Beiträge von TheNextOne

    Bis zum 3. Lebensjahr ist es zumutbar, dass das Kind im elterlichen Schlafzimmer untergebracht werden kann. Daher stehen euch maximal 60 m² als angemessen zu.


    Ihr könnt also ein größere Wohnung beziehen.

    Zur Berechnung:


    632 € Regelleistungen für dich und deinen Freund
    211 € oder 281 € für deinen Sohn (unter oder über 14 Jahre)
    XXX€ für Koden der Unterkunft (3 Personen Haushalt: 75m²)


    Einkommen:
    800 € (1000 € Netto - 200 € Unterhalt für seinen Sohn)


    Grobe Schätzung: Es wird weiterhin eine Hilfsbedürftigkeit vorliegen und weiterhin ALG II gewährt werden. (Kosten für Unterkunft und Heizung + 43 € Regelleistungen)

    Der Bruttolohn von A wird nicht mit Freibeträgen berechnet. Der Nettolohn (ca. 900€) wird der BG als Einkommen gerechnet.


    Gesamtbedarf (1012 €):
    632 € Regelleistungen für A und J zusammen
    380 € Kosten der Unterkunft und Heizung


    Gesamteinkommen (ca. 900 €):
    1100 € Bruttolohn von A abzgl. Steuern, Versicherung


    Anspruch ALG II ca. 112 €

    Dieser Antrag ist nicht formgebunden, dass heißt, du kannst ihn mit dem Computer auf ein Blatt Papier schreiben ;-)


    Den Antrag kannst du an der Information abgeben oder bei der allgemeinen Antragsannahmestelle (Dort, wo man sich als erstes meldet, wenn man den ALG II Antrag abholt).

    Der Umzug an sich kann euch nicht verwehrt werden. Es geht lediglich um die "Nebenkosten" eines Umzuges.. also die Umzugskosten, die Mietkaution usw. Ihr könnt also in die neue Wohnung umziehen, wenn ihr den Umzug selber finanzieren könnt und diese Wohnung weiterhin angemessen (in Größe oder Mietkosten) ist. Ihr braucht der ARGE nur mittels Veränderungsmitteilung die neue Adresse zum XX.XX.XXXX mitteilen.

    Ich gehe davon aus, dass du mit deiner Oma keinen Darlehensvertrag geschlossen hast, also damit nicht schriftlich festgehalten wurde, wann und wie du das Geld zurückzahlen willst. Es reicht aus, dass du das Geld von deiner Oma erhalten hast, um es der BG zuzuschreiben. Daher wird dieses Geld als Einkommen der BG gerechnet.

    Ein Umzug aus dem Grund, dass du evtl. eine bessere Arbeitssituation hast, ist nicht gerechtfertigt. Dies wäre nur bei einem konkreten Arbeitsplatzangebot möglich.


    Familie gründen heißt nicht, dass Kinder geplant sind, sondern dass ihr füreinander einstehen wollt, dass ihr eine gemeinsame Zukunft plant und gemeinschaftlich einen Haushalt führen wollt.


    Da deine Freundin aus einem gutverdienenden Elternhaus kommt, ist zu beachten, was sie an Geldleistungen von ihren Eltern bekommt, dies ist ihr "Einkommen".

    Immer wieder das selbe Problem, dass ihr euch von mündlichen Aussagen abschrecken lasst, Anträge zu stellen. Die Antragsbearbeitung bei der ARGE dauert leider auch ca. 2 Wochen. Du hättest sofort nen Antrag stellen müssen und nicht auf mündliche Aussagen auf einen Antrag verzichten. Daher jetzt einen schriftlichen Darlehensantrag bei der ARGE stellen, mit Dringlichkeitsstufe. Diesen persönlich abgeben und auf einer Kopie den Eingang bestätigen lassen (Datum und Handzeichen). Bei der Abgabe fragen, ob eine sofort Entscheidung gemacht werden kann, die dir dann schriftlich mitzugeben wäre.

    Ich gehe davon aus, dass du unter 25 Jahre bist.


    Du hast auf jeden Fall Anspruch auf ALG II, wenn deine Eltern dir nicht den Unterhalt im eigenen Haushalt finanzieren können. D.h. wenn sie nicht die Mietkosten und Lebensmittel für dich mitfinanzieren können.


    Grundlage für ein Zusammenziehen mit deiner Freundin wäre nur, wenn ihr eine Familie gründen wollt. Dann werden eure Einkommensverhältnisse zusammen gelegt und daraus wird dein Anspruch berechnet. Einen Auszug aus dem Elternhaus muss die ARGE dir genehmigen, ansonsten hast du keinen Anspruch auf Mietzahlungen.

    Wie gesagt, wenn sie nicht größer wie 120m² ist, werden die Kosten, einschließlich Schuldtilgung übernommen. Damit wäre sie sicher, da nicht dein Nochmann die Kredite abzahlen würde.


    Wenn er auf "seine" Waschmaschine besteht, kannst du über die Erstausstattung diese bekommen, ebenso eine Küche, wenn sie nicht in der neuen Wohnung bereits vorhanden ist.

    Es gibt hier das Problem der sogenannten volljährigen (über 18-jährige) privilegierten und nicht privilegierten Kindern.


    Priviligiert sind die Kinder, die noch nicht 21 sind, noch im Haushalt eines Elternteils wohnen und noch zur Schule gehen. Alle drei Vorraussetzungen müssen erfüllt sein, um einem minderjährigen Kind gleichgestellt zu werden. Daher ist die Aussage deiner Rechtsanwältin zum Teil richtig. Gleichzeitig hat dein Vater dir gegenüber einen Selbstbehalt von 1100 €. D.h. ein Einkommen, was diese Grenze nicht überschreitet, kann er für sich verwenden. Gegenüber seinen priviligierten und minderjährigen Kindern besteht ein Selbstbehalt von 900 €, bei Arbeitslosigkeit deines Vaters 770 €.

    Das Kindergeld beträgt gemäß § 66 Abs. 1 EStG für das erste bis dritte Kind jeweils 154 Euro monatlich und ab dem vierten Kind 179 Euro monatlich (Stand: 20. Dezember 2007). Die Vaterschaft ist dabei unerheblich. Es kommt nur darauf an, bei wem sich die Kinder im Haushalt befinden (Berechtigter). So könnten Großeltern auch ihre Enkel aufnehmen und erhalten dann das Kindergeld für ihre Enkel.

    m.E. wird diese Rente nicht als verwertbares Vermögen behandelt. Da es unterschiedliche Rentensysteme sind, muss das in dem Land geltende Rentensystem beachtet werden, in dem man den Anspruch aufgebaut hat. Es handelt sich hier nicht um eine "Zusatzrente" (Riesterrente), sondern um eine Grundrente, die nicht in die Berechnung des Vermögens einfließt. Dies erfolgt ja in Deutschland auch nicht.