Arbeitshilfe zur Umsetzung von Arbeitsgelegenheiten, herausgegeben von der Bundesagentur für Arbeit / Zentralbereich SGB II:
Durch Zusatzjobs sollen keine dauerhaften "Ersatzbeschäftigungen" geschaffen werden. Daher sollte die individuelle Zuweisungsdauer der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Zusatzjobs zeitlich begrenzt werden.
Feste Grenzen für den zulässigen zeitlichen Umfang der Zusatzjobs sind der für das SGB II zuständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (bisher) nicht zu entnehmen. Aus der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum BSHG (BVerwG vom 13.10.1983) lassen sich keine festen Grenzen unterhalb der Vollschichtigkeit ableiten. Das BVerwG entschied in einem Fall zu Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (lediglich), dass gemeinnützige und zusätzliche Arbeit von ihrem Sinn und Zweck her keine "vollschichtige" Arbeit sein darf.
Die Beschäftigungszeit des Teilnehmers sollte individuell und variabel gestaltet werden. Um Eigeninitiativen für die berufliche Integration zu ermöglichen, sollte die Beschäftigungszeit für Zusatzjobs 30 Stunden wöchentlich (einschl. Qualifizierungsanteilen) nicht überschreiten.
Da das Gesetz keine zeitliche Grenze vorgibt und die ARGEN in der Praxis regelmäßig von der Zulässigkeit einer Tätigkeit mit 30 Wochenstunden ausgehen, lässt sich daraus kein Anspruch herbeileiten. Hier kannst du nur mit deinem Fallmanager "verhandeln", dass du sonst nicht in der Lage wärest, deine Eigeninitiative zur Jobsuche nicht nachkommen kannst.
Hinsichtlich deines eigenen Nebenjobs ist zu sagen, dass die Maßnahmen der ARGE Vorrang vor den eigenen Nebenjobs haben. Daher ist es Verhandlungssache mit deinem Fallmanager, ob er dieses anrechnet oder berücksichtigt.