Beiträge von TheNextOne

    Ob euch evtl. eine Unterstützung zusteht, könnt ihr leicht selber berechnen.


    Ermittlung des Gesamtbedarfs:
    632 € Regelleistungen (2 x 316 € für Partner)
    +
    xxx € (angemessene Kosten der Unterkunft für 60m²)
    =
    Gesamtbedarf


    Wenn du mit deinem Einkommen dieses aufbringen kannst, hat dein Mann keinen Anspruch auf ALG II bzw. Sozialgeld.


    Ob du Wohngeld beantragen kannst, errechnet sich aus deinem Einkommen und den Mietkosten, deswegen kann das hier pauschal nicht beantwortet werden.

    Wenn du einen 400 Euro Job hast, dann darfst du 160 Euro davon behalten.


    Dies ist etwas verwirrend beschrieben...


    Nocheinmal zur Verdeutlichung: der 400-€-Job heißt nur so, weil bis zu 400 € verdient werden können, ohne Beiträge zur Sozialversicherung zahlen zu müssen. Einkommen darüber werden versicherungspflichtig. Von dem Einkommen über 400 € werden zunächst die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen, daraus ergibt sich dann der Verdienst (bereinigtes Einkommen).


    @ichi:


    Von deinem Verdienst sind, wie Agilitus richtig beschrieben hat, 100 € grundsätzlich anrechnungsfrei. D.h. diese werden dir von deinen Regelleistungen nicht abgezogen. Von den Beträgen, die du über diesen 100 € verdienst, werden 20% nicht von den Regelleistungen abgezogen.


    Beispiele:
    Verdienst 329 € => 145,80 € Freibetrag, 183,20 € Abzug von den Regelleistungen.
    Verdienst 582 € => 196,40 € Freibetrag, 385,60 € Abzug von den Regelleistungen.

    Die Sozialleistungen (KV, RV, AV ) werden bereits durch den Ehemann abgedeckt (Familienversicherung). Wenn eine Riesterrente besteht, könnte diese evtl. berücksichtigt werden.

    Unverheiratete Mütter oder Väter müssen künftig für die Betreuung ihrer Kinder vom Ex-Partner genau so lang Unterhalt bekommen wie Geschiedene. Das Bundesverfassungsgericht hat die Benachteiligung lediger Eltern gegenüber Verheirateten für verfassungswidrig erklärt. Die geltenden Regelungen und ihre Umsetzung durch die Gerichte verstießen gegen das Verbot der Diskriminierung nichtehelicher Kinder im Grundgesetz, entschied das Karlsruher Gericht. Vorerst sind die Vorschriften aber weiter anwendbar; ein neues Gesetz muss bis Ende 2008 geschaffen werden. (Az: 1 BvL 9/04 - Beschluss vom 28. Februar 2007)


    Dies wurde in den Rechtsvorschriften mit der Unterhaltsrechtsreform zum 1.1.2008 aufgenommen. Zu dem kommt noch, dass der Kindesunterhalt vor allen anderen Unterhaltsverpflichtungen steht. Somit können (bei Scheidungen) die Expartner leer ausgehen oder nicht auf den vollen Unterhalt bestehen.


    An der Unterhaltszahlung hat sich mit der Düsseldorfer Tabelle für 2008 eine geringfügige Erhöhung ergeben.


    Für dich wird sich also nix ändern.

    Ja, deswegen war ich ja auch der Meinung, es gäbe sowas nicht, habe mich aber gerne eines Besseren belehren lassen, um keine Falschaussagen zu machen. Aber wenigstens hat sie den Schutz des bereinigten Nettoeinkommens und dass der Kindesunterhalt dann auf alle Großeltern aufgeteilt werden muss.

    also, ich habe mich mal schlau gemacht:


    Die so genannte Ersatzhaftung der Großeltern kommt zunächst nach § 1607 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn ein Elternteil oder beide Eltern nicht leistungsfähig sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Differenz zwischen dem bereinigten Nettoeinkommen und dem jeweiligen Selbstbehalt (770 EUR bei Nichterwerbstätigen und 900 EUR bei Erwerbstätigen) nicht ausreicht, um den Mindestunterhalt der Kinder abzudecken (bei Kindern bis zum 5.Lebensjahr 279 €, bis zum 11.Lebensjahr 322 €, bis zum 17.Lebensjahr 365 € und ab 18 Jahre 408 €).


