Beiträge von TheNextOne

    Deine Wohnungs- bzw. Hauskosten, die angemessen sind, werden dir bereits mit ALG II gezahlt, eine doppelte Bezahlung ist ausgeschlossen.


    Eine Sanierung könnte ggf. mittels Darlehens durch die ARGE vorfinanziert werden, wenn ansonsten Wohnungslosigkeit drohen würde. Dieses Darlehen ist aber von den Regelleistungen zurückzuzahlen.

    Zum einen kannst du zunächst die Gewährung von Leistungen als vorläufige Darlehenszahlung beantragen, dies hilft in den meisten Fällen schon einmal. Ansonsten schriftlich nachfragen, wie lang es dauert wird. Antwort des SB abwarten. Mit diesem Schreiben dann den Vorgesetzten aufsuchen.

    Von deinem Nettolohn kannst du lediglich Fahrtkosten, eine Versicherungspauschale von 30 € und die Mietkosten geltend machen. Dann müssten dir 351 € noch zur Verfügung stehen. Somit ist keine Hilfebedürftigkeit gegeben. Alle anderen Kosten sind "Privatsache".


    Wohngeld würde dir nur gezahlt, wenn bei deiner Miethöhe ein max. Verdienst von 770 € vorliegen würde.


    Mobilitätshilfen (Fahrtkosten oder Umzugskosten) werden dir nach SGB III gewährt werden.

    Es kommt darauf an, ob dir die Leistungen von vorneherein als Darlehen gewährt wurden. Schau nochmal in deinen Bescheid rein.


    Wenn das richtig ist, kann die ARGE natürlich die Zahlung zurückfordern, du kannst lediglich versuchen, die Höhe der monatlichen Beträge zu drücken, um nicht hilfebedürftig zu werden, dazu sind als Grundlage 351 € + Mietkosten zu zählen.

    zu Frage 1)


    Berechnung des Bedarfs:
    ..351 € für dich
    +281 € für deinen Sohn
    +281 € für deine Tochter
    +563,72 € KdU
    =1476,72 €


    Berechnung des Einkommens:
    ..600 € Einkommen deines Sohnes (wird noch zu bereinigen sein)
    +154 € Kindergeld deiner Tochter
    +300 € Unterhalt deiner Tochter
    =1054 € Gesamteinkommen BG


    Die Rechnung der ARGE scheint (auf Grund der Bereinigung des Einkommens deines Sohnes) richtig zu sein.


    zu Frage 2)


    anstelle des Einkommens deines Sohnes tritt nun das Einkommen deines LG in die BG. Deine und seine Regelleistungen reduzieren sich jedoch auf 316 €, sodass sich folgende Berechnung ergibt:


    ..316 € für dich
    +316 € für deinen LG
    +218 € für deinen Sohn
    +218 € für deine Tochter
    +590 € KdU (falls Wohnung angemessen)
    =1784 € Gesamtbedarf


    ..900 € Einkommen deines LG
    +154 € Kindergeld deiner Tochter
    +300 € Unterhalt deiner Tochter
    =1354 € Gesamteinkommen BG


    Es würde (hochgerechnet) ein weiterer Anspruch auf ALG II sich ergeben, wenn eine Wohngeldzahlung abgelehnt wird. Dieses ist zunächst zu beantragen, um evtl. eine Hilfebedürftigkeit zu verhindern. Ebenso ist ein Kindergeldzuschuss zu beantragen.

    Wenn sie den lebensunterhalt nicht selber bestreiten kann, steht ihr aufstockendes ALG II zu. Ausnahme: wenn die Ausbildung Bafög-würdig ist, jedoch sie die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Daher bitte zunächst prüfen, ob die Ausbildung Bafög-würdig ist und sie die Voraussetzungen erfüllt.

    Das Wohngeld wird von dem örtlichen Sozialamt gezahlt. Es berechnet sich anhand des Einkommens und der Miethöhe. Daher wäre erst eine Wohnung zu suchen. Dann kann man den genauen Zuschuss berechnen.

    Wenn dein Einkommen ausreichend ist, den Lebensunterhalt (351 € für dich, 281 € für deinen Sohn) und die Kosten der Unterkunft zu tragen, lohnt sich ein Antrag nicht. Grund: U25-Regelung und Unterhaltspflicht der Eltern.

    Für die Einstellung von Leistungen muss dir ein Bescheid ergangen sein. Ohne Bescheid darf keine Einstellung erfolgen. Umgehend einen Anwalt mit der Wahrnehmung deiner Interessen beauftragen, notfalls Klage vor dem Sozialgericht einreichen lassen.

    Wenn Angehörige oder Mitbewohner deines Haushaltes in der Lage sind, diese Arbeiten zu verrichten, ist dies kein Grund für einen notwendigen Umzug.


    Du kannst jedoch jederzeit umziehen, die neuen Wohnungskosten müssen jedoch weiterhin angemessen sein. Du hast jedoch bei einem nicht genehmigten Umzug keinen Anspruch auf Umzugskosten,. Mietkaution und Maklergebühren. Wenn du darauf nicht angewiesen bist, kannst du umziehen.

    In solchen Fällen liegt Sozialbetrug vor. Diees ist eine Straftat und jeder, der davon Kenntnis hat, ist verpflichtet, diese anzuzeigen, ansonsten macht er sich der Beihilfe zum Betrug, zumindest jedoch wegen Nichtanzeigen einer Straftat, strafbar.