Beiträge von TheNextOne

    Umzugsantrag stellen. Wenn dieser gewährt wird, werden die Kosten für die Wohnungssuche und -beschaffung, für den Umzug und evtl. die Mietkaution übernommen.


    Ferner musst du deine Einkommensänderung bekannt geben. Da du jetzt kein Kindergeld mehr bekommst, haben deine Eltern evtl. einen Anspruch auf höhere Leistungen oder sogar du selber auf aufstockendes ALG II.

    Sobald du den Mietvertrag von der Genossenschaft ausgehändigt bekommst, kann die Wohnung nicht anderweitig vermietet werden. Das heißt, wenn du die Genossenschaft bittest, den Mietvertrag auszuhändigen oder an die ARGE zu schicken, hast du erst einmal einen Schutz.

    Du solltest beachten, dass auch bei den Nebenkostenabrechnungen nur 3/4 der Kosten erstattet werden, wenn du nachzahlen musst. Das wird also wieder ein Teufelskreis werden.


    Die Mietausgleichszahlungen deiner Mutter könnten als Einkommen gewertet werden, da diese regelmäßig erfolgen.


    Erstausstattung der Wohnung steht dir zu.

    Wie groß ist die Eigentumswohnung?


    Wenn sie nicht größer wie 120 m² ist, und für dich und deine Kids ausreichend, kannst du auf Eigenbedarf den Mietern kündigen und selber dort einziehen. Die Kosten würden von der ARGE übernommen. (120 m² sind Schonvermögenm für dich und deine Kinder, wenn ihr die Wohnung selber nutzt).


    Damit würdest du deine Wohnung behalten und nicht auf Mieteinnahmen angewiesen sein.


    ALG II Anspruch besteht. Daher Antrag stellen, ebenso Unterhaltsvorschuß. Wohngeld steht dir dann aber nicht mehr zu und wäre auch nur ein Zuschuss zwischen 150 und 300 €, während bei ALG II die tatsächlichen Kosten übernommen werden.


    Wohnungserstausstattung steht dir insofern für die Gegenstände zu, die in der (gemeinsamen) Wohnung deines Nochmannes verbleiben müssen. Umzugskostenm und Mietkaution müssen vor der Wohnungssuche beantragt werden, gleichzeitig mit der Genehmigung zum Umzug.

    Ihr müsst einen ordentlichen Mietvertrag machen. Dazu ist zu beachten, dass die Mietkosten den üblichen Bestimmungen entsprechen. Also könnt ihr keine 100m2 große Wohnung für den Preis einer 45m² an deine Schwiegereltern vermieten. Es kann jedoch vereinbart werden, falls die Wohnung zu groß ist, dass die über der angemessenen Wohnung entstehenden Kosten für die Dauer des ALG II Bezuges gestunden werden.

    Sicher kannst du umziehen, in eine angemessene Wohnung jederzeit. Die ARGE hat dir dieses nur untersagt, um nicht für Mietkaution und Umzugskosten aufkommen zu müssen. Schriftlichen Antrag auf Umzug stellen, schriftlichen Antrag auf Unterhaltsvorschuss beim Sozialamt stellen.


    Sollte der Umzug durch die ARGE nicht bewilligt werden, Widerspruch einlegen, gleichzeitig Klage beim Sozialgericht einreichen. Die Gewährung eines Darlehens für die aufgelaufenen Schulden beantragen, damit ein menschenwürdiges Weiterleben möglich bleibt.

    Klar duzen wir uns, oder sehe ich so alt aus? ;-)


    Wie gesagt, es ist sehr schwierig u25 eine eigene Bude behalten zu können, aber die "Gründung einer Familie" ist immer ein starker Grund.


    Noch ein Tipp.... deine Zukunftspläne musst du nicht offenlegen. Du kannst aber ruhig sagen, dass du durch den 400-€-Job deine beruflichen Perspektiven erweitern willst. Dabei kannst du ja fragen, ob der Arbeitgeber dies gerne unterstützen will und dich somit an das Unternehmen binden möchte. :-)

    Entweder wird ein Sohn in der BG weitergeführt oder nur zur Haushaltsgemeinschaft gezählt.


    D.h. das Kindergeld kann nicht geteilt werden. Wenn dein Sohn für seinen Lebensunterhalt selbst verantwortlich wird, hast du ihm das Kindergeld auszuzahlen. Dann wird es nicht zum Einkommen der BG gezählt. Da ihr eine Haushaltsgemeinschaft bildet, ist das Kindergeld aber in voller Höhe zu deinem Einkommen zu zählen, da du ihn weiterhin versorgst. Es ist ihm mit 15 Jahren nicht zuzumuten, dass er eigenständig einen Haushalt führt.


    Da er nicht mehr hilfebedürftig ist, fällt er auch aus der Berechnung der Kosten der Unterkunft heraus. Jedoch kann euch dort nur 1/3 von den bisherigen Leistungen abgezogen werden.