    Wenn sowohl der barunterhaltspflichtige als auch der betreuende Elternteil nicht leitstungsfähig sind, haften alle Großeltern – also väterlicherseits wie auch mütterlicherseits – für den nicht abgedeckten Unterhalt der Enkelkinder. Die Haftung erfolgt anteilig nach dem Verhältnis der jeweiligen Einkünfte der Großeltern. Eine Haftung kommt allerdings nur in Betracht, wenn das bereinigte Nettoeinkommen des in Anspruch genommenen Großelternteils 1.400 € übersteigt (BGH v. 20.12.2006 FamRZ 2007, 375).


    Der Unterhaltsbedarf des Kindes richtet sich gemäß § 1610 I BGB nach den Einkommensverhältnissen der Eltern und nicht der Großeltern. Nachdem die Ersatzhaftung nur bei Leistungsunfähigkeit oder Leistungsentzug des barunterhaltspflichtigen Elternteils eingreift, wird in der Regel nur der Regelbetrag (= Mindestunterhalt) nach der Düsseldorfer Tabelle als Unterhalt geschuldet.

    Also, wenn du krankgeschrieben bist, brauchst du keine Termine bei der ARGE wahrnehmen. Es reicht das rechtzeitige Einreichen der Krankmeldung. Sollte dein/e SB auf einen Termin bestehen, will sie/er nur selber sehen, ob du krank bist oder nicht. Dies ist nicht rechtens. Den ARGEN wird ja nicht die Diagnose mitgeteilt, sodass sie also nicht wissen, woran man leidet. Und dies soll auch so bleiben!


    Auf den Rückseiten der Terminvereinbarungen kann man ausfüllen, dass man den Termin aus Krankheitsgründen nicht wahrnimmt. BASTA! (würde Schröder jetzt sagen)

    Ich gehe davon aus, dass du so empfindest, jedoch intern folgende Rechnung zu Grunde gelegt wurde:


    632 € Regelbedarf für 2 Partner)
    +
    XXX € (angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung für eine 60m² große Wohnung)
    =
    Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft


    Von diesem Gesamtbedarf wurde das angegebene Einkommen (vom Ehemann) abgezogen.


    Im Berechnungsbogen wird nur die Ehefrau aufgeführt sein, da diese kein Einkommen angegeben hat und somit hilfebedürftig sein könnte. Da der Ehemann offensichtlich eine ausreichende Rente und die Ehefrau gar kein Einkommen erzielt, wurde zur Vereinfachung des Berechnungsbogen die hälftige Rente der Ehefrau als Einkommen zugeschrieben. Damit muss der Ehemann nicht nocheinmal mitberücksichtigt werden. Diese Form der (vereinfachten) Anrechnung erfolgt bei Bedarfsgemeinschaften, bei denen offensichtlich der eine Partner ausreichendes Einkommen für die GesamtBG hat.

    Wie du merkst, helfe ich auch dort, wo ich helfen kann. Ich bin in der glücklichen Lage, dass ich nicht auf diese Hilfen angewiesen sein werde. Als Schwerbehinderter im Staatsdienst habe ich zuviele Sicherheitsnetze. Aber eben auf Grund meiner Schwerbehinderung weiß ich, wie es ist, auf Leistungen Anderer angewiesen sein zu müssen.


