ALG I hat Vorrang vor ALG II. Lediglich wenn du mit ALG I nicht auskommst, kann dir aufstockendes ALG II gewährt werden. Daher ist erst zu überprüfen, wie hoch dein ALG I ist, um hier eine Aussage treffen zu können.
Beiträge von TheNextOne
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Gesamtbedarf:
351 € für dich
+
211 € für deine Tochter
+
278 € KdU
=
840 € -
Gem. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II in Verbindung mit § 7 Abs 3a Nr. 3 SGB II wird die Großmutter zu der BG deiner Mutter hinzugezählt. Deine Mutter wird für deine Großmutter die Versorgung sicherstellen, da diese nach deiner Schilderung diese Hilfe benötigt.
Dies bedeutet, dass ihre Rente zum Einkommen der GesamtBG hinzugerechnet wird. Da aber diese Rente sicherlich so eben den Bedarf deiner Großmutter decken wird, wird sie nicht ins Gewicht fallen. Evtl. ergibt sich aber auch die Situation, dass deine Großmutter aufstockendes ALG II erhält, wenn sie nicht in der Lage ist, ihren Bedarf in der gemeinsamen Wohnung mit deiner Mutter zu decken.
Du kannst dieses leicht selber (grob) ausrechnen:
Wenn deine Oma mit ihrere Rente 316 € + 1/3 der Mietkosten abdecken kann, erhält sie keine Leistungen. Ein "Überschuss" würde mit den Leistungen deiner Mutter verrechnet. Kann sie diese errechneten Kosten von ihrer Rente nicht aufbringen, erhält sie aufstockendes ALG II zu ihrer Rente.
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advokat :
Nicht ganz. der Antragsteller ist verpflichtet, innerhalb von 2 Wochen nach Antragstellung alle notwendigen Unterlagen vorzulegen. Andernfalls wird erst ab dem Zeitpunkt ein Anspruch begründet, an dem alle Unterlagen vollständig vorliegen. (Generelle Klausel). Da hier aber die Verzögerung nicht vom Antragsteller zu beeinflussen war, hat er Anspruch auf Zahlungen ab dem Antragsdatum.
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Die Angaben zur Person 2 sind nur fiktiv, um den Grundbedarf errechnen zu können, also das, was beide mindestens haben müssen um Leben zu können.
Da es sich bei meinen Berechnungen ob halt auch nur um vage Annahmen handelt, könntet ihr, eben auf Grund der Schwerbehinderung, auch mit der überteuerten Wohnung durchkommen. Ein Versuch ist es Wert. Ich wollte euch nur die Möglichkeit aufzeigen, warum euch evtl. die Wohnung nicht genehmigt wird. Und ihr dann "zusammenbrecht". Ich würde es euch wünschen, wenn es klappen würde. *Dolle Daumen drück*
Ich würde euch aber raten, erstmal einen normalen Antrag zu stellen und dieser nur die einfache Empfehlung des Hausarztes, dass die derzeitige Wohnsituation nicht behindertengerecht ist und ein Umzug in eine behindertengerechte Wohnung ärztlicherseits angeraten wird, beilegen. Es kann jedoch passieren, dass der ärztliche Dienst der ARGE dies überprüft. Deswegen nicht zuviel schreiben!
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In dem Falle, wo du einen oder evtl. sogar beide 400€-Jobs verlieren würdest, müssten deine Eltern deinen Unterhalt finanzieren, was sie derzeit ja auch tun (ich denke mal "mietfreies wohnen" usw.). Es stellt sich also viel mehr die Frage dann, ob deine Eltern dir eine eigene Wohnung finanzieren können und wollen. Sollten sie dazu nicht in der Lage sein, wäre zu prüfen, ob du Schüler-BaföG beantragen kannst. Wenn BaföG abgelehnt werden würde, weil deine schulische Ausbildung generell nicht förderungsfähig ist, würdest du in die Regelungen von ALG II fallen. Aber auch bei BaföG wird genauestens geprüft, ob du berechtigt bist, eine eigene Wohnung zu nutzen oder ob auch hier der "Hausarrest" greift. Da aber die Wohnung bereits vor der "Hilfebedürftigkeit" bewohnt wurde, wird ein Zwangsumzug nach Hause in beiden Fällen unwahrscheinlich sein. Aber eine Garantie gibt es nach meinem derzeitigen Kenntnisstand nicht.
