Beiträge von TheNextOne

    Du brauchst keinen eigenen Kühlschrank, nur muss eine Trennung erfolgen, also ein Fach für dich. Die gemeinschaftlich genutzten Räume (Wohnzimmer, Bad, Küche, Flur und Keller) benötigen keine Abtrennung oder eine "zeitliche" Regelung. Ihr macht einfach und simpel eine WG auf.


    Da dein Vater im Antrag angeben muss, wer mit ihm im Haushalt wohnt und welchen Verwandtschadtsgrad derjenige hat, ist es sinnvoll, gleich die Eidesstattliche Versicherung beizulegen, ansonsten wird im ersten Bewilligungsbescheid gleich dein Einkommen mitberechnet oder eine langwierige Prozedur in Gang gesetzt.

    § 12 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 1a und Nr. 4 SGB II


    Ich muss mich verbessern, für deinen Cousin ist ein Freibetrag generell von 3.100 € gesetzlich vorgeschrieben, egal wie alt er ist, solang er nicht volljährig ist. (Nr. 1a)


    Für deinen Onkel gilt die Berechnung wie oben beschrieben. (Nr. 1) Zusätzlich kommt nochmal ein Freibetrag von 750 € dazu, der für "notwendige Anschaffungen" vorgesehen ist. (Nr. 4)


    Dies gilt nur für Personen, die in einer BG zusammen wohnen.

    also, du bekommst 915 € ALG aber "nur" 850 € Gehalt. Damit stehen dir für Oktober lediglich 65 € zu. Die 850 € werden von dir zurückgefordert. Nach Gehalteingang musst du dieses der ARGE umgehend mitteilen. Im November das gleiche Spiel. Dort erhälst du (angenommen) 1500 €, also wird dann ALG II rückwirkend gestrichen und du musst die 915 € für November zurückzahlen.

    Gem. § 33 Abs 2 Nr. 2 SGB II gehen Unterhaltsansprüche nach § 1601 BGB nicht auf auf die ARGEN über, wenn dein Vater diese nicht von dir einfordert.


    Anders wie in der Sozialhilfe, die z.B. bei ungedeckten Pflegekosten einen Forderungsanspruch gegen die Kinder hat, ist dieses bei ALG II damit ausgeschlossen.


    Da du jedoch mit deinem Vater in einem Haushalt lebst, ist es sinnvoll, mittels Eidesstattlicher Versicherung gegenseitig zu erklären, dass man nicht gemeinschaftlich wirtschaftet, jeder für seinen eigenen Lebensunterhalt sorgt, keine gegenseitigen Kontovollmachten und kein gemeinsames Konto hat. Damit "umgeht" man den § 9 Abs 5 SGB II, in dem mit dem Zusammenleben von Verwandten vermutet wird, dass sie sich gegenseitig Leistungen gewähren. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass nachweislich von dir dein Mietanteil entweder direkt an den Vermieter oder an deinen Vater überwiesen wird und nicht wieder zurückfließt. Auch anderer Geldfluss zwischen dir und deinem Vater darf nicht stattfinden.

    Zurückgefordert werden die Leistungen, die durch die Einnahme von 850€ abgedeckt werden. Wenn du mehr ALG II erhalten hast, wird es auf den nächsten Monat übertragen und dort nochmals angerechnet. Solltest du weniger erhalten haben, wird ALG II komplett zurückgefordert. Eine Anrechnung nach den 400-€-Job-Regeln kommt hier nicht in Betracht, da du eine Festanstellung zu Mitte des Monats aufgenommen hast und damit keine 400-€-Job.

    Das sich an der Auslegung des BSG und des Gesetzgebers orientiert.


    Außerdem betone ich nochmals, dass sich die Urteile der LSGs auf Unterhaltsansprüche bezieht und nicht auf einen einmaligen Erbschaftsfall. Man kann Birnen nicht mit Äpfeln vergleichen.

    Euch werden nur die Kosten erstattet, die eine Wohnung bis zu 60m² verursachen würde. Den Rest müsst ihr selber zahlen.


    Das wird kaum von euren Einkommen zu bewerkstelligen sein, sodass ein Umzug generell von der ARGE abgelehtn wird. Somit werden auch weder Umzugskoste, Maklerkosten noch Mietkautionen übernommen.

    Das Telefongespräch kannst du auch nicht verwerten, da es nicht rechtsverbindlich ist. Auch die Aussage, dass ALG II nicht neben ALG I gezahlt wird ist nichtig, da es aufstockendes ALG II nicht nur für Erwerbstätige gibt.


    Bei der Schreiberei bitte gleich darum, dass die Rückzahlungsforderung solang ruhen soll, bis endgültig über diese Sache entschieden wird. Ansonsten musst du nämlich die Rückzahlung zu nächst leisten und musst dann, bei einem Sieg, diese wieder langwierig zurückfordern. Es reicht der Satz "Gleichzeitig bitte ich, die Rückforderung des möglicherweise zu Unrecht bezogenen Betrages solang ruhen zu lassen, bis die Rückzahlung rechtskräftig entschieden wurde. Dementsprechende Mitteilung erbitte ich an die mit der Forderung beauftragten Stelle zu leiten."

    ich verbessere mich... ich teile auf in Schonvermögen und verwertbares Vermögen. Besser?


