Beiträge von TheNextOne

    Der Widerspruch kann länger dauern, bis er rechtskräftig ist. Eine Ablehnung bedeutet nicht, dass der Widerspruch rechtskräftig abgelehnt wurde, sondern dass dann ein Gericht darüber entscheiden muss, wenn du weiterhin an dem Widerspruch festhälst.


    Die Klage ist erstmal dazu, dass dein Lebensunterhalt weiterhin gewährleistet ist. Dies wird von den Gerichten in den meisten Fällen als Darlehen durchgesetzt, da der Widerspruch zunächst ersteinmal bearbeitet werden muss.


    Beanspruchen kannst du die Babyausstattung erst, wenn der Geburtstermin unmittelbar bevorsteht. Ebenso kann erst die Wohnungsausstattung bewilligt werden, wenn der Umzug in greifbare Nähe gekommen ist. Dies ist aus dem Grund, sollte die Geburt nicht stattfinden (Fehlgeburt usw.) oder der Umzug doch nicht durchgeführt werden, müssten diese Zahlungen zurückgefordert werden.


    Bei der Wohnungsausstattung ist dazu noch zu berücksichtigen, ob eine Küche in der neuen Wohnung vorhanden ist oder nicht und inwiefern bereits Möbel aus deinem Besitz weiterverwendert werden müssen/können.

    Bei ALG II Bezug wird das Einkommen aus dem 400-€-Job auf deine Regelleistungen angerechnet.


    Jedoch wird dieses Einkommen nicht voll berechnet. Du hast einen Grundfreibetrag von 100 €, der nicht auf die Regelleistungen angerechnet wird. Alles was darüber ausbezahlt wird, wird mit 80% auf deine Regelleistungen angerechnet.


    Rechenbeispiel:


    Du erhälst aus deinem 400-€-Job zusätzlich zum ALG II einen Betrag von 345 €. Von diesen 345 € werden 100 € pauschal abgezogen. Daraus ergibt sich ein Einkommen in Höhe von 245 €. Diese 245 € werden zu 80% (196 €) von deinen Regelleistungen abgezogen. Du erhälst also nur noch 155 € als Alleinstehender bzw. 120 € als Partner. Die KdU werden weiterhin in voller Höhe gezahlt.


    Ansprüche auf Erstausstattungen ergeben sich nur aus den allgemeinen Regelungen, nicht auf Grund Einkommensänderungen.

    Die Frage gehört eigentlich in den Themenbereich Kindesunterhalt ;-)


    Du bist nur deinem Sohn zum Unterhalt verpflichtet. Dein Sohn zum Unterhalt seines Kindes.


    Wenn dein Sohn nicht in der Lage ist, seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, erhält die Mutter seines Kindes einen Unterhaltsvorschuss vom Sozialamt ihrer Stadt. Das Sozialamt kann nur deinem Sohn gegenüber Ansprüch stellen.

    Deswegen hatte ich geschrieben, dass dein Anwalt auch gleichzeitig Klage vor dem Sozialgericht erheben soll. Dadurch kann er bewirken, dass dir die Kosten zumindest als Darlehen gewährt werden müssen, solang über den Widerspruch nicht rechtskräftig entschieden wurde.


    Also: Klage beim Sozialgericht auf Gewährung der zu erwartenden Leistungen. (Eilbedürftigkeit erwähnen lassen)

    Die Umzugskosten werden dir nur erstattet, wenn du vor dem Umzug eine Genehmigung zum Umzug durch die ARGE erhalten hast.


    Sie richtet sich nach den tatsächlichen Kosten, die durch den Umzug entstehen und ortsüblich ist. Die ARGE kann verlangen, dass du mehrere Angebote einholst.


    Den Monat Oktober kannst du durch die Beantragung eines Darlehens in Höhe der noch bewilligten Leistungen evtl. sicherstellen.


    Mir ist nicht bekannt, ob die ARGE (als Darlehen) die doppelte Mieten zahlt, wenn es um die Nachmietersuche geht. Lediglich bei doppelter Haushaltsführung durch eine Berufsausübung wird diese Zahlung gewährt werden, wenn die Wohnungsauflösung an einem der Wohnorte nicht erzwungen werden kann.

    Verschiedene Praktika werden durch die Arbeitsagentur gefördert. Du solltest prüfen lassen, ob dein jetziges Praktikum zur Erlangung der Fachhochschulreife dazu gehört. Daraus ergibt sich, ob dein Praktikum evtl. "dem Grunde nach" förderungswürdig wäre und somit ALG II ausgeschlossen ist. Dies kannst du schriftlich bei der AA einreichen.Deine Praktikumsstelle wird dir dazu die notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen.