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Es ist richtig, dass viele Einzelhilfen im Bereich der Sozialhilfe weggefallen sind.
Und so hart es klingen mag, laut Berechnung von ALG II oder Sozialhilfe hast du in etwa das Mindesteinkommen, was dir auch als Leistungsempfänger zustehen würde.
Mir fällt leider auch auf Anhieb keine weitere Hilfe ein.
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Hallo Person A,
Es ist bei den 400-€-Jobs und auch bei den kurzfristigen Minijobs unerheblich, bei wievielen Arbeitgebern man beschäftigt ist. Ausschlaggebend ist das monatliche Geamteinkommen.
Bei kurzfristigen Minijobs ist Folgendes zu beachten:
Arbeitnehmer, die ALG I, ALG II oder arbeitssuchend gemeldet sind, gelten grundsätzlich als "berufsmäßig" Beschäftigte.
Das hat folgende Auswirkungen:
Ein kurzfristiger Minijob erfüllt nicht die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Arbeitsentgelt regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt.
Die Berufsmäßigkeit muss folglich nicht geprüft werden, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400 Euro nicht überschreitet. Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, ist von einem anteiligen Monatswert auszugehen.
Außerdem braucht die Berufsmäßigkeit der Beschäftigung nicht geprüft zu werden, wenn die Beschäftigung die Zeitgrenze von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen überschreitet und deshalb als nicht geringfügig anzusehen ist.
Berufsmäßig wird eine Beschäftigung u.a. dann ausgeübt, wenn sie nicht von sog. untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Das heißt, sie darf nicht allein für die Sicherung des Lebensunterhalts bzw. -standards bestimmend sein. Da unter anderem Personen, die Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit beziehen oder als Arbeitssuchende gemeldet sind, als berufsmäßig beschäftigt anzusehen sind, werden sie unabhängig von der Dauer der Beschäftigung versicherungspflichtig beschäftigt, es sei denn, die Arbeitsentgeltgrenze von 400 Euro im Monat (anteilig je nach Dauer der Beschäftigung) wird nicht überschritten.
Beispiel 1
Ein Bezieher von Arbeitslosengeld vereinbart eine auf zwei Tage (Samstag und Sonntag) befristete Beschäftigung als Kellner zu je sieben Stunden; das Arbeitsentgelt beträgt pro Tag 50 Euro.Da der Arbeitnehmer als Bezieher von Arbeitslosengeld als berufsmäßig Beschäftigter anzusehen ist und das Arbeitsentgelt für den Beschäftigungszeitraum in Höhe von 100 Euro die anteilige Arbeitsentgeltgrenze von 26,67 Euro (2 Tage mal 400 Euro durch 30) übersteigt, liegt unabhängig von der Dauer keine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung vor.
Beispiel 2
Ein Bezieher von ALG II übt eine auf 2 Monate befristete Beschäftigung als Zeitungsbote aus. Das Arbeitsentgelt beträgt 400 Euro pro Monat.Die Beschäftigung wird zwar berufsmäßig ausgeübt, da das Arbeitsentgelt jedoch 400 Euro nicht übersteigt, kann sie im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung sozialversicherungsfrei gemeldet werden.
Achtung !
Bezieher von ALG II müssen abhängig von der Art der bezogenen Leistung bestimmte Einkommensgrenzen beachten, damit es nicht zur Kürzung der Leistung kommt. -
Es kommt auf den Zeitwert dieses Fahrzeuges an. Diesen kannst du bei deinem Renault-Händler erfragen. Für jede erwachsene Person in der BG ist ein Fahrzeug mit einem Zeitwert von maximal 7.500 € Schonvermögen und muss nicht verkauft werden.
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Den Widerspruch muss er begründen. Und dies ist die Beweisführung. Daher bin ich gespannt, wie dieses ausgeht. Ich sage momentan nix dazu aus, da ich einen ähnlichen Fall vor wenigen Wochen hatte und das Ergebnis vom LSG kenne
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Ich sehe hier doch die Strafbarkeit. Dies wird auch die ARGE so sehen.
