Beiträge von TheNextOne

    Also zieht ihr beide aus dem Elternhaus deiner Freundin aus.


    Damit habt ihr beide keinen eigenen Hausrat. Widerspruch gegen den Bescheid einlegen, gleichzeitig durch einen Anwalt (Prozesskostenbeihilfe) Klage vor dem Sozialgereicht.


    Habt ihr schon Erstausstattung für das Neugeborene beantragt? Wickeltisch, Kleidung, Windeln usw.?

    Es kommt auf die Höhe der Spareinlage an...


    Für deinen Onkel als auch für deinen Cousin steht jeh Lebensjahr ein Schonvermögen von 150 € zu.


    Also für deinen Cousin 2.400 €. Für deinen Onkel musst du selber rechnen ;-)

    Berechnung:


    Bedarf:
    316 € für dich
    316 € für deine Freundin
    xxx € für Kosten der Unterkunft


    Einkommen:
    1500 € von dir netto


    Wenn du den Gesamtbedarf vom Gesamteinkommen abziehst, wirst du merken, dass noch Geld übrigbleibt und deine Freundin somit keinen Anspruch auf ALG II hat und du sie versorgen musst.

    Zunächst muss ich dich verbessern, du hast brutto und netto vertauscht. Bruttolohn ist der Gesamtlohn, Nettolohn der nach Abzug von Steuern, Versicherungen und anderen Sozialabgaben.


    Vom Nettolohn werden 100 € pauschal, von dem Betrag zwischen 101€ und 800€ werden 20% abgezogen.


    In deinem konkreten Fall für August heißt das:


    ..645 € (Nettolohn)
    - 100 € (Pauschalbetrag)
    - 109 € (20% von 545€)
    = 436 € (anrechnungsfähiges Einkommen)

    Bei Tapeten werden die notwendigen m² errechnet und als Grundlage einfache Rauhfasertapeten berechnet. Ebenso notwendige Bodenbeläge. Dazu wird ein Gutachter die Wohnung besichtigen und mit euch genauestens festlegen, welche Kosten das Amt noch übernimmt.


    Da es um einen angeordneten Umzug handelt, übernimmt die ARGE auch die Umzugskosten, dazu musst du mehrere Kostenvoranschläge von Umzugsunternehmen aus der Region vorlegen. Solltest du den Umzug alleine bewerkstelligen können, wird dir ein angemessener Transporter/LKW gezahlt.


    Kaution wird als Darlehen gezahlt.


    Ebenso wird dir eine Erstausstattung gewährt, sofern nicht in der alten Wohnung schon beansprucht. Dies ist insbesondere notwenidig, wenn die Einbauküche im Eigentum des Vermieters der alten Wohnung und in der neuen Wohnung keine Küche vorhanden ist.

    Der Sachbearbeiter kann Angaben von dir jederzeit überprüfen. Dazu ist er nicht nur berechtigt, sondern insbesondere bei Nebenkostenabrechnungen auch verpflichtet.

    Du wirst wohl Unterhaltszahlungen für die Kinder und für dich erhalten, oder andere Einkünfte haben. Auch Kindergeld wirrd als Einkommen gewertet.


    Nun zur eigentlichen Frage. Die ARGE hat dir eine Fristgesetzt, bis wann die Kosten zu senken sind bzw. bis wann der Umzug zu erfolgen hat. Wenn diese Frist nicht ausreicht, um eine Wohnung zu suchen und der Kündigungsfrist beim Vermieter gerecht zu werden, kannst du dieses der ARGE mitteilen und gegen die Umzugsaufforderung Widerspruch einlegen. Dies ist der Fall, wenn die Frist zum Umzug unter 4 Monate liegt und du eine 3 monatige Kündigungsfrist hast. Du hast jedoch auch die Möglichkeit, die Kosten zu senken (Untermieter), dies sollte innerhalb einer Frist auch von unter 3 Monaten zu bewerkstelligen sein, wenn der Vermieter einer Untervermietung zustimmt. Dazu benötigst du jedoch die schriftliche Einwilligung des Vermieters. Verweigert er diese, muss er dieses auch schriftlich anzeigen und dieses Schriftstück kannst du der ARGE vorlegen (KOPIE!!).


    Die Arge ist bei Anordnung eines Umzuges nicht nur verpflichtet, den Umzug selber zu bezahlen, sondern auch sämtliche Kosten der Wohnungssuche (Fahrtkosten zur Besichtigung, Inserate in einer Zeitung, Kauf einer Tageszeitung wenn diese noch nicht regelmäßig bezogen wurde, usw.) sowie anfallender Maklergebühren und Mietkautionen.

    Das hast du Falsch verstanden, wenn du ihm das Kindergeld "wegnimmst", musst du für seinen Lebensunterhalt sorgen, also für Essen, Kleidung usw. aufkommen.


    Also, die Berechnung ist wie folgt:


    Variante 1 (ohne Sohn):
    351 € für dich
    ..42 € Mehrbedarf für Alleinerziehende
    281 € für deine Tochter
    xxx € (Kosten der Unterkunft jedoch nur 2/3)


    abgezogen werden davon:
    Unterhaltszahlungen für dich
    Unterhaltszahlungen für deine Tochter
    Kindergeld für deine Tochter


    Variante 2 (mit Sohn):
    351 € für dich
    ..82 € Mehrbedarf für Alleinerziehende
    281 € für deine Tochter
    281 € für deinen Sohn
    xxx € (Kosten der Unterkunft vollständig)


    abgezogen werden davon:
    Unterhaltszahlungen für dich
    Unterhaltszahlungen für deine Tochter
    Unterhaltszahlungen für deinen Sohn
    Kindergeld für deine Tochter
    Kindergeld für deinen Sohn
    Einkommen deines Sohnes


    Eine Mischung aus beiden Varianten gibt es nicht.

    Das ist das Problem, die eigene Moral.


    Eltern haben auch das Recht, eigene Kinder aus dem Haus zu jagen, notfalls mit der Polizei. Dazu gehört aber viel Kraft. Aber dann nur einmal. Und wenn er dann halt nicht arbeiten geht oder sich um eine Wohnung kümmert, muss er auf der Straße leben.


    Ich habe dieses im Bekanntenkreis miterlebt. Da war eine Mutter mutig genug, diesen Weg zu gehen. Nach einem Jahr kam der Sohn wieder an und seitdem ist das Familienleben in Ordnung. Er wohnt immer noch in der eigenen Wohnung und besucht seine Eltern regelmäßig.