    Sollte deine Praktikumsstelle nicht durch die AA gefördert werden, hast du Anspruch auf aufstockendes ALG II.

    Da die ARGE nun davon ausgehen kann und muss, dass du die Nachzahlung für die Betriebskostenabrechnung aus eigenen Mitteln bestreiten kannst, hat sie den Antrag abgelehnt. Im Dez. hattest du noch (anteilig) Anspruch auf Leistungen, sodass dort von einer (teilweisen) Hilfsbedürftigkeit ausgegeangen wurde.

    Hallo Peter,


    grundsätzlich steht einem 2-Personen-Haushalt eine angemessene Wohnung von bis zu 60m² zu. Daran bemisst sich, wie hoch die Kosten maximal sein dürfen. Eine Berechnungshilfe findest du hier. Ersetze bitte die 105m² mit 60m². Nach meinen Hochrechnungen sind die Kosten für die neue Wohnung (7,80 €/m² Kaltmiete) jedoch überteuert. Auch bei einem Neubau sind Warmmietpreise bis max. 8,00€/m² üblich.


    Da aber "Person 1" schwerbehindert, anhand des Merkzeichens "aG" davon auszugehen ist, dass Gehhilfen bzw. Rollstuhl von nöten sind, kann eine Wohnung bis zu 15% der ansonsten üblichen angemessenen Wohnung größer sein. Das heißt in diesem Falle, dass diese Wohnung soeben die Höchstgrenze von 69m² erreicht.


    Berechnung der Grundsicherung (Schätzungen):


    ....316 € (Grundbedarf Person 1)
    ..+316 € (Grundbedarf Person 2)
    ..+552 € (geschätzte KdU - 69m² x 8,00 €)
    =1184 € (Gesamtbedarf der BG)


    abgezogen werden davon:


    ....500 € (Rente Person 1)
    ....500 € (Einkommen Person 2, solang, wie dieses Einkommen tatsächlich erzielt wird)
    ....145 € (Kindergeld, solang das Kind nicht wirklich aus dem Haus ist bzw. das Kind das Geld direkt bekommt)
    =1145 € (Gesamteinkommen der BG)


    Daraus ergibt sich, dass deine Schwiegereltern evtl. einen Anspruch auf 39 €, bzw. wenn Kindergeld ausbezahlt wird auf 184 €, haben könnten. Hier ist aber festzuhalten, dass ich die Wohnungsberechnung geschätzt habe, wie sie hier bei mir üblich wäre. Sie könnte also geringer ausfallen, sodass auch der Anspruch geringer werden würde. Ein Mehrbedarf für Schwerbehinderte, der nur für aufwändigere Ernährung bei speziellen Erkrankungen gewährt wird, ist bei deiner Schilderung nicht erkennbar.


    Sowohl ein Umzug vor als auch nach der Beantragung der Leistungen wird Schwierigkeiten mit sich bringen.


    Sollte ein Umzug vor dem Antrag stattfinden, werden keine Umzugskosten und auch nicht evtl. Mietkautionen gewährt werden. Zu dem kommt noch, dass deine Schwiegereltern aus einer wesentlich günstigeren Wohnung in eine m. E. überteuerte Wohnung einziehen wollen. Hier könnte der Vorwurf gemacht werden, dass sie ihre Hilfsbedürftigkeit vergrößern.


    Sollte ein Umzug nach der Beantragung von Leistungen durchgeführt werden, wird der Umzug m. E. nicht genehmigt werden. Begründung: überteuerte Wohnung. Die Mehrkosten müssten deine Schwiegereltern aus den Einkommen (Rente+Einkommen+Minimalleistungen) bestreiten. Auch hier werden Umzugskosten nicht übernommen und die Mietkaution nicht gewährt werden.


    Daher ein Tipp: versuch mal für deinen Wohnort beim Mieterbund den genauen Mietspiegel für Neubauten zu erfragen. Evtl. könntest du den Mietpreis beim Vermieter drücken, da nur max. 20% über den ortsüblichen m²-Preis "erhöhte" Mieten rechtens sind (Mietwucher).

    Nein, ein Fahrzeug bis zu einem Zeitwert von 7.500 € je Hilfebedürftigen, der erwerbsfähig ist, wird nicht als verwertbares Vermögen gerechnet. (§ 12 Abs 3 Nr. 2 SGB II). Die Kosten (Steuer, Versicherungen usw.) müssen jedoch aus den Regelleistungen bestritten werden.

    Die 6-Monats-Regelung findet nur dann Anwendung, wenn du vor der Hilfebedürftigkeit schon länger in der Wohnung gewohnt hast. Dies ist dadurch entstanden, um einen Umzug nicht immer erzwingen zu müssen. Vor allem dann nicht, wenn z.B. nur zur Überbrückungen von kurzzeitigen Hilfebedürftigkeit Leistungen gezahlt werden müssen.


