Beiträge von TheNextOne

    Dann haben deine Eltern, wenn es wirklich so ist, dass du nicht angeben wurdest, eine Falschaussage vor der ARGE gemacht. Bei der Antragstellung müssen alle Personen aufgeführt werden, die in der Wohnung leben.


    Ich gehe aber davon aus, dass die ARGE dich deswegen nicht in der BG aufgeführt hat, da du deinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Kaserne hast/hattest und lediglich an Wochenenden bzw. freien Tagen deine Eltern "besuchst". Dann bist du nicht der BG hinzuzrechnen.

    Die Logik besteht darin, dass es nicht darum geht, dass das Geld durch Energie- oder Betriebskosteneinsparungen erwirtschaftet worden ist, sondern darum, dass durch die Einnahme von Geld die Hilfebedürftigkeit für den Monat nicht mehr gegeben oder verringert wird, in dem das Geld zur Verfügung steht.

    Pat511 : Ich muss dich korrigieren. Eine BG mit einem neuen Partner wird gebildet, wenn ein Partner einzieht und Kinder bereits in der alten BG leben oder ein Partner mit Kindern einzieht.



    Bitte beachte das kleine Wörtchen "oder" unter Punkt 3. Dies bedeutet, dass nur eine der 4 Vorraussetzungen erfüllt sein muss, um eine BG zu bilden.

    Da dir als Schwangere ein Mehrbedarf zusteht, solltest du umgehend die Schwangerschaft anmelden. Dies ist auch notwendig, um z.B. Mutterschutz zu bekommen (Vermittlungseinschränkungen!)


    Die Schwangerschaft ist ein Zeichen dafür, dass man eine Familie gründen, somit für einander einstehen und gegenseitig Verantwortung tragen will. Ausgenommen sind hier ungewollte Schwangerschaften (z.B durch eine Vergewaltigung oder bei einem "Urlaubsflirt"), wo nach der Zeugung des Kindes erkennbar ist, dass keine Partnerschaft zwischen den beiden Elternteilen entsteht. Daher werden Partner, die bereits vor der Zeugung des Kindes zusammengelebt haben, auch schon während der Schwangerschaft als BG gerechnet.


    Meines Erachtens werdet ihr rückwirkend zum Zeitpunkt des Zusammenziehen bzw. des ALG II Bezuges (wenn dieser nach dem Zusammenziehen liegt) als BG gewertet.

    Zuständig für diese Fragen ist die ARGE, die für den Ort zuständig ist, in den du ziehen willst.


    Vormittags haben alle ARGEN generell offen für Antragsstellungen, dazu müssen sie einen Servicebereich installieren. Dieser ist auch für solche Fragen zuständig. Einen Termin benötigt man dort nicht.

    § 60 SGB III schrieb:


    1) Eine berufliche Ausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.
    ...


    Außerbetrieblich = schulische Ausbildung


    Es ist hier zu unterscheiden, ob es sich um eine Burufsfachschule handelt oder um eine Burufsschule.


    Zu den nicht BAFöG-förderungsfähigen Ausbildungen gehört der Besuch der normalen Berufsschule, der im Zuge einer Berufsausbildung ansteht. Auch Ausbildungen im dualen System, die also eine betriebliche Komponente haben, werden nicht durch das Schüler-BAföG gefördert.

    Du müsstest Anspruch auf BAB (Berufsausbildungsbeihilfe) haben.



    Dafür zuständig ist die örtliche Agentur für Arbeit.

    ALG II Berechnung


    ..316 € für dich
    +316 € für deinen Partner
    +211 € für deine Tochter
    +489 € KdU
    = 1332 € Gesamtbedarf der BG


    ..489 € BaFöG
    +125 € Unterhaltsvorschuss
    +154 € Kindergeld
    +600 € Einkommen deines Partners (400 € Unterhalt + Miete)
    = 1368 € Gesamteinkommen der BG


    Da jedoch noch das Einkommen deines Partners bereinigt werden muss (abzgl. evtl. Werbungskosten wie Fahrtkosten, Verischerungspauschale 30 € usw.), wird sich hier wirklich, wenn überhaupt, ein minimales ALG II ergeben.


    Wohngeldberechnung:
    768 € Einkommen und 326 € Mietanteil für dich und deine Tochter würden nach heutigem Stand ein Wohngeld von 101 € ergeben.

    Hier ist es wichtig zu wissen, was deine Eltern bei Antragsstellung angegeben haben und ob sich seit der Antragsstellung eine Änderung deiner Einkommenshöhe ergeben hat. Insbesondere, ob sie angegeben haben, dass sie keinen Unterhalt von dir verlangen.