    Aber du scheinst meinen letzten Beitrag nicht richtig aufgefasst zu haben. Ich unterstelle erstmal jedem, dass er lesen und auch Gelesenes verstehen kann. Die jenigen, die es nicht verstehen, was die komischen Texte, die man als Gesetz bezeichnet, beinhalten, sollten sich schnellstmöglich jemanden suchen, der ihnen das erklärt. Dies meinte ich mit meinem letzten Absatz. Viele machen dies hier ja auch. Aber bei einigen Beiträgen kriegt man nach und nach erst heraus, dass schon sehr lange Zeit vieles schiefgelaufen ist. Insbesondere spreche ich hier den Bereich der Sanktionen im ALG II - Bereich an. Erst wenn jemand 100% Kürzungen erhält, wenden sie sich an andere. Nur dann ist es meistens zu spät.


    Aber was ich absolut nicht unterstützen werde sind Beiträge, die darauf ausgerichtet sind, Leistungen zu erschleichen. Sei es bewußt oder unbewußt. Z.B. meine ich damit Fragen, ob jemand vor oder nach dem Antrag auf ALG II noch einen Umzug in eine größere, teurere Wohnungen machen soll. Oder Ob einer "Vermögen" verschwinden lassen soll. Genauso, ob Einkommen auf andere Konten umgeleitet werden sollen. Dies sind Beispiele, keine Vorwürfe.


    Daher differenziere ich meine Hilfen und "biete" sie nicht pauschal an. Ich sage aber auch, wenn jemand seinen Pflichten nicht nachgekommen ist und somit auch für die Konsequenzen gerade zu stehen hat und suche dann nicht krampfhaft Auswege, wie er dann auf Kosten der Allgemeinheit "Prozesskostenbeihilfe usw.) einen aussichtslosen Klageweg einschreiten könnte. Genauso versuche ich, ihm klarzumachen, dass nicht alle möglichen Leistungen auch das bringen, was sich evtl. jemand davon verspricht. Dies ist insbesondere bei der Gewährung von Darlehen zu beanstanden.


    Ich weiß, dass ich dadurch nicht nur erfreuliche Informationen weitergebe, aber sie sind wenigstens ehrlich.

    Das ist Rechtsprechung: (z.B. Hessisches Landessozialgericht L 9 AS 239/06 ER vom 23.11.2006 rechtskräftig)


    Das Tatbestandsmerkmal "Erstausstattung" ist erfüllt, wenn der Hilfebedürftige bisher nicht oder jetzt nicht mehr über die notwendige Wohnungsausstattung verfügt. Beispiele für Erstausstattungen enthält die Gesetzesbegründung zur Parallelvorschrift des § 31 SGB XII (im Entwurf § 32), die zwar sprachlich etwas anders gefasst ist, ohne dass aber inhaltlich etwas anderes geregelt werden sollte (Wenzel in: Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Aufl. 2005, § 23 SGB II Rdnr. 7). Danach kommen Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten z.B. nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft in Betracht (BT-Drs. 15/1514, S. 60). Als vergleichbare Fälle werden in der rechtswissenschaftlichen Literatur angesehen: die Erstanmietung einer Wohnung im Falle einer Trennung oder Scheidung oder aufgrund eines Auszuges eines Kindes aus dem Haushalt der Eltern, im Falle eines neu gegründeten Haushalts wegen Heirat, nach Zuzug aus dem Ausland oder wenn ein Wohnungsloser eine Wohnung gefunden hat (Hofmann in: LPK-SGB II, 1. Aufl. 2005, § 23 Rdnr. 22). Das Tatbestandsmerkmal "Erstausstattung" ist dabei nicht zeitlich, sondern bedarfsbezogen zu verstehen (Lang in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl. 2005, § 23 Rdnr. 97). Die Erstausstattung ist inhaltlich abzugrenzen vom Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf, der durch die Regelleistung abgegolten ist (SG Braunschweig, Beschluss vom 7. März 2005 – S 18 AS 65/05 ER –; Kalhorn in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: August 2006, § 23 Rdnr. 20). Ist ein Bedarf allein auf eine übliche Abnutzung oder andere Umstände, die vom Berechtigten beeinflussbar sind, zurückzuführen, handelt es sich nicht um eine Erstausstattung. Auch wenn der Hilfebedürftige bereits über einen Hausstand verfügt, kann eine Erstausstattung zu gewähren sein, z. B. wegen der erforderlichen Möblierung eines Kinderzimmers anlässlich der Geburt eines Kindes oder weil ein Umzug von einer Wohnung mit integrierter Einbauküche in eine Wohnung ohne Kücheneinrichtung erfolgt. Zur Erstausstattung gehören alle Gegenstände, die in einem vergleichbaren Haushalt unterer Einkommensgruppen üblicherweise vorhanden sind (Gerenkamp in: Merkler/Zink, SGB II, Stand: Juli 2005, § 23 Rdnr. 18, beispielhafte Aufzählung vgl. Lang s.o. § 23 Rdnr. 99 m.w.N.; Wenzel s.o. § 23 SGB II Rdnr. 8; § 31 SGB XII Rdnr. 4 ).