    Da man evtl. von einem Betrugsversuch ausgehen könnte, wenn kurz vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit oder während der Hilfebedürftigkeit eine unangemessene Wohnung bezogen wird, wird dieses genau geprüft.

    das ist der falsche Umkehrschluss...


    Ihr habt als Einkommensgrundlage das Einkommen deines Mannes, er dagegen ALG II... das sind zwei unterschiedliche Grundlagen...
    In seinem Falle ist es Aufstocken oder besser gesagt Aufbessern des ALG II.


    Also, bitte richtig lesen und nichts hineininterpretieren, was nicht dort steht!

    Aufwendungen für die Riesterrente sind nicht auf das ALG II anzurechnen (gem. § 11 Abs. 2 Nr. 4 SGB II) und somit vom Einkommen abzuziehen.


    Die Kfz.-Haftpflichtversicherung ist aus den Regelleistungen zu bestreiten, daher wird diese nicht vom Einkommen abgezogen.

    Über den Sinn und Unsinn solcher Kurse kann man sicherlich diskutieren, jedoch ist es so, dass die Maßnahmen der ARGE vorrang haben, weil sie der Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt direkt oder indirekt dienen (sollen). Ob sie es im Nachhinein auch tun, ist nicht relevant.


    Daher ist der Kurs zu absolvieren.


    Da der 400-€-Job "privates" Vergnügen ist, also lediglich zum "Aufstocken" der ALG II Leistungen dient, ist er nachrangig.

    Du kannst jederzeit den Aufenthaltsort deines Kindes bestimmen, solang er keine 18 ist. Die Aussage des Jugendamtes ist hier falsch. Du musst deiner Sorgepflicht nachkommen können. Dies ist nicht mehr gegeben. Selbstverständlich kann sich ein Jugendlicher anmelden, wo er will, er hat aber dazu entweder die Zustimmung des Erziehungsberechtigten haben oder trotzdem seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach deinen Vorgaben in deiner Wohnung haben.

    Da sich die Mietkaution an der Miete bemisst, wird kein Darlehen gewährt. Die Miete ist unangemessen, somit auch die Mietkaution.


    Hier ist die Frage, deine Freunde dir diese auch leihweise zur Verfügung stellen können. Da die Mietkaution angelegt wird, bringt sie Zinsen. Und eine Verfügung durch den Vermieter ist an enge Grenzen gebunden.

    Beratungsbeihilfen müssen beantragt und von dem Gericht überprüft werden. Diese Hilfen decken aber jedoch nicht die tatsächlichen Kosten der Anwälte. Daher beantragen die meisten Anwälte nur ungern oder gar nicht diese Hilfen. Dies zum Hintergrund, warum evtl. dir diese Auskunft so erteilt worden ist.


    Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Streitwert. Wenn es sich um die generelle Bewilligung von Leistungen nach § 19 SGB II wird meistens ein Streitwert in Höhe der zubewilligende Leistungen (RL+KdU) für ein Jahr angenommen. Ansonsten ist der tatsächliche Streitwert Grundlage der Gebührenordnung für Rechtsanwälte.


    Für die Beratung musst du auch nichts unterschreiben. Lediglich wenn der Anwalt für dich nach außenhin (z.B. gegenüber Gerichten, Behörden, anderen Personen) tätig werden muss, ist eine Vollmacht zu erteilen.


    Wenn also das "Gespräch" lediglich dazu geführt hat, dass ihr über die Beantragung der Beihilfen gesprochen habt, ist dies kein Beratungsgespräch. Dann muss der Rechtsanwalt dir die voraussichtlichen Kosten von sich aus offenlegen. Und erst bei Zustimmung zur Übernahme dieser Kosten, kann ein Beratungsgespräch durchgeführt werden.

    Wenn du allein sorgeberechtigt bist, hast nur du zu entscheiden, wo sich dein Sohn aufhalten darf, solang er nicht volljährig ist. Daher ist die Ummeldung auf den Wohnsitz den Vater nicht rechtens. Dies ist durch einen Fachanwalt für Familienrecht zu klären (Beratungsbeihilfe evtl. Prozesskostenbeihilfe).


    Gem. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II hast du durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Die ARGE kann dir durch die Aufzählung im Gesetz nicht vorschreiben, auf welche Weise du die Kosten zu senken hast. Da der ARGE bewußt ist, dass hier ein Konflikt mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht vorherrschen kann, hat sie dich nicht zwingen wollen, zunächst in eine kleiner Wohnung ziehen zu müssen und dann ggf. wieder in die alte zurück.


    Daher ist zunächst einmal Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen. Begründung: Klärung des Aufenthaltbestimmungsrechts.