Beiträge von TheNextOne

    Ja,, dir werden Hilfen genehmigt, wenn der Umzug genehmigt wird. D.h. du musst in eine angemessene Wohnung ziehen. Dann werden dir neben den Wohnungsbeschaffungskosten (Fahrtkosten zu Besichtigungen, Kauf von Zeitungen mit Wohnungsangeboten usw.) auch Renovierungskosten, Umzugskosten (mindestens 2 Angebote aus dem örtlichen Bereich einholen), Kautionen und Maklergebühren erstattet. Ein Wohnungserstausstattung steht dir insofern zu, wenn Haushaltsgegenstände nur einmalig in eurer Gemeinschaft vorhanden sind und diese bei deinem LG verbleiben.


    Das bedeutet, du must zunächst einen Antrag auf Umzug stellen, der dir zu genehmigen ist.

    Die Pauschale wurde dir in Aussicht gestellt, wenn du Kosten für die Betreuung des Kindes zu zahlen hast. Während der Betreuung durch die OSG fallen für dich keine Gebühren an, daher hast du keinen Anspruch für die Zeit. Da du für die Ferienzeit deine Bekannte beauftragst, erhälst du die Pauschale. Jedoch nur für die Tage, wo deine Bekannte auch tatsächlich die Betreuung durchführt. Bei der Berechnung wird der Monat mit 30 Tagen berechnet, so erhälst du pauschal für einen Tag den 30. Teil von 130 € (130 : 30 = 4,33 €).

    Es geht leider hier nur um rechtliche Sichtweisen. Die moralische Seite brauchen wir nicht diskutieren. Jedem ist bekannt, dass in unserem Staat für Familien nur oberflächlich etwas getan wird, aber in Wirklichkeit wesentlich mehr Bedarf besteht. Wer dieses nicht so sieht, ist entweder kein Elternteil oder lebt in einer anderen Welt.

    Da du zum Unterhalt deiner Tochter bis zum 25. Lebensjahr verpflichtet bist, wäre zu prüfen, ob du in der Lage bist, den Lebensunterhalt der in deinem Haushalt lebenden Personen zu gewährleisten.


    ..361 € für dich
    +281 € für Kind 1 (22-jährige)
    +281 € für Kind 2 (15-jährig)
    +281 € für Kind 3 (14-jährig)
    +xxx € für Kosten der Unterkunft (selbstbewohntes Eigentum: tätsächliche Kosten + Tilgungsraten)
    dies ergibt den Gesamtbedarf


    ..560 € ges. Rente
    +500 € betr. Rente
    +xxx € Einkommen aus 400-€-Job Kind 1 (Bereinigt: Einkommen-100€-(20%von Betrag über 101€)
    +xxx € Unterhalt Kind 2
    +xxx € Unterhalt Kind 3
    +154 € Kindergeld Kind 2
    +154 € Kindergeld Kind 3
    daraus ergibt sich das Gesamteinkommen.


    Da hier viele XXX-€-Beträge stehen, kann ich also keine genauere Berechnung durchführen. Evtl. hilft sie dir aber, selber diese Berechnung durchzuführen. Solltest du auf einen negativen Betrag kommen, wenn du vom Gesamteinkommen den Gesamtbedarf abziehst, habt ihr Anspruch auf ALG II, dann wäre deine Tochter krankenversichert. Bei einem postiven Ergebnis wärest du verpflichtet, deine Tochter "freiwillig" krankenzuversichern. Dazu besteht mittlerweile eine Pflicht, daher das freiwillig in Anführungszeichen.


    Solltest du keinen Anspruch auf ALG II haben, müsstest du evtl. Wohngeld beantragen. Dieses wird gemessen am Einkommen in Relation zu den Kosten des Hauses als Lasten-Zuschuss gewährt. Wohngeld wird an den Haushaltsvorstand (also dich) gezahlt und für eine Wohnung/Haus.

    Wegen der Einzelheiten empfiehlt sich die Beratung durch einen auf Familienrecht spezialisierten Anwalt.


