die Sachlage etwas anders dar.


    Ihr habt ein Eigenheim mit einer Einliegerwohnung, die jedoch noch nicht bezugsfähig ist.


    Diese Einliegerwohnung ist natürlich von euren m² abzuziehen. Bereinigte Mieteinnahmen sind von den Regelleistungen als Einkommen abzuziehen.


    Die Vermietung an die Schwiegermutter stellt einen abzugsfähigen Grund dar.

    Da deine Ex-Frau in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrem neuen Lebensgefärten lebt, wird das Gesamteinkommen deiner Ex-Frau mitberechnet.


    Die Überprüfung von Unterhaltsansprüchen ist daher rechtens. Anscheinend war entweder der Unterhaltsverzicht zwischen dir und deiner EX nur auf ihren Unterhalt beschränkt, oder es war im Verzicht nicht eindeutig erkennbar, dass der Verzicht sich auch auf den Unterhalt eurer Kinder bezieht.


    Da der Unterhalt der Kinder dem Einkommen deiner Frau zugeschrieben wird, ist es auch Einkommen der gesamten BG.


    Solang deine Ex und ihr Lebensgefährte nicht heiraten, besteht keine Unterhaltspflicht für die Kinder für den neuen Lebensgefährten.


    Daher prüft die ARGE nun, ob du Unterhaltspflichten gegenüber deinen Kindern hast.


    Nicht mehr und nicht weniger.

    Du hast jederzeit das Recht, bei Verdacht eines Leistungsbetruges, dieses von der zuständigen ARGE überprüfen zu lassen. Ich denke aber, das wird das Zusammenleben noch mehr kaputt machen. Nächtliche Ruhestörung ist bei der Polizei zu melden. Und was du vielleicht als "lebt in vollen Zügen" bezeichnest ist vielleicht nur bei ihr möglich, weil sie andere Bereiche ihres Lebens nicht finanziert und ihre Regelleistungen dafür ausgibt.


    Da dein Vater nicht kooperiert hat, wäre es normalerweise für dich angeraten gewesen, das Ausfüllen durch die Bafög-Stelle erzwingen zu lassen. Ist also dein Verschulden.

    Wenn du ihn nicht angibst, ist das Betrug bzw. versuchter Betrug. Also nicht nur die Kürzung deiner Leistungen bzw. evtl. sogar die Einstellung von Leistungen ist die Folge, du könntest evtl. auch eine strafrechtliche Konsequenz daraus erleiden.


    Dein Freund wird der BG zugeschrieben, weil Kinder zu versorgen sind. Es ist nicht unbedingt notwendig, dass es gemeinsame Kinder sind (§ 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II in Verbindung mit § 7 Abs. 3a Nr. 3 SGB II).


    Daher wird das Einkommen deines Freundes in die Berechnung deines Anspruches einfließen. Von den 1400 € Einkommen deines Freundes ist es ihm zuzumuten, den notwendigen Lebensunterhalt, der noch von ALG II finanziert wird, zu bestreiten. Da du lediglich noch 536 € durch die ARGE erhälst und sein Einkommen ausreicht, seinen und euren Unterhalt bei weitem zu finanzieren, wird dir ALG II nicht weiter bewilligt werden. Dies geschieht ab dem Tag, an dem ihr zusammenzieht.

    Da dann die Bezugsdauer reduziert, weil ja beide Elternteile auch die Versorgung durchführen, bleibt alles beim Alten. Du kannst weiterhin "nebenbei" studieren und deine Frau ist nicht vermittelbar, da sie dem Arbeitsmarkt nicht uneingeschränkt zur Verfügung steht. Wobei ich Bedenken habe, dass eine gleichzeitige Elternzeit hier nicht zu tragen kommt, da deine Frau nicht in einem Arbeitsverhältnis steht und ihr somit diese nicht in Anspruch nehmen müsst.

    Wenn du die Regelleistung von 351 € selber aufbringen kannst, fällst du aus dem Bezug von Hartz IV raus.


    Da du die selbständige Arbeit als 400-€-Job durchführst, errechnet sich dieses aus dem Freibetrag (100 € + jeweilige Prozente). Zu beachten ist aber, dass ab 801 € lediglich nur noch ein Prozentsatz von 10% anrechnungsfrei bleibt. Verdienste über 1200 € werden voll angerechnet. § 30 SGB II.

    Es geht nicht um die Schwankungen sondern dass hier die Berechnung einer Mietwohnung trotz selbstbewohntem Eigentum zu Grunde gelegt wurde. Auch beim Eigenheim wird zunächst eine Pauschale gezahlt, die dann abzurechnen ist, da der Eigentümer auch gegenüber den Versorgern mit Pauschalen in Vorleistung tritt.

    Ich gehe davon aus, dass du nicht in einer Bedarfs- sondern in einer Haushaltsgemeinschaft mit deiner Mutter bist, da du keine Sozialleistungen erhälst, sondern lediglich deine Mutter.


    Da die BaFög-Leistungen erschöpft sind, dein Studium dem Grund nach aber dennoch förderungswürdig wäre, besteht kein Anspruch auf ALG II Leistungen. Deine Mutter wäre hier dir unterhaltsverpflichtet. Dies ist ihr aber durch den eigenen Hartz IV Bezug nicht zuzumuten. Daher kannst du "aufstockendes ALG II" beantragen. Diese werden m. E. in Höhe der Regelleistungen und der Kosten der Unterkunft gewährt werden.

    Da das Elterngeld für denjenigen gedacht ist, der in der Zeit des "Nachteilsausgleiches" (was anderes ist das Elterngeld nicht!) auch tatsächlich um die Versorgung der Kinder kümmert, zeigst du mit der Beantragung an, dass du von deiner derzeitigen Tätigkeit eine Auszeit nehmen willst. Dadurch wird deine Frau von der Versorgung der Kinder freigestellt, um einer Arbeit nachzugehen. Somit ist sie in dieser Zeit auch dementsprechend vermittelbar.

    Das Kindergeld wird bis zum 21. Lebensjahr weitergezahlt. Das Kindergeld wurde bereits vorher als Einkommen von den Leistungen abgezogen und wird es auch weiterhin.


    ALG II wird für dich weiterhin gezahlt. Der 400-€-Job wird jedoch als Einkommen abgezogen. Bevor du dich erschrickst, kann ich dich beruhigen, dass nicht das gesamte Geld angerechnet wird. Von den 400 € hast du eunen Freibetrag der sich aus 100 € + 20% vom Rest errechnen lässt. Das heißt, 100 € sind grundsätzlich ohne Berechnung, und von dem Rest werden 20% anrechnungsfrei bleiben.


    Beispiel: du bekommst ausbezahlt 342 €, davon werden 100 € pauschal abgezogen. es verbleibt ein Rest von 242 €, davon werden 48,40 € nicht berechnet. Das ergibt, dass dir 193,60 € von deinen ALG II Leistungen als Einkommen abgezogen werden.


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