    Gegen den Bescheid ist Widerspruch einzulegen, notfalls Klage vor dem Sozialgericht.

    stellt schriftlich einen Antrag auf Darlehensbasis.. den Antrag persönlich einreichen und den Eingang auf einer Kopie bestätigen lassen. Auf einen schriftlichen Bescheid bestehen. Dagegen Widerspruch einlegen und gleichzeitig Klage einreichen, wenn euch das Darlehen nicht gewährt wird.

    Deswegen schrieb ich auch, dass euch evtl. das Sozialamt besser beraten kann. Die Damen und Herrn haben einen größeren Überblick und sind nicht auf einen Bereich fixiert. Das Jugendamt kann natürlich auch nur einschreiten, wenn etwas passiert ist oder gerade passiert. Damit meine ich nicht das Ausnutzen oder Schmarotzen.


    Fragt noch einmal beim Sozialamt nach, Fachbereich Hilfe in besonderen Lebenslagen. Der Weg zum Anwalt sollte der letzte sein, denn er wird der endgültige sein.

    Deiner Schilderung entnehme ich, dass du unter 25 bist. Daher sind deine Eltern primär für dich zum Unterhalt verpflichtet. Du könntest somit zum Umzug in die elterliche Wohnung gezwungen werden.


    Wenn du jedoch glaubhaft machen kannst, dass du mit deiner Freundin eine eigene Familie gründen willst, kannst du mit ihr zusammen wohnen bleiben. Dies würde aber zur Folge haben, dass ihr Einkommen in die BG einfließt. Die Wohnungsgröße ist für einen 2-Personen-Haushalt angemessen. Das Einkommen deiner Freundin reicht evtl. gerade für ihren Bedarf, sodass es (rechnerisch) nicht ins Gewicht fallen würde.

    Setz dich dringend mit dem Landratsamt in Verbindung, die sollen dir ein Schreiben fertig machen, dass die den Antrag noch bearbeiten.


    Wenn das nicht rechtzeitig möglich ist, die Leistungsbescheide des Landratsamtes dem Sperrdienst vorlegen und mit ihm direkt verhandeln, er hat Möglichkeiten die Sperre zu verschieben.

    Die Arge hat dich zum Umzug oder zur Senkung der Kosten aufzufordern. Darin kann sie die Frist auf bis zu 6 Monate festsetzen.


    Gegen die Leistungskürzung ohne vorangegangene Umzugsaufforderung Widerspruch einlegen!

    Arbeitshilfe zur Umsetzung von Arbeitsgelegenheiten, herausgegeben von der Bundesagentur für Arbeit / Zentralbereich SGB II:


    Durch Zusatzjobs sollen keine dauerhaften "Ersatzbeschäftigungen" geschaffen werden. Daher sollte die individuelle Zuweisungsdauer der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Zusatzjobs zeitlich begrenzt werden.


    Feste Grenzen für den zulässigen zeitlichen Umfang der Zusatzjobs sind der für das SGB II zuständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (bisher) nicht zu entnehmen. Aus der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum BSHG (BVerwG vom 13.10.1983) lassen sich keine festen Grenzen unterhalb der Vollschichtigkeit ableiten. Das BVerwG entschied in einem Fall zu Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (lediglich), dass gemeinnützige und zusätzliche Arbeit von ihrem Sinn und Zweck her keine "vollschichtige" Arbeit sein darf.


    Die Beschäftigungszeit des Teilnehmers sollte individuell und variabel gestaltet werden. Um Eigeninitiativen für die berufliche Integration zu ermöglichen, sollte die Beschäftigungszeit für Zusatzjobs 30 Stunden wöchentlich (einschl. Qualifizierungsanteilen) nicht überschreiten.



    Da das Gesetz keine zeitliche Grenze vorgibt und die ARGEN in der Praxis regelmäßig von der Zulässigkeit einer Tätigkeit mit 30 Wochenstunden ausgehen, lässt sich daraus kein Anspruch herbeileiten. Hier kannst du nur mit deinem Fallmanager "verhandeln", dass du sonst nicht in der Lage wärest, deine Eigeninitiative zur Jobsuche nicht nachkommen kannst.


    Hinsichtlich deines eigenen Nebenjobs ist zu sagen, dass die Maßnahmen der ARGE Vorrang vor den eigenen Nebenjobs haben. Daher ist es Verhandlungssache mit deinem Fallmanager, ob er dieses anrechnet oder berücksichtigt.

    Haizkosten werden, solang sie angemessen sind, von ALG II in voller Höhe übernommen. Eine Eigenbeteiligung ist nicht rechtens. Deine nachgereichten Angaben bestätigen, dass die Heizkosten in voller Höhe gezahlt werden müssten.


    Aber auch hier ist trotzdem auf die Wirtschaftlichkeit zu achten. Sollten die Heizkosten auf Grund von überhöhtem Verbrauch nicht mehr wirtschaftlich sein, kann dieses auch auf die LE abgewälzt werden, um so ein wirtschaftliches Verhalten zu erzwingen.