Berücksichtigungsfähige Fahrtkosten = Fahrtkosten, die für den direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen. Da wird noch unterschieden, ob eigenes Fahrzeug, öffentlicher Nahverkehr usw. Es wird jedoch eine Abhängigkeit zwischen Entfernung und Verdienst berücksichtigt. So sind z.B. Fahrten bis zu 5 km oder 2 Tarifzonen durchaus von dem eigenen Verdienst zahlbar. Genaueres kann dir aber der SB mitteilen.
Beiträge von TheNextOne
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Welcher Zeitraum steht auf deiner Abrechnung?
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Die Nebenkostenabrechnungen werden in der Regel für ein Kalenderjahr vom Vermieter erstellt. Dieser muss die Nebenkostenabrechnung bis spätestens am 31.12. des auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahres beim Mieter vorlegen. Genau diese Frist hast du auch bei der ARGE, da du diese ja nur weiterleitest.
D.h. für den Abrechnungszeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2006 muss die Abrechnung bis zum 31.12.2007 bei der ARGE vorliegen. Für das Jahr 2007 ist der 31.12.2008 "Stichtag".
Rechtsgrundlage ist hier § 556 Abs. 3 BGB.
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Weil das Geld nicht ihm gehört und es eigentlich zurückzuzahlen wäre. Um aber den Prozess zu vereinfachen, wird es als Einkommen gewertet und von den RL abgezogen.
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Gesetzesgrundlage?
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In deinen Beitragrechnungen wird das Versicherungsjahr mit angegeben. In der Regel ist es auch das Kalendarjahr. Eine Kündigung muss mindestens 1 Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres bei deiner Versicherung eingehen, ansonsten verlängert es sich automatisch um ein weiteres Jahr und die Beiträge müssen gezahlt werden.
Ein automatische Kündigung erfolgt bei deinem geschilderten Sachverhalt nicht. Dir müsste von der Versicherung gekündigt werden, was aber in den meisten Fällen nicht erfolgt, wenn die Beiträge noch in einer bestimmten Frist gezahlt werden.
Daher kündige sofort die Versicherung zum nächstmöglichen Termin (kannst den Wortlaut so übernehmen). Dieses befreit dich jedoch nicht davon, die Beiträge bis dahin zu entrichten.
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Ein indirekter Zwang ist es schon, denn wenn sie keine Unterstützung erhält und vawi nur die Hälfte der KdU erstattet bekommt, wird er die Miete nicht mehr zahlen können.
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Wie du den Sachverhalt darstellst, ist es leider Unterschlagung. Wenn du eine Rückzahlung dazu nutzen willst, Kosten zu decken, die berechtigt von der ARGE versagt werden, erschleichst du dir Leistungen.
Du bist verpflichtet, die Betriebskostenabrechnung der ARGE vorzulegen, damit festgestellt werden kann, ob du dadurch zusätzliches Einkommen erwirtschaftet hast. Das "Parken" von Geldern ist auf jeden Fall zu melden und auf Anordnung zu verwerten.
Dir wird es lediglich in/ab dem Monat als Einkommen angerechnet, in dem das Geld auf deinem Konto zur Verfügung steht. Du darfst es jedoch nicht selber herauszögern, um evtl. es nach dem ALG II Bezug zu erhalten.
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Wer sagt, dass er zum Barunterhalt verpflichtet ist? Er ist zum Unterhalt verpflichtet, aber nicht auf eine Rolle festgelgt. Dies wird im Scheidungsprozess festgelegt.
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Bei ALG II Beziehern, die einen 400-€-Job haben, stimmt der Freibetrag 100€+20%.
Diesen Anspruch hast du jedoch nicht, da es sich um eine Praktikumsvergütung und kein Arbeitsentgeld eines 400-€-Jobs handelt. Die 300 € werden, bereinigt, zu deinem Einkommen hinzugezählt und somit dem Gesamteinkommen der BG.
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Den Gesetzestext habe ich lediglich mit meinen Worten dargestellt
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Der Gesetztestext:
Gem. § 23 Abs. 3 SGB II wird die Erstausstattung einer Wohnung als Sach- oder Geldleistungen gewährt. Eine Gewährung als Darlehen wird nicht aufgeführt.
Eine Verschlimmerung (also ersatzlose Aufhebung der Bewilligung als Darlehen) kann nicht erfolgen.
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Dann ist er ihm dennoch zum Unterhalt verpflichtet.
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Und da ist der Knackpunkt: "allein für deren Pflege und Erziehung sorgen". Dies ist nur der Fall, wenn der Vater entweder kein Umgangsrecht zugesprochen bekommt oder nicht von der Mutter bei der Geburt angegeben worden ist. Daher steht ihr KEIN Mehrbedarf zu.
Da der Vater jedoch auch zum Unterhalt verpflichtet werden wird, sorgt er auch damit für die Pflege und Erziehung.
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Deine Freundin kann gezwungen werden, wieder nach Hause zu ziehen, dies ist mit Rückumzugszwang gemeint.
Ich habe auch nicht geschrieben, dass deine Freundin umgezogen ist, um eine Hilfebedürftigkeit herbeizuführen, sondern dass die ARGE davon ausgehen könnte.
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z.B. wenn sie mit dir über Bewerberangebote sprechen will, wenn sie mit dir weitere Maßnahmen klären möchte.
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Es ist noch eine wichtige Frage vorher zu klären: Wohnen die beiden zusammen oder haben sie sich getrennt oder vor, sich zu trennen?
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Erstausstattungen sind nicht als Darlehen zu gewähren. Dies sieht das Gesetz nicht vor.
Dies hat auch nichts mit der Wohnungsgröße zu tun. Es ist daher angeraten, Widerspruch einzulegen. Die Erfolgsaussichten sind gut.
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Nein, da ihm zuzumuten wäre, bei seinem Vater einzuziehen. Bei seiner Mutter wirds schwieriger. Offensichtlich scheinen auch keine unüberbrückbaren familiären Differenzen vorzuliegen, die eine eigene Wohnung gerechtfertigen würden.
Es bleibt aber dem Vater und/oder der Mutter überlassen, ihm eine Wohnung zu finanzieren.
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Für deine Kinder ist zunächst einmal der Vater als Unterhaltspflichtiger zuständig. Außerdem haben deine Kinder Anspruch auf Sozialgeld.
Mietwohnung berechnet sich dann anhand der angemessenen Größe: für 5 Personen stehen euch maximal 105m² zu. Da gibt es keine Regelung wegen evtl. neuen Partner, da man innerhalb kürzerer Zeit umziehen kann und dieses auch zuzumuten wäre.