    Der Unterhalt muss auf jeden Fall der vom Gericht festgelegte Betrag sein. D.h. das Kindergeld wird dir nicht mehr gezahlt, also kann er dieses nicht mehr abziehen. Wobei zu prüfen ist, ob du in dem Land, in dem du dich zur Zeit aufhälst, Anspruch auf Kindergeld hast. Dieses wäre dann wieder abzuziehen. Auch Änderungen des Einkommens sind immer wieder neu zu berücksichtigen. Daher ist dies mit einem Anwalt zu klären.

    Die Regelungen des Kindergeldes:


    Grundsätzlich kann Kindergeld erhalten, wer in Deutschland seinen Wohnsitz hat oder im Ausland wohnt, aber in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Wenn die Eltern in Deutschland ihren Wohnsitz haben, aber im Ausland beschäftigt sind (Grenzgänger) gilt das Kindergeldrecht des Beschäftigungsstaates. Ausnahme Schweiz (bilaterales Abkommen): Solange ein versicherungspflichtig beschäftigtes Elternteil in Deutschland lebt wird das Kindergeld diesem gezahlt.


    Es werden grundsätzlich nur Kinder mit einem Wohnsitz in Deutschland, der EU oder dem EWR berücksichtigt. Es bestehen Ausnahmen.

    Der Kindesunterhalt ist zum 1.1.2008 neu geregelt worden.


    Minderjährige Kinder sind nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht in der Lage, ihren Unterhaltsbedarf durch eigenes Einkommen zu decken, sie sind daher immer unterhaltsberechtigt.


    Die Höhe des Barunterhaltsanspruchs bestimmt danach das bereinigte Nettoeinkommen des Barunterhaltsverpflichteten und das Alter des Kindes.


    Für die Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens sehen die Unterhaltsleitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte unterschiedliche Berechnungsmethoden vor. In der Regel geht man vom Nettoeinkommen des Barunterhaltsverpflichteten aus und zieht berufsbedingte Aufwendungen und berücksichtigungsfähige Schulden ab. Nicht zum Nettoeinkommen gehört das Kindergeld. Strittig sind Einkünfte, die durch eine neue Ehe erzielt werden (siehe Splitting). Dabei ist zu beachten, dass der unterhaltsrechtliche Begriff der "Berufsbedingten Aufwendungen" nicht dem steuerrechtlichen Begriff der "Werbungskosten" entspricht.


    Die Düsseldorfer Tabelle kennt hierfür insgesamt 10 Einkommensstufen und drei Altersgruppen, sowie eine Bedarfsgruppe für Volljährige. Sie beruht auf der neuen Regelung des § 1612a BGB, wonach sich der Mindestbedarf eines minderjährigen Kindes nach dem doppelten Kinderfreibetrag des § 32 Abs. 6 S. 1 Einkommensteuergesetz bestimmt. Dieser doppelte Kinderfreibetrag beläuft sich zur Zeit auf 3.648 EUR im Jahr oder 304 EUR monatlich.


    Für Kinder zwischen 0 und 5 Jahren beträgt der Mindestunterhalt 87% , für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren 100%, und für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren 117% des doppelten Kinderfreibetrages.


    Zum Barunterhalt ist bei minderjährigen Kindern der Elternteil verpflichtet, bei dem sich das Kind nicht ständig aufhält. Der Selbstbehalt gegenüber Minderjährigen beträgt 900,00 EUR bei erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten.


    Die Düsseldorfer Tabelle geht von drei Unterhaltsberechtigten – einer Ehefrau und zwei Kindern aus. Sind mehr Unterhaltsberechtigte vorhanden, wird die jeweils nächst niedrigere Einkommensstufe, sind weniger Unterhaltsberechtigte vorhanden, die jeweils nächst höhere Einkommensstufe angesetzt.


    Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhaltes unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe anzusetzen, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird.


    Nach § 1612b BGB wird das Kindergeld, wenn es in vollem Umfang an den nicht barunterhaltspflichtigen Elternteil gezahlt wird – was der Regelfall sein dürfte, weil dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, das Kindergeld ausgezahlt wird – auf den Barunterhaltsanspruch angerechnet.


