Dieses ist Vertragsrecht und somit können nur gegen den Vertragsinhaber Schulden eingefordert werden. Gegen den Mahnbescheid ist Widerspruch einzulegen, beachte die Widerspruchsfrist, also UMGEHEND! Normalerweise ist der Vermieter Vertragsinhaber und legte diese in den Nebenkosten um.
Beiträge von TheNextOne
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Dir stehen umfangreiche Hilfen zu. Darunter zählt auch, dass dir eine eigene angemessene Wohnung zu steht. Auch eine Erstausstattung der Wohnung (Sachleistungen oder Geldleistungen) steht dir zu. Die Mietkaution kann dir als Darlehen gewährt werden, dies hat nichts damit zu tun, dass bereits die alte Wohnung übernommen wurde.
Die Unterhaltsleistungen werden, solang du ALG II beziehst, als Vorschussleistungen vom Staat übernommen.
Du musst eine sogenannte "Veränderungsmitteilung" machen, in der du deinen Auszug zum XX.XX.2008 aus der BG bekannt gibst, eine eigene Wohnung beziehst und Antrag auf Erstausstattung der Wohnung stellst.
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Mehrkosten für die Wohnung musst du dann aus den Regelleistungen bestreiten, sollten sie die angemessen Wohnungskosten überschreiten.
Ich denke nicht, dass du noch einen Anspruch auf Kleidung für den Kleinen hast, da er ja nun Kleidung haben wird. Ein Bedarf wird dadurch nicht mehr gerechtfertigt, denn er wird ja die 8 Monate nicht nackig gelebt haben?
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Wenn er, auch als Selbständiger, seinen Lebensunterhalt nicht mit seinem Einkommen finanzieren kann, besteht Anspruch auf ALG II. Anspruch auf ALG I hat er nicht, da er als Selbständiger nicht in die AV eingezahlt hat.
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Kleinkinder bis zum 14. Lebensjahr ist es zuzumuten, dass sie zu zweit ein Zimmer sich teilen können. Daher werden werden sie in den meisten Fällen als eine Person gezählt. Erst mit Eintritt der Pubertät haben verschiedengeschlechtliche Geschwister einen Anspruch auf ein eigenes Zimmer.
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Hallo TheNextOne,
Du hast mir geschrieben, dass keine Kontovollmachten bestehen dürfen,
wenn ich in das Haus zu meiner Mutter einziehe.
Habe nun aber eine Kontovollmacht von meiner Mutter nach dem Tode um alles regeln zu können.
Ist diese o.k. ?
Wenn die Vollmacht erst dann wirkt, wenn der Todesfall eingetreten ist. ist das OK. Wenn sie jedoch derzeit Gültigkeithat, kann es zu Problemen kommen.Zitat
Weiter haben mir meine Eltern das Haus vor 5 Jahren überschrieben.
Siehe Beitrag vom 06.09.2008 unter Vermögensanrechnung.
Habe ich damit Probleme ?Gruß Klaus
Solang das Haus zum Schonvermögen gehört, bzw. ein lebenslanges Nießbrauchrecht eingeräumt wurde, ergeben sich keine Probleme.
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Wenn die Wohnung nicht angemessen ist, übernehmen sie weder Maklergebühren noch Mietkaution. Da diese sich an den Mietpreisen orientieren. Alles, was über der angemessenen Grenze liegt, muss du selber zahlen, dies gilt auch für die Betriebs- und Heizkosten.
Regulär sind die angemessenen Heizkosten jedoch von der ARGE zu zahlen, Warmwasser und Strom jedoch nicht. Daher wird aus der Heizung eine Pauschale für die Warmwasserzubereitung herausgerechnet. Diese ist nicht erforderlich, wenn Warmwasser durch einen Durchlauferhitzer o.ä. bereitsteht.
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Also, ich gehe davon aus, dass die Größe der Wohnung oder der Mietpreis nicht angemessen ist und du daher an den Kosten "beteiligt" wirst. Daher werden auch nur die Kosten übernommen, die angemessen wären. Auch bei der Betriebskostenabrechnung.
Evtl. kannst du mit deinem Vermieter eine Ratenzahlung vereinbaren. Ansonsten gibt es die Möglichkeit, dieses als Darlehen bei der ARGE zu beantragen.
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Die Größe ist nicht entscheidend für einen Umzug. Es heißt, dass bis zu der Größe eine Wohnung angemessen ist. Einen Anspruch auf die Größe hat man jedoch nicht. Hier ist im Einzelfall abzuwägen, ob man den Kindern doch einen Raum zu spricht oder jedem einzeln. Aber das ist Verhandlungssache und kann nicht gefordert werden.
