Die ARGE hat kein Recht, die Wohnung zu betreten. Unverletzlichkeit der Wohnung (Grundrecht!!) Es gibt kein Gesetz der Welt, welches der ARGE Zutritt verschafft.
Beiträge von TheNextOne
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Nein. Die ARGE muss euch beweisen, dass ihr noch zusammen lebt. Wenn die Leistungen gekürzt werden, Widerspruch gegen den Bescheid einlegen.
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Dann muss die aber aus der Miete rausgenommen werden und als Extrazahlung vereinbart werden.
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Gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II sind Ausländer (darunter fallen auch EU-Bürger) vom Bezug von ALG II ausgeschlossen, wenn sie sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten.
Die Planung einer Heirat in einem Jahr kann als "Familiengründung" angeführt werden, muss aber glaubhaft gemacht werden. Frag mich aber bitte jetzt nicht, wie, denn das ist Ermessenssache des SB, inwiefern er etwas glaubt
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Kindergeldzuschlag erhält sie nur, wenn ihr Einkommen geringer als 600 € ist. Es ist aber notwendig, dass sie auch in diesem Falle alle anderen möglichen Hilfen (insbesondere Unterhaltszahlungen) erst ausschöpft, sodass ihr Einkommen auch hier zu hoch wäre und sie somit aus der Zuschlagszahlung herausfällt.
Evtl. steht ihr Wohngeld zu. Dafür sehe ich hohe Erfolgschancen.
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Da du U25 bist und keine schwerwiegenden Gründe (Schwangerschaft, massiver Streit mit den Eltern oder Gründung einer eigenen Familie) vorbringen kannst, die eine eigene Wohnung rechtfertigen könnten, wirst du wohl oder übel bei deinen Eltern wieder einziehen müssen oder bei deinen Bekannten weiter wohnen bleiben (wenn möglich). Da scheinbar nicht in Betracht kommt, dass du von deinen Eltern finanzielle Unterstützung für eine eigene Wohnung bekommen könntest, müssen sie der Unterhaltspflicht mit deiner Aufnahme in ihre Wohnung nachkommen.
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aha, da liegt der Haken, die Küche wird nicht angemessen sein. Dazu ist nun zu berechnen, wie alt die Küche ist und wieviel der Vermieter von Vormietern bereits erhalten hat.
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zu 1. Einse solche Bescheinigung benötigst du nicht, da du gesetzlichen Anspruch hast. Die Sachbearbeiterin hat dir ja den Auszug genehmigt, nur eine Ablehnung muss schriftlich mit Begründung erfolgen.
zu 2. Deine Sachbearbeiterin muss dir genau schriftlich mitteilen, was für dich eine angemessene Wohnung ist.
Im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende hat ein Hilfebedürftiger Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung. Diese Leistung wird in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen aber nur insoweit erbracht, als die Aufwendungen angemessen sind. Auch nicht angemessene Kosten sind während einer "Übergangsfrist" von sechs Monaten zu übernehmen. In dieser Zeit ist der Hilfebedürftige verpflichtet, sich um eine Kostensenkung, beispielsweise durch einen Umzug, zu bemühen.Der Leistungsträger ist hingegen verpflichtet, darauf hinzuweisen, welche Anforderungen für eine angemessene Wohnung (Größe der Wohnung in Quadratmetern bezogen auf den allein stehenden Hilfebedürftigen bzw. Preis pro Quadratmeter) gelten. Außerdem muss der Hilfebedürftige darüber aufgeklärt werden, dass er seine Bemühungen, eine angemessene Wohnung zu finden, nachweisen muss.
Die Einbauküche kann dein Vermieter auch "rausrechnen" und du kannst mittels Erstausstattung die Küche direkt "abkaufen". Damit ist die Wohnung angemessen und die Kosten sind zu tragen.
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Zunächst musst du beim Sozialamt bzw. Familienkasse deiner Stadt Unterhaltsvorschuss für deine beiden Kinder beantragen.
Danach berechnet sich, wie weit du auf ALG II Anspruch hast. Die nachfolgende Berechnung ist nicht verbindlich, stellt aber eine Richtung dar.
..351 € Regelleistung für dich
+281 € Regelleistung für das 14-jährige Kind
+211 € Regelleistung für das 8-jährige Kind
+525 € geschätzte Kosten der Unterkunft für eine 75m² große Wohnung (75m² ist Maximalwert!)
1368 € Gesamtbedarf..550 € geschätzter Nettolohn von dir
+365 € Unterhalt 14-jähriges Kind (Mindestunterhalt)
+157 € Kindergeld
+322 € Unterhalt 8-jähriges Kind (Mindestunterhalt)
+157 € Kindergeld
1551 € GesamteinkommenDa dein (angenommenes) Gesamteinkommen den Gesamtbedarf abdeckt, sobald du Unterhaltsvorschuss bekommst, würde kein ALG II Anspruch bestehen. Das SGB II ist nachrangig, also erst sind andere Hilfen (Unterhaltsvorschuss usw.) zu beantragen, bevor ALG II greift.