Deswegen mein Rat, umgehend die Rückerstattung beim Vermieter veranlassen und der ARGE melden. Diese hat ja bereits schon aufmerksam gemacht, dass du evtl. dadurch Einkommen erzielt hast. Sie wird ansonsten direkt mit dem Vermieter in Kontakt treten und die Mietangelegenheiten mit ihm demnächst direkt regeln. Dann hast du gar keinen Einfluss mehr darauf und nen Vermerk in der Akte.
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Nein, die Gewährung der Darlehen richten sich nicht nach der Schufa-Auskunft.
Bei 950 € wird sich wahrscheinlich ergeben, dass sie keinen Anspruch auf ALG II haben wird. Wie gesagt kommen neben den Kosten für Unterkunft (ca. 450 - 500 €) zur Berechnung des Gesamtbedarfs die Regelleistung von 351 € hinzu. Das wäre grob der Anspruch, den sie hätte, wenn sie darüber Einkünfte hat, werden keine Leistungen gezahlt. Evtl. kann sie jedoch Wohngeld beantragen, das richtet sich nach der tatsächlichen Miete für die Wohnung und nach ihrem Einkommen.
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sicher doch... weil hier sogar noch ein anderer Abrechnungszeitraum gilt. Wie früh will denn die ARGE den noch haben? Also, Widerspruch einlegen.
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Die Miete muss weiter gezahlt werden, die ARGE kann diese aber, um Missbrauch vorzubeugen, direkt an den Vermieter auszahlen. Hier ist Widerspruch gegen einzulegen! Gleichzeitig rate ich in diesem Fall an, sofort Klage (Eilantrag) über einen Anwalt beim Sozialgericht einzureichen. (§ 31 SGB II spricht nur vom Regelsatz!! nicht von den KdU)
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Hallo Butterfly,
Dies ist genau das, was ich vorhergesagt habe, oder?
Nun obliegt es dir, dieses zu widerlegen.
*daumendrück*
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Die Beantwortung hängt ganz von der Unterhaltsgröße + Nebeneinkünfte und verwertbares Vermögen ab, die deine Mutter erhalten wird. Vorrübergehend können ihr jedoch Leistungen (zumindest als Darlehen) gewährt werden, bis z.B. der Unterhaltsanspruch feststeht.
Nach einer Trennung/Scheidung stehen ihr Erstausstattung der Wohnung (sofern die Wohnungseinrichtung beim Mann bleiben), Wohnungsbeschaffungskosten und auch die evtl. Gewährung der Mietkaution als Darlehen zu. Als Alleinstehende darf sie sich eine angemessene Wohnung suchen, die die Kosten einer 45m² großen Wohnung nicht überschreitet. Eine Bemessungsberechnung findest du hier.
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Sobald der Vermieter die Abrechnung erstellt, ist es das Geld des Mieters, in diesem Falle jedoch der ARGE, da diese die Betriebskosten zahlt. Es ist dabei unerheblich, ob der Vermieter das Geld weiter "verwaltet", dieses einem Dritten zur "Verwaltung" übergibt oder an den Mieter auszahlt. Der Mieter hat in diesem Falle nicht nur das Recht zur Auszahlung der Forderung, sondern auch die Pflicht.
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Wenn das Sorgerecht geteilt wird, wird auch der Barunterhalt aufgeteilt bzw. "verrechnet". Dies gilt auch im Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Es ist also Entscheidungsfindung im Scheidungsprozess. Auch wenn es zur Mehrheit "einseitig" entschieden wird, ist dies noch lange keine Gesetzesgrundlage. Es ist vielmehr Rechtsprechung, also per Urteil, für den Einzelfall. Wenn es Gesetzesgrundlage wäre, müsste in einem Paragraphen stehen, dass der Mann immer die Rolle des Barunterhaltspflichtgen einnimmt. Und die möchte ich gerne mal sehen
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Kannst du auch mit deiner Fallmanagerin klären, diese muss aber dies auch in die Leistungsabteilung weiterreichen...
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Solang die Auszüge vollständig vorliegen, wird er diese zur Prüfung heranziehen. Ansonsten hat er die Befugnis, sich die Kontodaten von deiner Bank zukommen zu lassen. Ebenso wird er prüfen, ob auch noch mehr Konten vorhanden sind.