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Dafür besteht keine Grundlage, außer sie wirft dir Betrug vor. Dass heißt, sie muss beweisen, dass du absichtlich deinen Beruf kündigst, um Leistungen zu erhalten. Dies wird ihr schwerfallen (auf Grund deiner Erkrankung!).
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Ganz einfach, die Berechnung erfolgt auf Basis einer 60m² großen Wohnung. Daher wird dir nur eine Zahlung von 414,80 € bewilligt. Die Restkosten hast du aus deinen Einkünften zu bestreiten. In den 414,80 € sind auch die angemessenen Heizkosten berechnet. Du kannst nicht von der tatsächlichen Miete ausgehen, sondern musst auf eine 60m² große Wohnung runterrechnen, die im Miet- und Betriebskostenspiegel liegt.
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Solang die Wohnung weiterhin angemessen ist, ein ordentlicher Mietvertrag geschlossen wird und die Miete auch tatsächlich an deinen Vater fließt, steht einem Umzug nichts im Wege.
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Wie groß ist die Wohnung?
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Die Kosten werden dir nicht doppelt erstattet. Du musst sie zahlen. Evtl. kannst du ein Darlehen bei der ARGE beantragen, dazu benötigst du aber die schriftliche Mitteilung deines Betreibers, dass er keine Ratenzahlung vereinbaren will. Einen Anspruch auf dieses Darlehen hast du jedoch nicht. Es ist Ermessenssache der ARGE, da die Kosten bereits getragen wurden.
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m. E. erhälst du kein Kindergeld mehr. Genaueres kann dir aber die Familienkasse mitteilen. Den Einstellungsbescheid der Familienkasse kannst du bei der ARGE einreichen als Beleg, dass du kein Kindergeld mehr erhälst.
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Du hast Anspruch auf eine Wohnung, deren Kosten die einer 60m² großen Wohnung nicht überschreitet. Eine genau Berechnungshilfe findest du hier.
Du schreibst, dass dein Bekannter noch drin wohnt. Er wird aber ausziehen? Wenn er auszieht, wirst du die Mehrkosten selber tragen müssen (es werden dir dann nur die Kosten erstattet, die 60m² verursachen würden). Also auch bei Nachzahlungen von Betriebs- und Heizkosten ist dieses zu beachten.
Du musst einen formlosen Antrag auf Umzug stellen. Wenn dieser genehmigt wird, hast du Anspruch auf Umzugskosten und Übernahme der Mietkaution auf Darlehensbasis. Sollte er nicht genehmigt werden, kannst du trotzdem umziehen, hast aber auf Umzugskosten und Mietkaution keinen Anspruch. Die Kosten der Wohnung werden nur bis zur angemessenen Höhe übernommen.
Anspruch auf Erstausstattung der Wohnung hast du dann ebenfalls, wobei nur Anspruch auf Hausrat besteht, welcher nicht in der Wohnung vorhanden ist. Wenn du bisher keinen Antrag auf Erstausstattung für das Kind gestellt hast, kannst du auch auf Möbel (Kinderbett, Wickelkommode usw.) und Kleidung einen Antrag stellen.
Den Mietvertrag darfst du erst unterschreiben, wenn du die Genehmigung zum Umzug erhalten hast, oder wenn dieser abgelehnt wurde und du die Wohnung trotzdem beziehen willst.
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Wenn ihr das Bafög nicht am Monatsanfang bekommt, habt ihr Anspruch auf Darlehensleistungen
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Da ihr weiterhin eine BG bleibt, wird sein Bafög, bereinigt, als Einkommen gewertet. Das Bafög wird vorraussichtlich seinen Bedarf gerade decken, sodass es nicht ins Gewicht fällt. Daher kannst du sehr wahrscheinlich davon ausgehen, dass eure Leistungen (deine und Tochter) nicht oder nur sehr gering gekürzt werden.
Wie Miss Piggy schrieb, müssen ihm die Leistungen solang (zumindest als Darlehen) gewährt werden, bis der Bafög-Antrag entschieden wurde.
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Dann müssten sämtliche Besucher eines LE auch in die BG einfließen
Denn wenn nur das Umgangsrecht ausgesprochen wurde, fehlen wichtige Teile, die eine Zuführung zur BG rechtfertigen würden. Darunterfallen das dauerhafte Sorgerecht, das dauerhafte Aufenthaltsbestimmungsrecht und die dauerhafte Pflege und Versorgung des Kindes.
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Wenn er sich wenigstens auf eine Alternative festlegen würde, könnte man es noch verstehen.