Beiträge von TheNextOne

    Wenn ihr aus dem Internet Wohnungen sucht, sind diese noch nicht verbindlich. Reichen jedoch in der Regel aus, eine Kostenzusicherung der ARGE zu bekommen, sofern die Wohnung angemessen ist. Das heißt für jeden von euch steht eine Wohnung zu, die die Kosten einer 45m² großen Wohnung nicht überschreiten. Die Zusicherung kann in der Regel bereits bei Antragstellung gegeben werden.


    Ihr kommt aber recht früh mit eurem Problem ^^

    Rot ist ne schlechte Farbe :-(


    Also, ihr habt, wenn ihr eure Selbständigkeit aufgebt, Anspruch auf ALG II.


    - Morgen Antrag auf ALG II stellen.
    - Wohnung selber suchen und wenn ihr eine gefunden habt, genehmigen lassen. Dann werden euch Umzüge, Maklergebühren und Mietkautionen gewährt.
    - Für Wohnungseinrichtung nach Trennung, steht euch Erstausstattung für die Gegenstände zu, die nur einmal vorhanden sind und bei einem von euch verbleiben, bzw. dem Vermieter gehören.


    Vorschuss kann nur gewährt werden, wenn der Grundantrag bearbeitet wird und vorraussichtlich ihr ALG II bezeihen könnt.


    Darlehen kann euch zur Überbrückung notwendiger Zahlungsverpflichtungen (Miete, Lebensunterhalt) gewährt werden, sobald ihr den Antrag stellt und die Dringlichkeit plausibel erklären könnt.

    Da die Nachzahlungsansprüche von den Vorjahren vor deinem ALG II entstanden sind, können diese nicht mit dem Geld der ARGE verrechnet werden. Es gilt somit nur der Abrechnungszeitraum 2007 für die ARGE. In diesem Zeitraum ist ein positiver Betrag erwirtschaftet worden, sodass du Anrecht auf Auszahlung hast. Wenn du damit nunmehr Forderungsansprüch befriedigst, die vor dem ALG II Bezug entstanden sind, muss du diese aus deinen Regelleistungen zurückzahlen. Die Kürzung der Bezüge ist somit rechtens.

    Hausratsversicherungen sind zwar sinnvoll und auch notwendig, jedoch vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben, daher werden diese nicht berücksichtigt. Bei GEZ sehe ich ebenfalls wenig Erfolgschancen. Aber beantragen ist immer erstmal gut :-D


    Klar, das wichtigste ist immer SCHNELL WIEDER IN ARBEIT zu kommen!

    Wenn sie BAB bekommt, fällt sie aus der BG heraus, bleibt dennoch in der Haushaltsgemeinschaft. Daher ist die Berechnung richtig. Von ihrer BAB muss deine Tochter für ihren Lebensunterhalt einschl. Miete selber aufkommen.

    Ausgeschlossen von ALG II (Hartz IV) sind gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II Ausländer, die sich ausschließlich zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten. Wenn du also keine anderen Gründe vorlegen kannst (z.B. Gründung einer Familie durch kurzbevorstehende Heirat usw.), hast du keinen Anspruch auf ALG II.


    Wodurch begründet sich dein Anspruch auf ALG I ???


    Elterngeld kann somit nur für die ersten 14 Lebensmonate des Neugeborenen bezogen werden. Es wird monatliche ausgezahlt und in der Regel zum Ende des Lebensmonats.


    Gesetzestext schrieb:


    § 6 Auszahlung und Verlängerungsoption


    1Das Elterngeld wird im Laufe des Monats gezahlt, für den es bestimmt ist. 2Die einer Person zustehenden Monatsbeträge werden auf Antrag in jeweils zwei halben Monatsbeträgen ausgezahlt, so dass sich der Auszahlungszeitraum verdoppelt. 3Die zweite Hälfte der jeweiligen Monatsbeträge wird beginnend mit dem Monat gezahlt, der auf den letzen Monat folgt, für den der berechtigten Person ein Monatsbetrag der ersten Hälfte gezahlt wurde.


    Wenn dieser Antrag gestellt wurde, wird das Elterngeld halbiert. Dies ist richtig, wenn die monatliche Auszahlung stattfindet wird. Damit wird jedoch nur der Auszahlungzeitraum, nicht der Bezugszeitraum verdoppelt.


    Dies ist bei einer Auszahlung des Gesamtbetrages jedoch nicht plausibel nachvollziehbar. Daher wäre ein Teilung rechtswidrig, vor allem, wenn sie eine Hilfebedürftigkeit herbeiführt.

    1. ALG I wird zum 1. eines Monats vorausgezahlt. Ihr werdet das ALG I für November spätestens am 1.11. auf dem Konto zur Verfügung haben. Bei ALG I ist es unerheblich, wann die letzte Gehaltszahlung des Arbeitgebers euch zugeht.


    2. Bezieher von Arbeitslosengeld, egal ob I oder II, dürfen durch Minijob oder Heimarbeit immer durch einen Nebenverdienst dazu verdienen. In der Regel gilt für ALG I, dass der Bezieher bis zu 20% seines ALG I mit einer Nebentätigkeit hinzuverdienen kann. Für den Empfänger von ALG II gilt, dass hier ein Nebenverdienst bis zur Höhe von 100 Euro "anrechnungsfrei" bleibt. ALG-Empfänger können also so viel hinzu verdienen wie sie wollen, aber ab einer gewissen Grenze wird der Nebenverdienst auf das Arbeitslosengeld angerechnet.