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Also, eine Neuberechnung muss auf jeden Fall durchgeführt werden. Es ist jedoch zu beachten, dass die Wohnung evtl. zu groß für euch beide sein wird. Davor schrecken die Argen oft zurück, da sie bis zu 6 Monate eine unangemessene Wohnung zahlen müssen. Deine Tochter kann ausziehen und eine Neuberechnung muss durchgeführt werden.
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Auf Darlehensbasis für die Dauer des ALG II Bezuges bzw. Mietende. Erst dann wird die Kaution + Zinsen zurückverlangt.
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jupp... richtig
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Ich gehe mal davon aus, dass es 75m² sind, denn die wären angemessen
Wenn du ausziehst, wären 15m² zuviel. Das ist Fakt, also würden nur für 60m² die Kosten übernommen (also 420 € in eurem Fall). Da du aber aus dem ALG II Bezug sowieso rausfallen wirst (Einkommensänderung bei dir), ist es unerheblich, ob du in der Wohnung bleibst oder ausziehst. Die Kosten von dir werden sowieso abgezogen. Du müsstest von deiner Lehre den Restbetrag der Miete und deinen Lebensunterhalt finanzieren. Das Amt spart also so oder so.
Wenn du jedoch ausziehst, erhälst du zum einen das Kindergeld, dein Lehrgeld sowie die BAB.
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Wie groß ist die Wohnung und wieviele Wohnen jetzt darin?
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Beziehst du momentan ALG II? Oder reicht dein Gehalt aus der Lehre?
Wenn du aus der Wohnung ausziehst, könnte deine Mutter wirklich einen Nachteil haben:
Die Wohnung könnte dann nicht mehr angemessen sein. Dann werden nur die Kosten erstattet, die eine angemessen Wohnung verursachen würde. Den Rest hätte deine Mutter zu tragen oder sie muss umziehen.
Dies ist aber der Einzige.
Da du mit deinem Auszug nicht (mehr) ALG II beziehst, fällst du nicht unter die u25-Regelung. Daher kann dir auf keinen Fall der Auszug versagt werden.
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Dass das Darlehen die komplette Höhe der vermutlichen Leistungen beträgt (RL + KdU),
dass das Darlehen für die Dauer der Antragsbearbeitung gewährt wird,
dass die Rückzahlrate nicht über 10% deiner Regelleistungen (also ohne KdU) beträgt, -
Ein Führerschein wird nicht durch die ARGE finanziert. Die Argenturen für Arbeit können, wenn es sich um ein konkretes Job-Angebot handelt, "aufbauende" Führerscheine (für Busse oder für Anhängerbetrieb) finanzieren. Für einen PKW-Führerschein fehlt die (überwiegende) berufsbedingte Notwendigkeit. Die berufsbedingte Mobilität ist (wenn auch teilweise erschwert) über den ÖPNV gewährleistet.
Eine Gewährung als Darlehen könnte möglich sein, ist aber Ermessensache der ARGE.
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reicht aber ;-))
oder du gehst hin und läßt es per Niederschrift vom ARGE-Mitarbeiter formulieren, dann aber Vorsicht.
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Die ARGE wird, sobald der Antrag gestellt wird, auf ihn zu kommen und seine Einkommensverhältnisse prüfen. Da er als Verwandter 1. Grades im Haushalt seines Vaters lebt, ist er zur Auskunft verpflichtet. Spätestens da muss er rechtlich einwandfrei nachweisen, dass er seinem Vater keine Leistungen zahlt und dass sein Vater keinen Unterhaltsanspruch gegen ihn erhebt. Sollte er weder seine Einkommensverhältnisse noch den gegenseitigen Leistungsverzicht vorlegen, ist davon auszugehen, dass er soviel verdient, dass er seinen vater unterstützen kann und es auch tut. Daher ist er in der "Beweisnot", dass dieses nicht vorliegt. Wir reden hier nicht im strafrechtlichen Sinne, sondern im verwaltungsrechtlichen Sinne von "Beweis".
Die Annahme einer Vermutung reicht schon aus, Leistungen zu kürzen oder nicht zu bewilligen. Dagegen kann sich natürlich der Betroffene wehren, muss aber dann begründen, warum er die Angaben verweigert hat. Dies ist die "Beweislastumkehr", die rechtens ist.
Warum soll man ein Verfahren herauszögern oder verschleppen, wenn man doch schnell Leistungen erhalten will?
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Darlehensanträge werden in der Regel sofort entschieden. Schriftlich niederlegen und persönlich abgeben. Meistens kannst du gleich darauf warten.