    Ich halte mich an die Rechtsprechung des BSG, nicht die von LSGs, wenn das BSG anders entschieden hat. Vor allem nicht, wenn sich die LSGs an Urteile heften, die nicht identisch mit dem vorliegenden Fall sind.

    Auszug aus dem Urteil des SG Aachen vom 11.09.2007 (zur Zeit vor dem LSG NRW in Bearbeitung)


    Zitat

    In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, wie eine Erbschaft während des Bezugs von Alg II einzuordnen ist. Während in der Literatur teilweise vertreten wird, dass eine während des Bezugs von Alg II erhaltene Erbschaft Vermögen ist (Brühl in LPK-SGB II, § 11 Rn. 9), geht die Rechtsprechung zum Alg II bislang – soweit ersichtlich einhellig – davon aus, dass zumindest Geldzuflüsse aufgrund einer Erbschaft während des Leistungsbezugs Einkommen darstellen. Diese Ansicht wendet die so genannte "Zuflusstheorie" an, der zu Folge Einkommen alles ist, was der Hilfebedürftige während eines Zahlungszeitraums wertmäßig dazu erhält, während Vermögen das ist, was er bei Beginn eines Zahlungszeitraums bereits hat (vgl. nur LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2006, L 20 B 72/06 AS; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.2007, L 7 AS 690/07 ER-B m.w.N.). Die Zuflusstheorie wird unter anderem auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gestützt, in welchem die Zahlung aufgrund eines geerbten Unterhaltsanspruchs als Einkommen gewertet worden war (BVerwG, Urteil vom 18.02.1999, 5 C 16/98).


    Unterhaltsanspruch war Grundlage von diesen Urteilen der LSGs. Nicht der "normale" Erbfall!. Dies sind deine zitierten Urteile. Unterhalt ist eine mehr oder weniger regelmäßige Zahlung. Hier geht es um eine einmalige Zahlung. (Zur Aufsplittung siehe nächsten Abschnitt).


    Zitat

    Diese Auffassung überzeugte die Kammer nicht. Unter Einkommen werden umgangssprachlich mehr oder weniger regelmäßige Geldzahlungen gefasst. Auch das Bundessozialgericht hatte zur Arbeitslosenhilfe entschieden, dass eine Erbschaft Vermögen und kein Einkommen darstellt (BSG, Urteil vom 17.03.2005, B 7a/7 AL 10/04 R). Diese Entscheidung entspricht der üblichen Auslegung des Einkommensbegriffs.


    Wenn man erst eine Aufsplittung auf mehrere Monate machen muss, um ein Einkommen daraus zur machen, habe ich arge rechtliche Bedenken.


    Zitat

    Im Steuerrecht ist gemäß § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) Einkommensteuer zu zahlen für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte nach § 22 EStG (Unterhaltsleistungen, Pensionen, Renten, Erlöse aus privaten Veräußerungsgeschäften etc. unter bestimmten Voraussetzungen). Es mag zwar sein, dass der im Steuerrecht geltende Einkommensbegriff nicht auf den Einkommensbegriff des SGB II übertragbar ist (so LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2006, L 20 B 72/06 AS). Er ist jedoch bei der Auslegung des Begriffs "Einkommen" auch nicht völlig außer Acht zu lassen. Den in § 2 Abs. 1 EStG und fast allen in § 20 EStG aufgeführten Einnahmen ist gemeinsam, dass es sich um im Regelfall wiederkehrende Leistungen handelt, die außerdem verfügbare Geldmittel darstellen. Eine Erbschaft hingegen ist immer ein einmaliger Zufluss und passt schon allein deshalb nicht in das Schema der übrigen Einkommensarten. Ferner ist eine Erbschaft nicht selten mit erheblichen Verwertungshindernissen verbunden und führt daher in den wenigsten Fällen zu sofort verfügbaren Geldmitteln.


    In § 11 Abs. 1 SGB II wird Einkommen definiert als "Einnahmen in Geld oder Geldeswert" und scheint umfassender zu sein als der Begriff des Einkommens. Das führt jedoch nicht dazu, dass ausnahmslos alles, was einem Hilfebedürftigen im Bezugszeitraum zufließt, hierunter subsumiert werden muss. In der Gesetzesbegründung zu § 11 SGB II heißt es, dass die Einkommensanrechnung im Wesentlichen wie im Sozialhilferecht geregelt werde, so wie § 12 SGB II die Vermögensberücksichtigung im Wesentlichen wie die Arbeitslosenhilfe regele (BT-Drucks. 15/1516 S. 53). Da Erbschaften im Rahmen der Arbeitslosenhilfe als Vermögen betrachtet wurden, könnte hieraus geschlossen werden, dass sie auch beim Arbeitslosengeld II als Vermögen bewertet werden sollten. Die Kammer hielt diese Sichtweise für angezeigt, da die von der Praxis bislang vorgenommene Einordnung von Erbschaften als Einkommen entweder zu Ungereimtheiten (....), zu Regelungslücken (....) oder zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führt (....). Eine in sich stimmige Lösung ergibt sich nur, wenn Erbschaften als Vermögen angesehen werden.