    Zitat

    ...Wann muss ich die Veränderung der ARGE anzeigen ?...


    Du musst Veränderungen anzeigen, wenn sie konkret sind oder werden. Mündliche Aussagen sind nicht bindend.


    Zitat

    ...Ich hätte die Möglichkeit zu meiner Mutter ins Haus zu ziehen, auf was muss ich achten um auch anteilig die Wohnkosten zu erhalten und daß meine Mutter und ich keine Bedarfsgemeinschft bilden ?...


    Um keine Haushaltsgemeinschaft zu bilden, müsst ihr einen Untermietvertrag vereinbaren. Die Mietkosten müssen tatsächlich an deine Mutter gehen. Dies kannst du mit einer Anweisungs- und Abtretungserklärung bewirken. Ferner solltest du und deine Mutter jeweils mit einer Eidesstattlichen Versicherung euch gegenseitig die Unterhaltsverpflichtungen ausschließen und bescheinigen, dass jeder für sich selber wirtschaftet, keine gemeinsame Konten und/oder Kontovollmachten existieren und keiner für den anderen einsteht.


    Zitat

    ...Steht mir eine eigene Wohnung zu und wie teuer darf die sein ? ...


    Dir steht eine Wohnung bis max. 45m² zu. Zur Berechnung klicke hier. Bitte ersetze die 105m² mit 45m².


    Zitat

    Wenn wir zusammen in unseren Eigentumswohnung bleiben, wie funktioniert dann das Ganze ?
    Müssen dann doch getrennt berechnet werden oder ?


    Wenn ihr zusammen in einer Wohnung bleibt, bleibt alles beim Alten, da ihr weiterhin eine Bedarfsgemeinschaft seid. Du bist deiner (Noch-)Ehefrau und deinen Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Es sind gemeinsame Kinder vorhanden. Damit bleibt es eine Bedarfsgemeinschaft.

    Generell wird bei einem Mini- und auch bei einem Midijob viel abgezogen.


    Der Grundfreibetrag von 100 € bleibt bei Einkommen über oder unter 400 € gleich. Dazu kommt bei einem Einkommen bis 800 € ein Freibetrag von 20% vom Rest.


    Beispiele:


    350 € Einkommen (100 € + 20%) ergeben 150 € Freibetrag.
    580 € Einkommen (100 € + 20%) ergeben 196 € Freibetrag.


    Der Rest wird von den Regelleistungen der BG als Einkommen jeweils abgezogen.

    Der Höchstbetrag errechnet sich bei einer Wohnung wie folgt:


    angemessene Wohnung für 1 Person: 45m²
    dann nimmst du den Mietspiegel deiner Stadt hier gehts zum Mietspiegel bei focus online
    und multiplizierst diese miteinander.


    Daraus ergibt sich die Kaltmiete.