    Um den Anspruch auf Kindesunterhalt in der richtigen Höhe geltend zu machen, muss man das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten kennen. Der Unterhaltsverpflichtete ist insoweit gegenüber dem Kind bzw. dessen rechtlichen Vertreter zur Auskunft verpflichtet. Wird die Auskunft nicht erteilt, kann der Auskunftsanspruch gerichtlich geltend gemacht werden. In der Regel wird dann im Wege der Stufenklage auf Auskunft und den sich daraus ergebenden Unterhalt geklagt. Für die Klage wird in der Regel Prozesskostenhilfe gewährt bzw. besteht bei guten Einkommensverhältnissen des Barunterhaltsverpflichteten ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Barunterhaltsverpflichteten. Kindesunterhalt kann nur in sehr begrenztem Umfang rückwirkend geltend gemacht werden (§ 1613 BGB). Wegen der Einzelheiten empfiehlt sich die Beratung durch einen auf Familienrecht spezialisierten Anwalt.

    Wie ich schrieb, das Gesetz sagt eindeutig etwas anderes aus. Ihr bildet eine Wohngemeinschaft, keine Haushalts- oder Bedarfgemeinschaft. Die Mitarbeiter versuchen grundsätzlich Anträge im Vorfeld abzublocken. Antrag stellen, bei Ablehnung, Widerspruch!


    Mit der Geburt deines Kindes steht dir Unterhaltsvorschuss zu. Dieser ist beim Sozialamt/familienkasse zu beantragen. Ebenso Kindergeld.

    Schwangere bilden grundsätzlich eine eigene BG, das Einkommen der Eltern ist gem. § 9 Abs. 3 SGB II nicht anzurechnen.


    Antrag stellen, der kann und darf nicht abgelehnt werden. Dir stehen ab der 13. SSW Mehrbedarf für eine Schwangere, sowie Erstaustattung für das Neugeborene bei der Geburt zu.

    Wieso solltest du keinen Anspruch auf ALG II haben? Mit einem Minijob wirst du nicht in der Lage sein, deinen Lebensunterhalt selber zu finanzieren. Deshalb hast du Anspruch auf ALG II. Hier ist nur zu berücksichtigen, dass du in einer eheähnlichen Gemeinschaft bist und deshalb evtl. keinen Anspruch mehr auf ALG II hast.


    Bedarf:
    ..316 € für dich
    +316 € für deinen Freund
    +XXX€ Kosten für Unterkunft


    Einkommen:
    ..XXX€ Einkommen aus deinem Minijob (wobei 100€ und ein Betrag von 20% des Restbetrags ab 101€ abgezogen wird)
    +XXX€ Einkommen deines Freundes


    Wenn die Differenz zwischen Gesamtbedarf und Gesamteinkommen positiv ist, erhälst du ALG II, im anderen Falle nicht.


    Wenn du ALG II beziehst, bist du krankenversichert, ansonsten musst du dich "freiwillig" versichern, dies ist seit neuestem Pflicht. Der Betrag bewegt sich bei ca. 130 € monatl.

    Befreiung von Zuzahlungen:


    Dazu gilt generell eine Obergrenze von 2% des Einkommens (bzw. 1% für diejenigen, die unter die Chroniker-Regelung fallen). Bis zu dieser Summe müssen Zuzahlungen zu Krankheitskosten aus eigener Tasche geleistet werden. Wer als einzige Einkommensquelle Alg II bezieht, für den wird die Regelleistung ohne Unterkunfts- und Heizkosten zugrunde gelegt; für alleinstehende Alg II-BezieherInnen ergibt sich eine pauschale Zuzahlungsgrenze pro Kalenderjahr von 82,80 € (2%) bzw. 41,40 € (1% chronisch Kranke). Die Beträge für einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind bei den Leistungsabteilungen der Krankenkassen zu erfragen. Die Befreiung von der Zuzahlung muss bei der jeweiligen Krankenkasse schriftlich beantragt werden. Die Befreiung gilt nur für ein Kalendarjahr und muss jedes Jahr erneut beantragt werden. Im Dezember kann man durch Zahlung des Pflichtzuzahlungsbetrages für das nächste Jahr bereits die vollständige Zuzahlungsbefreiung erwirken. Die Zuzahlungsbefreiung umfasst die Praxisgebühr, Krankenhauszuzahlungen, Notfallgebühren und Medikamentenzuzahlungen.

