Beiträge von TheNextOne

    Verwechsel bitte ALG I (Agentur für Arbeit) nicht mit ALG II (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Erwerbsfähiger).


    Bei ALG I gibt es eine Sperre.


    Es ging bei deinen Fragen um ALG II. Zunächst ist natürlich eine Prüfung notwendig, ob du ALG I beziehen kannst. Dazu musst du innerhalb der letzten 2 Jahre sozialversicherungspflichtig 12 Monate beschäftigt gewesen sein. Da du von 400-€-Jobs geredet hast, gehe ich davon aus, dass diese sozialversicherungsfrei (also bis 400 € Einkommen) ausgeführt wurden. Daher besteht kein Anspruch auf ALG I.

    Zollämter vollstrecken nur in ihrem Aufgabenkreis (z.B. Schwarzarbeit). Auch die BA kann nur bei Leistungsbetrug und bei Rückforderungen von Leistungen bei dem LE vollstrecken. Unterhaltszahlungen sind Leistungen von Dritten an den LE, daher kann hier nicht von der BA oder dem Zollamt vollstreckt werden. Unterhaltsvorschüsse werden dem Darlehensnehmer gewährt. Dieser hat dafür zu sorgen, dass die Unterhaltsansprüche vollstreckt werden, dann kann die Darlehensgeberin diese von dem Leistungsempfänger zurückfordern.

    Bei ALG II Bezug (Alleinstehender/Alleinerziehender) beträgt die Zuzahlungsgrenze bei 84,24 € im Jahr, wenn kein weiteres Einkommen (400-€-Job usw.) dazu kommt. Was darüber anfällt, zahlt die Kasse voll. Man muss nur einen Antrag stellen. In der Zuzahlungsgrenze sind sämtliche Praxisgebühren, Medikamentenzuzahlungen als auch sonstige Hilfsmittel enthalten.

    Zuzahlungen sind aus den Regelleistungen zu bestreiten. Jedoch kannst du bei der Krankenkasse deinen Zuzahlungsbeitrag auf 2% deines Einkommens (hier Regelleistungen) reduzieren lassen. Dazu musst du bei deiner Krankenkasse einen Antrag stellen.

    Rein theoretisch könnte dir ALG II als aufstockende Leistungen zugesprochen werden. Der Umzug nach der Arbeitsloswerdung ist jedoch zu genehmigen, auch wenn du dann ü 25 bist. Alleine der Punkt, dass du dann über 25 bist, ist nicht ausreichend. Da jedoch erst durch den Umzug eine Hilfebedürftigkeit herbei geführt wird, könnten dir die Leistungen versagt werden. Es ist eine strittige Angelegenheit, daher kommt es auf einen Versuch an.

    Für ALG II ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber dir kündigt oder du kündigst. Es wird nur geprüft, ob du bewusst die Hilfebedürftigkeit herbeiführst, um Leistungen zu erhalten (Betrugsabsicht).

    Wenn er die Ausbildungsförderung nach SGB III in Anspruch nimmt, sind Leistungen nach SGB II ausgeschlossen.


    Damit erübrigt sich die Frage dann.


    Ich gehe aber davon aus, dass dieses Praktikum nicht unter die Vorraussetzungen der Ausbildungsförderung fällt und somit sein Praktikumsentgelt (bereinigt) als Einkommen im Sinne des SGB II zu werten ist.

    Anspruch auf ALG I hast du dann, wenn du in den letzten 2 Jahren vor der Arbeitslosmeldung mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet hast. Studienzeiten erfüllen nicht die Anwartschaftvorraussetzungen.


    Daher ist es unerheblich, ob du kündigst oder der Arbeitgeber. Ein Sperrzeit erfolgt dadurch nicht.


    Du hast regulär einen Antrag auf ALG II zu stellen. Es ist dir überlassen, ob du mit deiner Kündigung wartest, bis der Umzug deines Lebensgefährten ansteht, oder schon vorher kündigst. Ratsam ist die Kündigung doch zum Zeitpunkt des Umzuges deines Lebensgefährten, da daurch plausibel ein Umzug für dich erklärt werden kann. Dieser wäre dann auch, sofern notwendig, durch die ARGE (mit-)zu finanzieren.

    advokat :


    Die Familienstreitigkeiten sind bereits vorhanden, wenn die Eltern keinen Unterhalt zahlen wollen. Den Eltern ist es schnuppe, ob das Kind direkt oder indirekt auf Unterhalt klagt, der Streit wird da sein und verschlimmert. Auch die Ämter müssen die Gerichtskosten in "Milliardenhöhen" zahlen. Deine Gründe sind somit nicht zutreffend.