    Die Nebenkosten errechnen sich sich wie folgt:
    Quadratmeterzahl der Wohnung x Betriebskostenspiegel
    Der Betriebskostenspiegel errechnet sich derzeit aus folgenden Bereichen:


    Grundsteuer: 0,20 €
    Wasser incl. Abwasser: 0,39 €
    Heizung: 0,85 €
    Aufzug: 0,16 € (nur, wenn vorhanden)
    Straßenreinigung: 0,05 €
    Müllbeseitigung: 0,18 €
    Gebäudereinigung: 0,14 € (nur, wenn keine "Kehrwoche der Hausbewohner/Mieter")
    Gartenpflege: 0,09 € (nur, wenn Gartennutzung erlaubt und nicht dem Mieter obliegt)
    Allgemeinstrom: 0,04 €
    Schornsteinreinigung: 0,03 €
    Versicherungen: 0,12 €
    Hauswart: 0,20 € (nur, wenn vorhanden)
    Antenne/Kabel: 0,10 €
    Sonstige: 0,05 €


    Bei den Nebenkosten darf nicht die Angabe des Vermieters zur Berechnung herangezogen werden!

    Ohne jemandem was zu unterstellen, will ich nochmal betonen, dass die Größenangaben einheitlich festgelegt sind. Als angemessen für eine Person werden Wohnungen bis zu einer Größe von 45m² angesehen. Für jede weitere Person, egal welchen Alters, stehen zusätzlich bis zu 15m² zu.


    Wie Miss Piggy richtig schrieb, es heißt bis zu. Man kann also als Grundlage für die Mindestgröße einer Wohnung die darunterliegende Einstufung heranziehen. In diesem konkreten Fall wären das mindestens 75m². Dieses Soll hat sie erfüllt. Dabei ist es unerheblich, ob die Räume "ausreichend" sind oder nicht. Auch die Höchstanzahl von Räumen ist rechtlich nicht festgelegt.


    Daher begründet sich aus dieser Geschichte kein Anspruch auf einen Umzug.


    Für die Beseitigung von Wohnraummängel ist der Mieter/Vermieter zuständig. Schimmel ist entweder durch defekte Bausubstanz oder durch unzureichende Lüftung der Räume durch den Mieter entstanden. Das jeweilige ist nachzuweisen. Dies ist aber noch kein Grund, einen Auszug aus der Wohnung zu rechtfertigen. Der Mangel muss erst behoben werden. Weigert sich der Vermieter, kann man ihn durch Mietkürzungen zwingen. Ist der Mangel nicht behebbar, kann eine außerordentliche Kündigung erfolgen. Hat der Mieter den Schaden herbeigeführt, kann er sich auf Nichts berufen und muss den Schaden beheben.


    Hier ist also nur bedingt eine Auszugsmöglichkeit gegeben.


    Die Lärmbelästigung und die Straftaten müssen von der Polizei über einen längeren Zeitraum dokumentiert werden, um sie als außerordentliches Kündigungsrecht geltend machen zu können. Das heißt, beim Vorliegen einer Lärmbelästigung oder einer Messerstecherei hast du die Polizei hinzuzurufen.


    Dies ist also auch nur bedingt ein Auszugsgrund.

    Falsch, der Vermieter muss die Vorschläge nicht akzeptieren! Dann hat aber der Mieter ein außerordentliches Kündigungsrecht. Die Nachmieterregelung muss aber im Mietvertrag vereinbart oder mit dem Vermieter hinsichtlich der Kündigung der Wohnung schriftlich ausgehandelt worden sein. Da er die Nachmieterregelung angesprochen hat, gehe ich davon aus, dass diese im Vertrag vereinbart ist.


    Ansonsten kann er wegen berufsbedingtem Umzug in eine andere Stadt ein außerordentliches Kündigungsrecht in Anspruchnehmen und der Vermieter muss ihn aus dem Mietvertrag vorzeitig entlassen.