    3. Zur Berechnung, was dir zum Leben bleibt ist folgendes zu sagen: Es gelten nur Ausgaben für Miete und Heizung als notwendige Ausgaben. Strom, Versicherungen usw. sind von den Regelleistungen zu zahlen (bei ALG II) und werden daher nicht mitberechnet. Da Sozialhilfe nur für nicht Erwerbsfähige gezahlt wird, würde hier lediglich eine Prüfung von ALG II in Betracht kommen:


    ..316 € für deinen Mann
    +316 € für dich
    +211 € für deinen Sohn
    +573 € für Kosten der Unterkunft
    = 1416 € Gesamtbedarf für deine BG


    1134 € ALG I
    +154 € Kindergeld
    =1228 € Gesamteinkommen der BG


    Sollte kein weiteres Einkommen bzw. verwertbares Vermögen vorhanden sein, habt ihr rechnerisch einen Anspruch auf ALG II in Höhe von 188 €.


    Jedoch ist vorher auch zu prüfen, ob durch ein Wohngeld (Mietzuschuss) die Hilfebedürftigkeit nicht eintritt. Dies wäre beim örtlichen Sozialamt zu beantragen. Erst wenn dieses abgelehnt wird, steht euch ALG II als aufstockende Leistung zu ALG I zu.

    Zunächst einmal zur Berechnung:


    ..316 € für dich
    +316 € für deinen Freund
    +211 € für dein Kind
    +445 € Kosten für Unterkunft
    = 1288 € Gesamtbedarf für deine BG


    ..662 € Elterngeld für dich
    +640 € Bafög für deinen Freund
    +154 € Kindergeld
    =1456 € Gesamteinkommen für deine BG


    Da euer Einkommen ausreicht, den Lebensunterhalt für eure BG zu gewährleisten, habt ihr keinen Anspruch auf ALG II. Da du nur ein Jahr Anspruch auf Elterngeld hast, kannst du bei Wegfall im Mai nächsten Jahres ALG II beantragen, da dann euer Einkommen lediglich 794 € beträgt und somit für den Lebensunterhalt nicht ausreichend ist. Eine Aufsplittung des Elterngeldes auf 2 Jahre ist nicht vorgesehen und rechtswidrig.

    Die ARGE hat in diesem Falle recht, da du in einer eheähnlichen Gemeinschaft / Bedarfsgemeinschaft wohnst. Dein Lebenspartner wirkt an der Erziehung, Versorgung und Pflege deines Sohnes mit, somit bist du nicht mehr Alleinerziehend. Gleiches wäre, wenn du zu deiner Mutter ziehen würdest und sie die Betreuung deines Sohnes mitübernimmt.

    Gabi, Gleichberechtigung ist vorhanden, da Partner einzeln weniger brauchen, da einige Dinge sonst doppelt bezahlt werden würden.


    waldkappel, meine Berechnung ist Fakt, insofern die Angaben von dir abschließend und endgültig sind. Sollte sich beim Einkommen etwas ändern, ändert sich natürlich auch die Berechnung.

    Berechnungsgrundlage:


    ..316 € für dich
    +316 € für deine Ex
    +211 € bzw. 281 € für deine Tochter (unter oder über 14?)
    +410 € Kosten für Unterkunft
    =1253 € bzw. 1316 € Gesamtbedarf der BG


    ..330 € anzurechnendes Einkommen deiner Ex (512 € abzgl. 100 € Grundfreibetrag, abzgl. 20% von Rest über 101 €)
    +154 € Kindergeld deiner Tochter
    =484 € Gesamteinkommen der BG


    Wenn deine Tochter unter 14 ist, habt ihr Anspruch auf 769 € ALG II, wenn sie über 14 ist, auf 832 €.

    Du ziehst erst zum Ende November (?) aus der gemeinsamen Wohnung aus. Daher ist die Berechnung der Wohnungskosten zur Hälfte rechtlich in Ordnung, da ihr ab Juli 08 als Wohngemeinschaft geführt werdet. Dass ihr vorher nicht als BG berechnet wurdet, kann schon sein. Er hätte aber damals schon (zumindestens den hälftigen) Anspruch auf Zahlung der Mietkosten gehabt. Dieses habt ihr "verschenkt".

    Antrag auf Umzug heißt, du zeigst der ARGE an, dass du umziehen willst/musst. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen und ist an keine Form gebunden. Da du die Mietbescheinigung ausgehändigt bekommen hast, ist im Endeffekt der Umzug "bewilligt".


    Wenn du erst eine Wohnung suchst und die bewilligt bekommen willst, hast du keinen nachträglichen Anspruch auf Wohnungsbeschaffungskosten. Umzugskosten, Mietkaution oder/und Maklergebühren werden dir genehmigt, wenn die Wohnung bewilligt wird, also angemessen ist.


    Vieles kannst du auch in einem Schritt machen. Bist aber nicht daran gebunden, so kannst du erst nur Renovierungskosten beantragen, dann die Umzugskosten extra und ein wenig später die Erstausstattung der Wohnung.