Beiträge von TheNextOne

    Ich gehe davon aus, dass die Wohnung in eurem Eigentum steht? Da ist es wichtig, wer im Grundbuch als Eigentümer steht.


    Dir steht mit 4 Kindern eine Eigentumswohnung von 140m² als geschütztes Vermögen zu. Da evtl. ein Zuzug eines Partners nicht ausgeschlossen werden kann (für die Zukunft), kann hier auch evtl. eine Wohnung von 160m² noch als angemessen gelten.


    Regelleistung für eine Alleinerziehende ist bei 351 €, einen Mehrbedarf gibt es nicht, da die Kinder auch gestaffelt nach Alter einen Anspruch auf Sozialgeld haben. Für die drei unter 14 Jahren erhälst du jeweils einen Betrag von 211 €, für das 17-jährige Kind einen Betrag von 281 €.


    Wenn dein Mann aus deinem Eigentum nicht "verschwindet", hast du die Möglichkeit über die Polizei ihn "herauszubitten". Die können auch notfalls andere Maßnahmen treffen.

    Also, die ARGE kann dich nur zu Arbeiten verpflichten, die dir zuzumuten sind. Da du eine Erkrankung hast, wirst du dem AD (Arbeitsmedizinischen Dienst) vorgestellt, der dann deine Einschränkungen feststellen wird. Auch wenn diese nur vorrübergehend sind.


    Du musst mindestens 3 Stunden täglich arbeiten können, um "erwerbsfähig" zu sein. Dies ist Grundvorraussetzung für ALG II. Umkehrschluss, wenn du mindestens 3 Stunden am Tag arbeiten könntest, bekommst du ALG II.


    Dein behandelnder Arzt wird vom AD angeschrieben, um eine Stellungnahme abzugeben. Evtl. werden dann auch noch Fachgutachten erforderlich.

    Die Termin werden nach den Erfordernissen von den ARGEN festgelegt. Warum willst du da nicht immer antanzen? Dies könnte dahin gedeutet werden, dass du nicht willig bist, den Bemühungen um einen Arbeitsplatz nachzukommen oder evtl. dass du die Zeit anderweitig (arbeitend??) nutzt.

    Da du ohne festen Wohnsitz bist, stehst du dem Arbeitsmarkt nicht uneingeschränkt zur Verfügung. Da du unter 25 bist und dazu noch nicht volljährig, sind für dich deine Eltern unterhaltspflichtig. Einen eigenen Haushalt kann man dir nicht gewähren.


    Somit steht dir kein ALG II zu.


    Das Jugendamt wurd eingeschaltet, weil dieses feststellen muss, ob dir das Wohnen zuhause zuzumuten wäre. Dies kann natürlich nur an dem Wohnort deiner Eltern stattfinden.


    Daher bleibt dir nichts anderes übrig als entweder zu deinen Eltern zurückzuziehen oder zu einer erwachsenen Person zu ziehen, die (vorrübergehend) von deinen Eltern das Sorgerecht übertragen bekommt.

    Achso, du bist der Unterhaltspflichtige.


    Hast du nur ALG II oder auch einen 400-€-Job?


    Wenn du nur ALG II hast, bist du solang nicht zahlungsfähig und das Sozialamt muss in Vorleistung gehen.


    Hier ist eine Klage vor dem Sozialgericht angeraten. Setz dich mit einem Anwalt in Verbindung und reiche eine Klage ein.

    Hier stellt sich die Frage, ob deine Erkrankung Heilungschancen hat und ob du danach mindestens 3 Stunden täglich (generell) arbeiten kannst. Daran richtet es sich, ob du Anspruch auf ALGII oder Sozialgeld haben könntest.

    Damit es nicht ganz so kompliziert wird, würde ich dir raten, dir gleich in deinem gewünschten Bereich eine Wohnung zu suchen, die angemessen ist. Also die maximal Kosten einer 45m² großen Wohnung nicht überschreitet. In dem Ort beantragst du dann ALG II, Erstausstattung der Wohnung. Da es bei der Trennung nicht darauf ankommt, wohin man zieht, sondern dass man auszieht, ist es unerheblich, dass du in ein anderes Bundesland ziehen willst.


    Ich gehe davon aus, dass dir die Leistungen (Regelleistungen + KdU) zunächst vorläufig bewilligt werden, bis die Unterhaltsansprüche zwischen dir, deiner Frau und deinen Kindern geklärt sind. Die Ausstattung der Wohnung steht dir nach Rechtsprechung zu. Dazu habe ich hier bereits mehrere Beiträge geschrieben.


    Ich hoffe, dir ein wenig geholfen zu haben.

    Ein Rückzug ist Schwachsinn - Dem Alg2-Antrag wurde stattgegeben! Und solange deine Freundin keine "falschen Angaben" gemacht und die Arge jetzt erst merkt, dass die selber einen Fehler gemacht haben, dann haben die Pech gehabt.


    Für Eigenverschulden der Arge kann der Betroffene nicht haftbar gemacht werden.


    Dies ist nicht ganz richtig! Hier muss von dem Hilfeempfänger nachgewiesen werden, dass er sämtliche Angaben wahrheitsgemäß bei der Antragsstellung abgegeben hat. Wenn z.B. die ARGE davon ausgehen musste, dass seine Freundin schon länger in der Wohnung wohnte, hat sie dieses zu akzeptieren. Stellt sich jedoch im Nachhinein raus, dass der Umzug kurz vor der Beantragung der Leistungen erfolgte, kann die ARGE davon ausgehen, dass der Umzug nur dazu diente, dass sie hilfebedürftig wird.


    Der Rückumzug zum Elternhaus ist dadurch gerechtfertigt, dass ihre Eltern weiterhin für ihren Unterhalt zu sorgen haben. Sie muss also nunmehr nachweisen, dass ein Rückumzug nicht zuzumuten ist. Beziehungen, die (noch) nicht darauf ausgerichtet sind, eine Familie zu gründen, sind "Privatvergnügen". Daher können hier die hohen Fahrtkosten nicht geltend gemacht werden. Vielmehr müssten dann ihre Eltern ihren Anteil an den Mietkosten und ihrem Unterhalt ihr finanzieren.


    Nochmals zum Vorgehen bei Antragsstellungen: Immer eine Kopie erstellen und auf dieser den Eingang bei der ARGE dokumentieren lassen. Oder den Antrag per Einschreiben auf dem Postweg der ARGE zukommen lassen. Es ist sonst schwer zu beweisen, dass ein Antrag (fristgerecht) eingereicht wurde.


    Einen Umzug kann dir die ARGE nicht verbieten. Nur, wenn die ARGE dir den Umzug nicht genehmigt, musst du die Umzugskosten und die evtl. Mietkaution selber tragen. Wenn du also darauf nicht angewiesen bist (auf Grund deiner Schilderung gehe ich von kaum Umzugskosten aus), kannst du jederzeit umziehen. Du hast nur zu beachten, dass die Wohnung angemessen bleibt.

    Dies ist trotzdem ein juristisches Problem, was über einen Anwalt geklärt werden muss. Es gibt auch Anwälte außerhalb des Landkreises, die bei dem zuständigen Amtsgericht zugelassen sind (bundesweite Zulassung). Da hilft eine Anwaltssuche im Internet.

    Dagegen hättest du Widerspruch einlegen müssen. Egal ob Privatdarlehen oder bei einer Bank... beides ist gültig. Du hast dich schnell geschlagen gegeben, und somit hat das Amt mal wieder gewonnen.