Beiträge von TheNextOne

    Es geht auch um die Nebenkostenabrechnungen. Die beziehen sich auf die Größe einer Wohnung. Da sind 10m² eine Menge und es ist davon auszugehen, dass ihr die Mehrkosten nicht aufwenden könnt. Hier zählt vor allem die Relation Miete und Nebenkosten in der Gesamtmiete. Wenn dadurch der Eindruck entsteht, dass die Nebenkostenvorschüsse gesenkt wurden, um einen "günstigen" Betrag für die ARGE zu haben, kann dieses auch abgelehnt werden.

    Sorry, wenn ich jetzt etwas stinkig und hart herüberkommen mag. Aber genau das passiert, wenn man nicht auf Ratschläge hört. Ich hatte dir in deinem Beitrag zum 1-€-Job die Möglichkeiten aufgeführt, die nicht zu Sanktionen führen würden. Da du diese nicht beachtet hast, ist nun das eingetreten, was wir verhindern wollten. Ein Widerspruch wird hier keine Abhilfe schaffen, da nunmehr die eigentlichen Gründe nicht mehr angeführt werden können. Du kannst einen Antrag auf Lebensmittelgutscheine stellen, weitere Geldleistungen werden dir (auch Darlehensweise) nicht mehr gewährt werden. Die Miete ist von der ARGE weiter zuzahlen, jedoch direkt an den Vermieter.

    Also, es stehen einem 2-Personen-Haushalt Kosten der Unterkunft für max. 60m² zu.


    Auf dieser Grundlage wird auch die Berechnung der Nebenkosten erfolgen, da eine größere Wohnung auch zwangsläufig größere Nebenkosten bewirkt. Es ist also nicht nur der Mietzins zu beachten sondern auch die evtl. Nachzahlungsforderungen. Daher die genaue Aufschlüsselung der Kosten für die Unterkunft bei der Antragsstellung.


    Bei der Berechnung der Miete wird der Mietzins errechnet, den die Wohnung tatsächlich (jedoch nur bis zur Höhe der Angemessenheit) für den Hilfebedürftigen kosten darf, dass heißt, die Wohnung kann größer und teurer sein, wenn der Nichthilfebedürftige den Rest zahlt. Beispiel: 80m² Wohnung. Es werden nur Kosten für 30m² übernommen. 50m² müssten von Nichthilfebedürftigen getragen werden.


    Anspruch auf eine größere Wohnung haben lediglich Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen G oder aG im Schwerbehindertenausweis.

    Du hast deinen Job gekündigt, daher wurde sicherlich eine Sperrzeit für ALG I bestimmt. Für diesen Zeitraum wurde dir dann ALG II (darlehensweise) gewährt.


    Das ALG II ist deswegen zurückzuzahlen, da du eigentlich keinen Anspruch auf ALG II hattest. Du kannst mit der ARGE eine Ratenzahlung vereinbaren, damit du nicht wieder in eine Hilfebedürftigkeit kommst.


    Die Höhe bestimmt sich nach dem erhaltenen Betrag deiner Gesamtleistungen (ALG II + KdU).

    Unter Einkommen werden umgangssprachlich mehr oder weniger regelmäßige Geldzahlungen gefasst. Auch das Bundessozialgericht hatte zur Arbeitslosenhilfe entschieden, dass eine Erbschaft Vermögen und kein Einkommen darstellt (BSG, Urteil vom 17.03.2005, B 7a/7 AL 10/04 R). Diese Entscheidung entspricht der üblichen Auslegung des Einkommensbegriffs.

    Kann ich verstehen, jedoch gibt es halt diesen Gummiparagraphen. Das Nachfragen beim Vermieter ist dann erforderlich, wenn die ARGE die Nebenkostenabrechnung oder die Höhe der Nebenkostenabrechnung anzweifelt. Da hier keine schutzwürdigen Angaben erfragt werden, sind alle Vorraussetzungen leider erfüllt.

    Da du unter 25 bist und noch bei deinen Eltern (Vater) wohnst, ist bei dir die Regelleistung 281 €. Dabei ist es unabhängig, ob er Unterhalt zahlt oder in der BG ist.


    Zur Wohnung. Normalerweise wird ein Neugeborenes noch nicht als eigenständige Person gezählt, wenn die derzeitige Wohnung für 2 Erwachsene Personen ausreichend ist, also an der Höchstgrenze liegt. Wenn aber vor der Geburt schon beengte Verhältnisse (mindestens 15% unter der Höchstgrenze) vorliegen, kann ein Umzug in eine angemessene Wohnung für 3 Personen auch genehmigt werden.

    § 67a Abs. 2 Nr. 2 b) aa) SGB X:


    (2) 1Sozialdaten sind beim Betroffenen zu erheben. 2Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden


    1.bei den in § 35 des Ersten Buches oder in § 69 Abs. 2 genannten Stellen, wenn


    a)diese zur Übermittlung der Daten an die erhebende Stelle befugt sind,
    b)die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und
    c)keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden,


    2.bei anderen Personen oder Stellen, wenn
    a)eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zulässt oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt oder
    b)
    aa)die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen oder
    bb)die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
    und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.

    Das einzige, was euch wahrscheinlich noch zusteht, wäre Wohngeld, da du ja Saisonarbeiter bist und nicht die vollen 12 Monate Einkommen hast. Dies ist aber lediglich ein Zuschuss. Den musst du als Haushaltsvorstand beantragen.

    Der Anwalt braucht euren Antrag auf Erstausstattung und den Ablehnungsbescheid. Ebenso die letzten beiden Bewilligungsbescheide. Er wird einen Eilantrag stellen, dann wird innerhalb kurzer Zeit entschieden. (in etwa 1 Woche)


    Kosten entstehen euch dadurch nicht, da er Prozesskostenbeihilfe beantragen wird.

    die 318 sind "Überschuss", also das, was über ALG II von dir verdient wird. Daher besteht kein Anspruch auf ALG II bei euch. Zum Lebensunterhalt wird bei euch jeweils ein Betrag von 316 € zugrunde gelegt, also 632 € für euch beide zusammen... ihr habt aber 960 € zum Leben.

    Ich sehe persönlich noch keinen Anspruch auf eine Unterhaltszahlung, da diese lediglich bei einer Trennung der Eltern in Anspruch genommen werden kann. Da das Kind wie auch die Mutter von den Großeltern mitversorgt wird, ist die Sicherung gegeben, die normalerweise durch die Großelternhaftung erfolgen würde. Erst wenn die Mutter einen eigenen Haushalt führt und das Kind nur noch von ihr versorgt werden würde, besteht Anspruch auf Unterhaltszahlung.