    Hartzzwölf : Grundsätzlich ist jemand nicht ALG II berechtigt, wenn er eigentlich Bafög beziehen könnte (§ 7 Abs. 5 SGB II). Die von dir erwähnte Ausnahme des Absatz 6 Nr. 1 regelt, dass wenn er die untenstehenden Regelungen nicht erfüllt, und nur dadurch keinen Anspruch auf BaFöG hat, ALG II beziehen kann.


    § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II schrieb:


    (6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende,
    1.die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder
    ...


    § 2 Abs. 1a BaFöG regelt, wenn er nicht mehr zuhause wohnt und die Ausbildungsstelle nicht von der Wohnung der Eltern aus erreichbar wäre, er einen eigenen Haushalt führt und verheiratet war oder ist oder einen eigenen Haushalt führt und mindestens mit einem Kind zusammen lebt, bekommt er BaFöG.


    Er wohnt nicht mehr bei seinen Eltern. Er führt einen eigenen Hausstand und lebt mit einem Kind zusammen. Also hat er Anspruch auf BaFöG, weil er die Bedingungen erfüllt.


    Saturn123 bekommt jedoch keine BaFöG-Leistungen, weil seine Eltern zuviel verdienen und nicht, weil diese Vorraussetzungen nicht erfüllt sind.


    Bevor man hier andere als unwissend hinstellt, sollte man die Beiträge der Hilfesuchenden und die Gesetztestexte genau durchlesen und dann seinen Kommentar abgeben.

    Nein, Einkommen innerhalb der BG werden als Gesamteinkommen der ganzen BG gerechnet, somit werden diese auch von den Leistungen der gesamten BG abgezogen.


    Die Aufteilung nach Personen gilt nur innerhalb einer Wohngemeinschaft, in der mehrere BGs wohnen.

    Grds. gilt, Werbungskosten können nur für den Monat geltend gemacht werden, für den Einkommen erzielt wurde. Dabei ist es unerheblich, wann das Einkommen ausgezahlt wird.


    Ausnahmen von dieser Regelung gibt es nur aus steuerlichen Gründen: Bewerbungskosten oder Fortbildungsmaßnahmen von Arbeitssuchenden. Diese sind dann dem Jahr zuzuschreiben, in dem sie anfallen und gleichzeitig Einkommen erzielt wird. Dies gilt jedoch nur beim Einkommensteuerrecht.

    Nein, sie muss nicht erst eine Lohnabrechnung sehen, um die Leistungenskürzung anzukündigen. Sie hat einfach ein fiktives Einkommen von 400 € berechnet. Dagegen legst du Widerspruch ein. Mit der Begründung, dass du nur 30-35 Std. eingesetzt wirst und dadurch ein anrechenbares "Einkommen" von ca. 250 € erizelst. Wenn die ARGE die Leistungszahlung tatsächlich einstellt, sofort Klage mit einem Anwalt einreichen.

    Wenn die "Arbeitsaufnahme" dich aus dem ergänzenden ALG II Bezug rausfallen lässt, ist der Bescheid richtig. Es kommt nun darauf an, ob du ein Einkommen erzielst, was die Höhe von dem ALG II Bezug erreicht oder überschreitet. Dann wird nicht nach dem Prinzip der 100 € + 20% Regelung verfahren.

    Falsch, man kann soviele 400 € Jobs annehmen, wie man "lustig" ist. Erst, wenn alle 400 € Jobs zusammen die Grenze von 400 € überschreiten, werden alle 400 € Jobs sozialversicherungspflichtig. Deswegen heißen sie 400 € Jobs im Volksmund, offiziell Minijobs :D

    Der Kindesunterhalt errechnet sich anhand der "Düsseldorfer Tabelle". Von diesem Unterhalt wird das Kindergeld abgezogen, sofern es an den Naturalunterhaltspflichtigen bzw. an das Kind direkt gezahlt wird. Sollte der Barunterhaltspflichtige das Kindergeld erhalten, muss er dieses an den anderen Elternteil oder das Kind zahlen. Somit ergibt sich, dass die Höhe des festgelegten Kindesunterhalts insgesamt dem Kind zur Verfügung stehen muss. Andere (Sozial-)Leistungen haben den Nachrang, sie werden also nur angerechnet oder gezahlt, wenn der Barunterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, den festgesetzten Kindesunterhalt zu zahlen.

    Wehrsold und Zivisold sind von der Berechnung weitestgehend ausgeschlossen, da du mindestens den doppelten Regelsatz und den 1,5-Mietkostenanteil aufbringen müsstest, damit der darüberliegende Betrag als Einkommen für deine Eltern gerechnet werden darf. (Unterhalt der Kinder für ihre Eltern).