Hartzzwölf
: Grundsätzlich ist jemand nicht ALG II berechtigt, wenn er eigentlich Bafög beziehen könnte (§ 7 Abs. 5 SGB II). Die von dir erwähnte Ausnahme des Absatz 6 Nr. 1 regelt, dass wenn er die untenstehenden Regelungen nicht erfüllt, und nur dadurch keinen Anspruch auf BaFöG hat, ALG II beziehen kann.
§ 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II schrieb:
(6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende,
1.die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder
...
§ 2 Abs. 1a BaFöG regelt, wenn er nicht mehr zuhause wohnt und die Ausbildungsstelle nicht von der Wohnung der Eltern aus erreichbar wäre, er einen eigenen Haushalt führt und verheiratet war oder ist oder einen eigenen Haushalt führt und mindestens mit einem Kind zusammen lebt, bekommt er BaFöG.
Er wohnt nicht mehr bei seinen Eltern. Er führt einen eigenen Hausstand und lebt mit einem Kind zusammen. Also hat er Anspruch auf BaFöG, weil er die Bedingungen erfüllt.
Saturn123 bekommt jedoch keine BaFöG-Leistungen, weil seine Eltern zuviel verdienen und nicht, weil diese Vorraussetzungen nicht erfüllt sind.
Bevor man hier andere als unwissend hinstellt, sollte man die Beiträge der Hilfesuchenden und die Gesetztestexte genau durchlesen und dann seinen Kommentar abgeben.