    § 2 Abs. 5 ALG II - Verordnung:


    Gesetzestext schrieb:


    ...
    (5) 1Bereitgestellte Vollverpflegung ist pauschal in Höhe von monatlich 35 Prozent der nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelleistung als Einkommen zu berücksichtigen. 2Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages. 3Übersteigt das Einkommen nach den Sätzen 1 und 2 in einem Monat den sich nach § 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als Belastungsgrenze für nicht chronisch Kranke mit ganzjährigem Bezug von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ergebenden Betrag nicht, so bleibt es als Einkommen unberücksichtigt. 4Als bereitgestellt gilt Verpflegung auch dann, wenn Gutscheine oder Berechtigungsscheine für den Bezug von Verpflegung zur Verfügung gestellt werden.
    ...


    Dies bedeutet: Bis zu einem Betrag von ca. 83 € monatlich bleibt das Krankenhausessen anrechnungsfrei (Bagatellgrenze). Dabei wird als Bemessungsgrundlage der 30. Teil von 35% der Regelleistungen pro Tag als "Krankenhausverpflegungstag" genommen.


    Beispiel 1:


    Herr Vogel (verheiratet, kein Einkommen) hat Pech und bricht sich das linke Bein. Er wird am 15.01.08 ins Krankenhaus eingeliefert und muss bis einschließlich 14.02.08 dort bleiben.


    Berechnung: Im Januar wird Herrn Vogel an 17 KT im Krankenhaus Verpflegung bereitgestellt. Bei einem täglichen Sachbezugswert von 3,64 € ergibt sich ein Gesamtwert der Verpflegung von 61,88 €. Die Bagatellgrenze in Höhe von 83,- € wird nicht überschritten. Im Januar erfolgt somit keine Anrechnung.
    Im Februar wird Herrn Vogel an 14 KT im Krankenhaus Verpflegung bereitgestellt. Für diesen Monat ergibt sich demnach ein Wert von 50,96 €. Da auch dieser Wert unterhalb der monatlichen Bagatellgrenze liegt, erfolgt keine Anrechnung.


    Beispiel 2:


    Herrn Rabe (alleinstehend, kein Einkommen) passiert ein Unglück. Er fällt und bricht sich das rechte Bein. Er wird am 05.01.08 ins Krankenhaus eingeliefert und muss bis einschließlich 10.02.08 dort bleiben.


    Berechnung: Im Januar wird Herrn Rabe an 27 KT im Krankenhaus Verpflegung bereitgestellt. Bei einem täglichen Sachbezugswert von 4,05 € ergibt sich ein Gesamtwert der Verpflegung von 109,35 €. Da der Wert der Verpflegung die Bagatellgrenze von 83,- € überschreitet, ist sie auf das Alg II von Herrn Rabe anzurechnen. Dabei können die Absetzbeträge nach § 11 SGB II geltend gemacht werden.
    Nach Abzug der Versicherungspauschale ergibt sich für den Januar ein Anrechnungsbetrag in Höhe von 79,35 €
    Im Februar wird Herrn Rabe an 10 KT Verpflegung bereitgestellt. Es ergibt sich ein Verpflegungswert in Höhe von 40,50 €. Da die Bagatellgrenze nicht überschritten wird, erfolgt in diesem Monat keine Anrechnung.


    Beispiel 3:


    Herr Rabe hat wirklich eine Unglückssträhne. Am 16.02.08 rutscht er auf einer Bananenschale aus und zieht sich einen komplizierten Bruch zu. Er wird am gleichen Tag ins Krankenhaus eingeliefert und muss diesmal bis einschließlich 23.03.08 dort bleiben.


