Beiträge von TheNextOne

    Du musst aufzählen, was du benötigst. Anhand dieser Liste wird dir die ARGE berechnen, wieviel du ausgeben darfst. Oft wird auch ein niedriger Preis angenommen, um ALG II-Bezieher zum Kauf von Gebrauchtwaren zu zwingen. Viele ARGEN geben auch Gutscheine für Gebrauchtwarenhäuser heraus. Dies ist Ermessenssache der ARGE. Du hast keinen Anspruch auf Bargeld und auch nicht auf Neuware.

    Wohngeld wird gemessen an der Einkommensgröße deiner Mutter und anhand der tatsächlichen Miete (ohne Nebenkosten) berechnet. Die Wohnung wird zu klein sein, weil man deiner Mutter zumuten kann, die Miete für diese Wohnung selber aufzubringen.

    Es ist richtig, dass die Kinderfreibeträge nur dann zu berücksichtigen sind, wenn das Vermögen den Kindern zuzuschreiben ist.


    Pro Lebensjahr wird ein Freibetrag von 150 € angerechnet, wobei nur vollendete Lebensjahre gelten.
    Für dich und deinen Partner gilt eine Höchstgrenze von jeweils 10.050 €.
    Jeder Hilfebedürftige hat einen Freibetrag von 750 € für notwendige Anschaffungen, egal ob er volljährig ist oder nicht.
    Kinderfreibeträge sind nur dann anzurechnen, wenn sie dem Vermögen der Kinder (z.B. Sparbuch auf den Namen des Kindes) zuzuschreiben sind.



    Rechtliche Grundlage ist für


    die Freibetragsrechnung der § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Abs SGB II,
    die Berechnung des Freibetrages für notwendige Anschaffungen der § 12 Abs 2. Nr. 4 SGB II,
    der § 12 Abs. 4 SGB II für die Festlegung des Berechnungszeitpunktes..



    Deine Berechnung (15150 €) ist somit richtig. Widerspruch einlegen wegen Falschberechnung.

    Man kann dich nicht zwingen, in einem bestimmten Ort oder Kreis oder Bundesland zu bleiben.


    Da in einer größeren Stadt immer die Chancen besser sind, als in einem ländlichen Bereich, ist ein Umzug nach Ulm möglich.


    Setz dich dort mit der ARGE in Verbindung (telefonisch), die müssen dir Auskunft geben.

    Zur Wohngeldberechnung gibt es Tabellen. Dies ist ein "Zuschuss", der vom Einkommen und der Miete (ohne Nebenkosten) abhängig ist. Daher ist hier keine genaue Berechnung möglich, solang die tatsächliche Miete nicht ermittelt ist.


    Ist doch kein Problem, wenn du keine Erfahrung hast, hier wird dir gehilft :D Du nimmst wenigstens die Möglichkeit wahr, dass du Hilfe suchst, bevor das Kind in den Brunnen gefallen ist.

    @tinalicht: Auf dem Stellungsangebot ist auf der Rückseite ein Formular, dieses kannst du dazu nutzen, das Stellungsangebot abzulehen, da du noch in Arbeit bist und lediglich "krankgeschrieben" bist.


    lausemia : dann steht dir Unterhaltsvorschuss vom Staat zu, wenn der Vater nicht ermittelbar ist. Antrag bei der Familienkasse/Sozialamt stellen!


    Kindergeldzuschuss wird für Kinder gezahlt, die Kindergeld erhalten und das Einkommen der Eltern bis zu 600 € (alleinerziehend) oder 900 € (Ehepartner) liegt. Der Zuschlag beträgt bis zu 140 €, ist aber einkommensabhängig. Bei ALG II Bezug wird kein Kindergeldzuschlag gewährt, das Kind erhält dann Sozialgeld.

    In der Mietbescheinigung muss dann die Sonderzahlung für die Küche eingetragen werden. Die Darf nicht in der Miete enthalten sein, da die Miete nur den Wohnraum beinhaltet.


    Die Wohnungsausstattung steht dir zu, da diese nicht von der Größe der Wohnung abhängig ist. Ebenso die Umzugskosten. Lediglich die Kaution würde bei einer (weiterhin) unangemessenen Wohnung entfallen, da sie an die Miethöhe gekoppelt ist (in der Regel 2 - 3 Monatsmieten)

    Wie gesagt, wenn du 6 und mehr Stunden am Tag arbeiten kannst (egal ob mit oder ohne Einschränkungen) hast du keinen Anspruch auf Erbersminderungsrente (Publikation: Erwerbsminderungsrente der Deutschen Rentenversicherung). Wenn du mehr als 3 Stunden jedoch weniger als 6 Stunden arbeiten kannst, erhälst du die halbe Erwerbsminderungsrente. Besonderheit: bei ALG II Bezug die volle Erwerbsminderungsrente.


    Die Miete, wie ihr sie momentan zahlt. Wenn ihr diese nicht vollständig zahlen könnt, muss zunächst ein Wohngeldantrag gestellt werden. Wenn dieses nicht ausreicht, ist zu prüfen, ob die Wohnung angemessen ist. Erst dann wird geprüft, ob ALG II aufstockend gezahlt wird.


    ALG II Bezug ist immer nur der letzte Rettungsanker, wenn alles nicht mehr hilft und führt zu sehr einscheidenden Veränderung (Vermögen, Einkommen usw.)

    Zu deinem Elterngeld kommen ja noch Unterhalt des Kindsvaters (notfalls Unterhaltsvorschuss durch die Familienkasse/Sozialämter) und Kindergeld (evtl. Kindergeldzuschuss). Sodass dieses noch anzurechnen ist. Dann würde dir zunächst Wohngeld zustehen und erst dann wäre zu prüfen, ob ALG II beantragt werden kann.

    Er kann nicht "gezwungen" werden, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben. Wenn er sich weigert, was er darf, muss ein Verwaltungsakt (Bescheid) erlassen werden, gegen den er Widerspruch einlegen kann.


    Problematisch wird das nur, weil jetzt eine Maßnahme angekündigt wurde. Dies könnte als "Flucht" verstanden werden, wenn ihr umziehen wollt. Es sit dabei unerheblich, ob ihr es vorher bereits wolltet, außer ihr könnt nachweisen, dass ihr bereits vor der Ankündigung euch um eine Wohnung gekümmrt habt. Das wird schwierig werden.


    Einen Abbruch einer Maßnahme kann nur ein schwerwiegender Grund sein. Ein Umzug, der zudem sowohl von der "alten ARGE" bewilligt als auch bei der "neuen ARGE" angemeldet werden muss, wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht während des EEJs genehmigt. Solltest du jedoch eine Arbeitsstelle auf dem 1. Arbeitsmarkt woanders finden, wäre dies ein schwerwiegender Grund.

    Wenn du ALG II beantragst und erwerbsgemindert bist (im ärztlichen Gutachten muss drin stehen max. 6 Std. am Tag), erhälst du die volle Erwerbsminderungsrente und fällst aus dem ALG II Bezug heraus.


    Dein Mann muss soviel verdienen, dass er deinen und seinen Lebensunterhalt (2x316 € monatl.) und die Gesamtmiete tragen kann, damit du aus dem ALG II Bezug herausfällst.