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    In der Anlage KdU


    A. 2. Angaben zu den Kosten der Unterkunft
    Höhe der sonstigen Wohnkosten 25 Euro/monatlich


    Nachweis: im Einheits-Mietvertrag unter § 21 (sonstige Vereinbarungen) die Nutzungsgebühr von 25 Eur. für die Küche eintragen.

    Bei Geschiedenen gilt hier § 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB, bei unehelichen Kindern § 1615 I BGB. Unterhaltspflichtig sind grundsätzlich nur die Eltern.


    Solang das Kind nicht in eurem Haushalt lebt, bist du weder bei einer eheähnlichen Gemeinschaft noch bei einer Ehe zum Unterhalt des Kindes verpflichtet. In diesem Falle wärest du aber nicht zum Barunterhalt heranzuziehen, sondern zur Erziehung und Pflege.


    Eine Ersatzhaftung oder ein gesetzlicher Forderungsübergang besteht zunächst ersteinmal gegen über Verwandten direkter Linie. Gem. § 1607 Abs. 3 BGB geht die Forderung des Unterhaltes auf den Ehegatten nur dann über, wenn dieser dem Barunterhaltspflichtigen Unterhalt zahlen muss. D.h. wenn dein Partner kein Einkommen hat und du ihm den Unterhalt zahlen musst, muss von dieser Unterhaltsleistung zunächst der Unterhalt des Kindes bestritten werden. Dies gilt aber erst, wenn kein anderer Verwandter (Großeltern des Kindes usw.) haftbar gemacht werden kann.

    Ich muss mich selber berichtigen. Es sind sogar die ersten drei Jahre geschützt.


    Rechtsgrundlage ist hier § 10 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 SGB II:


    Zitat


    (1) Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass
    ...
    3.die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,
    ...
    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.

    Kindergeld ist heute zu bedeutenden Teilen keine Sozialleistung, sondern ein Ausgleich für die Besteuerung des Existenzminimums von Kindern und dementsprechend im Einkommensteuergesetz geregelt. Damit ist Kindergeld "steuerfreies" Einkommen des Kindes. Nur der über den Ausgleich für die Besteuerung des Existenzminimums hinausgehende Teil ist für die Eltern eine Familienförderung. Dieser Teil ist umso größer, je niedriger das zu versteuernde Einkommen ist. Sozialleistungen sind steuerfreies Einkommen der Eltern, damit fällt das Kindergeld nicht unter die Familienförderungsregel.


    Das Kindergeld rechnet bei Empfängern von Arbeitslosengeld II zum Einkommen, wenn es nicht von den Kindern selbst zur Deckung ihres eigenen Bedarfs (Lebensunterhalt) benötigt wird. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Kind ausreichende Unterhaltsleistungen erhält. Diese Regelung gilt nur für minderjährige Kinder, so dass bei volljährigen Kindern das Kindergeld immer Einkommen der Eltern (bzw. des Kindergeldberechtigten) darstellt. Für volljährige Kinder gibt es allerdings eine Ausnahme in § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-V (Verordnung zum Arbeitslosengeld II). Leben volljährige Kinder nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen und wird das für diese Kinder gezahlte Kindergeld nachweislich an sie weitergeleitet, wird es nicht als Einkommen der Eltern angerechnet.


    Eine Schlechterstellung von ALG II Beziehern mit Kindern gegenüber kinderlosen ALG II Beziehern ist damit nicht gegeben.

    Nach der Geburt steht deiner Tochter eine Elternzeit von 12 Monaten zu, in der Zeit erhält sie Elterngeld und evtl. aufstockendes ALG II. Damit unterliegt sie einem Schutz, den die ARGE nicht umgehen kann. Nach dem Jahr kann die ARGE deine Tochter in eine Arbeit vermitteln, wenn die Betreuung ihres Kindes sichergestellt ist. Notfalls muss eine Betreuung von der ARGE finanziert werden. Wenn dieses nicht erfolgt, kann deine Tochter nicht gezwungen werden, eine Arbeit aufzunehmen.


    Mit der Geburt Elterngeld beantragen (Familienkasse).

    Da er sich dann nur noch zum Zwecke der Arbeitssuche in Deutschland aufhält, steht ihm gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II kein Anspruch mehr auf ALG II zu. Inwiefern Aufenthaltsbestimmungsregelungen für ihn noch zutreffen, ist mit der Ausländerbehörde zu klären. Die ARGE kann ihn jedenfalls nicht zurückschicken.

    Dazu müsstest du einen Antrag stellen, dass das unzumutbare Umstände sind. Es wird dann jemand dieses besichtigen und nach seinem Urteil entschieden. Das Streichen der Räume zum Einzug muss von der ARGE im Rahmen der Renovierungskosten übernommen werden.

    Ich kenne ja deine älteren Beiträge, daher war mir klar, dass es um diese Wohnung geht. Ich hatte dir ja geschrieben, dass die ELW herausgerechnet wird, da sie eine abgetrennte Wohnung ist. Der Zugang zu eurer Wohnung kann geschlossen werden.


    Solang die Wohnung jedoch nicht verwertet werden kann, habt ihr (zumindest darlehensweise) Anspruch auf Weiterzahlung eurer Leistungen. Daher Widerspruch einlegen, sollten Leistungskürzungen erfolgen, Klage mit Eilantrag beim Sozialgericht.

    Anwalt ist nur von Nöten, wenn die Leistungskürzung durchgeführt wird und Klage vor dem Sozialgericht dadurch notwendig wird. Also, solang nur eine "Ankündigung" vorliegt, muss kein Anwalt eingeschaltet werden. Erst wenn die Leistungen gekürzt werden.

    Waschmaschine ist in der Rechtsprechung umstritten, einige Gerichte sagen ja, viele nein. Aufführen kann man es. Schreib lieber zuviel auf, als zu wenig. Gestrichen wird sowieso. Und der "Betrag" ist nicht verhandelbar, außer, es ist wirklich unmöglich, für diesen Preis die Dinge zu bekommen (siehe Gebrauchtwaren)

    Versuch einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen. Im Rahmen dieses Antrages wirst du gesundheitlich überprüft, wenn nicht bereits schon durch die ARGE geschehen. Die ärztliche Untersuchung beim Rentenversicherer ist objektiver und besser, auch andere Ansprüche geltend zu machen.