    Berechnung: Da Herr Rabe im Februar bereits 10 KT im Krankenhaus gewesen ist, wurde ihm in diesem Monat an insgesamt 24 KT Verpflegung bereitgestellt. Es ergibt sich ein Verpflegungswert in Höhe von insgesamt 97,20 €. Da die Bagatellgrenze überschritten wird, ist der Betrag, unter Abzug der Absetzbeträge, auf das Alg II von Herrn Rabe anzurechnen.
    Im März wird Herrn Rabe an 23 KT Verpflegung bereitgestellt. Es ergibt sich ein Wert in Höhe von 93,15 €. Auch dieser überschreitet die monatliche Bagatellgrenze und ist daher nach Abzug der einschlägigen Absetzbeträge anzurechnen.

    Du schreibst nach "unseren Rechnungen". Das ALG I wird aus dem pauschalierten Nettoeinkommen der letzten 12 Monate errechnet. Gem. § 129 Nr. 1 SGB III beträgt euer ALG I 67% dieses Leistungsentgeltes.


    Wenn dein Mann also alle 12 Monate 1681 € verdient hat (netto), wird das ALG I ca. 1126 € betragen. Sollten jedoch Monate mit geringerem Einkommen vorhanden sein, reduziert sich auch der Anspruch.


    D.h. sollte o.g. Rechnung (jeder Monat 1681€) zutreffen, ist in den ersten 3 Monaten eine Minderung des Einkommens um 20% also auf 1344,80 € (netto) zumutbar. Bei entsprechender Minderung des pauschalierten Nettoeinkommens, sinkt diese Grenze.

    Zu Frage 1 und "Zusatz":
    Nach § 121 Abs. 3 SGB III ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen aus personenbezogenen Gründen nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist dem Arbeitslosen eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld. Es kommt also hier nicht auf das letztes Nettoeinkommen an, sondern auf das Arbeitsentgelt, das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegt.


    Der Arbeitsweg ist zumutbar, wenn er gem. § 121 Abs. 4 SGB III bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden täglich unter 2,5 Std. beträgt. Ferner ist er zumutbar, wenn er bei einer täglichen Arbeitszeit von unter 6 Stunden nicht länger als 2 Stunden beträgt.


    Familiäre Bindungen sind nach dem gleichen Absatz nur als persönliche Gründe zugalssen, wenn es sich um einen notwendigen Umzug handelt. Pendelzeiten sind davon nicht betroffen.


    Zu Frage 2:
    Bei einer Arbeitsaufnahme werden Mobilitätshilfen gewährt (§§ 53 ff SGB III). Darunter fallen auch die Fahrtkosten oder Trennungsbeihilfen (bis zu 6 Monate) .


    Zu Frage 3:
    Eine "Anrechnung" auf das ALG I wird nicht durchgeführt. Die Abfindung wird lediglich zur Bemessung des Arbeitsentgeltes herangezogen. Ausnahme: Wenn die Abfindung ausgezahlt wird, um eine Kündigungsfrist zu verkürzen. Dann wird ALG I erst nach Ablauf der eigentlichen Kündigungsfrist gezahlt.


    Zu Frage 4:
    Einkommenssteuerrechtliche Fragen kann ich nicht beantworten, da ich kein Steueranwalt bzw. -berater bin. In diesem Falle müsstes du einen solchen befragen.

    Für eine "Hausdurchsuchung" gibt es keine gesetzliche Grundlage. Hier steht vielmehr die Unverletzlichkeit der Wohnung gegen. D.h., ARGE-Mitarbeiter haben nicht das Recht, deine Wohnung zu betreten. Dadurch darf dir keine Leistungskürzung oder -entziehung "angedroht" werden oder entstehen. Die ARGE muss dir nachweisen, dass du in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit deinem Freund lebst. Wie sie das anstellt, ist ihr überlassen. :D


    Eine Durchsuchung ist nur auf Grund eines Ermittlungsverfahrens in einem Strafverfahren zulässig und muss durch ein Gericht (Staatsanwaltschaft) angeordnet werden. Im Bereich des ALG II Bezuges muss also ein Strafverfahren z.B. wegen Leistungsbetruges eingeleitet und die Notwendigkeit einer Hausdurchsuchung festgestellt werden. Die Durchsuchung wird dann von der Staatsanwaltschaft/Polizei durchgeführt und nicht von den Mitarbeitern der ARGE.